Zum Hauptinhalt springen
68061000
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENSchlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, andere als solche der Position 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69

Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, andere als solche der Position 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (einschließlich Mischungen daraus), als lose Masse, in Platten oder in Rollen

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
51 Dok.
C669C670C672Y923X060X061+45
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
5

Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

HUgold54202479

Aluminium oxide fibre material in rolls

AluminiumGRI 1GRI 6
DEgold698/24-1

Ceramic fiber insulation boards

WolleGRI 1GRI 6
PLgold5-000124

Glass fiber insulation system with silicate composite

VerbundwerkstoffGRI 1GRI 3bGRI 6
DEgold598/25-1

Thermal shipping container with vacuum insulation panels

materiały mineralne (panele izolacji próżniowej VIP)GRI 1GRI 3bGRI 6
PLgold5-000793

Wall-mounted acoustic panels with mineral wool core

WolleGRI 1GRI 3bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Was umfasst die Unterposition KN 6806 10?

Unterposition KN 6806 10 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Schlackenwolle, Steinwolle (Basalt- oder Gesteinswolle, kommerziell als Rockwool oder Stonewool bekannt) und ähnliche Mineralwollen — Fasern, die durch Schmelzen und Zerfasern mineralischer Rohstoffe in Hochtemperaturöfen hergestellt werden. Diese Erzeugnisse dienen als Wärme-, Schall- und Brandschutzdämmung im Bauwesen, in der Industrie sowie bei technischen Gebäudeanlagen und Rohrleitungssystemen. Steinwolle wird aus Vulkangestein wie Basalt und Diabas hergestellt, Schlackenwolle aus Hochofenschlacke der Stahlindustrie. Beide Materialien sind als Platten, Matten, Rollen, Rohrabschnitte und als Schüttgranulat erhältlich. Position 6806 der Kombinierten Nomenklatur erfasst mehrere Typen mineralischer Dämmstoffe; Unterposition 6806 10 ist auf der sechsstelligen HS-Ebene festgelegt und bezieht sich ausschließlich auf diese durch Schmelzspinnen hergestellten Fasertypen. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) und den Anmerkungen zu Kapitel 68. Die Abgrenzung zu Unterposition 6806 20 (Blähvermikulit, Blähperlit) und 6806 90 (andere) beruht auf der Rohstoffzusammensetzung und dem Faserherstellungsverfahren. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer vZTA.

Einfuhranforderungen und Vorschriften für KN 6806 10

Die Einfuhr von Mineralwolle der Unterposition KN 6806 10 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code und dem nach den Zollwertvorschriften ermittelten Zollwert abgeben. Steinwolle und Schlackenwolle, die als Bauprodukt in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Bauprodukte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, müssen CE-gekennzeichnet sein und einer Leistungserklärung (DoP) gemäß der harmonisierten Norm EN 13162 entsprechen, die Wärmeleitfähigkeit, Brandverhalten, Schallabsorption und weitere Leistungsmerkmale von Mineralwollprodukten für Gebäude regelt. Die gesundheitliche Einstufung von Mineralfasern nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) — einschließlich potenzieller Karzinogenität — hängt von der chemischen Zusammensetzung und den biopersistetn Faserabmessungen ab und kann die Anforderungen an Einfuhrdokumente, Sicherheitsdatenblätter und Verpackungskennzeichnung beeinflussen. REACH-Pflichten aus Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten für Bindemittel, Imprägniermittel und Hydrophobierungsmittel im Fertigprodukt. Aktuelle behördliche Anforderungen sind in TARIC und der REACH-Datenbank der ECHA zu prüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für KN 6806 10

MFN-Zollsätze für Unterposition KN 6806 10 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie sich durch Zollverordnungen oder Handelsschutzmaßnahmen ändern können. Präferenzzollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen verfügbar sein, darunter CETA (Kanada), EU-Japan-WPA, Abkommen mit Südkorea, EU-UK-TCA sowie APS für Entwicklungsländer. Die Inanspruchnahme von Präferenzen setzt den Nachweis des Ursprungs voraus: EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, Erklärung auf der Rechnung durch einen REX-registrierten Ausführer oder eine vollständige REX-Erklärung für Sendungen über 6.000 EUR. Einführer sollten in TARIC prüfen, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle für Mineralwollimporte aus bestimmten Ursprungsländern gelten; eine fehlerhafte Ursprungsangabe kann zu rückwirkenden Zollnacherhebungen und Bußgeldern führen. Bei der Einfuhr wird die nationale Mehrwertsteuer erhoben; in einigen EU-Mitgliedstaaten kann Mineralwolle als Bauprodukt von einem ermäßigten MwSt-Satz profitieren, sofern die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind — der anwendbare MwSt-Satz ist vom Einführer bei der nationalen Steuerbehörde zu bestätigen. Bei Einreihungszweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer vZTA, die drei Jahre gültig und gegenüber allen EU-Zollstellen verbindlich ist und dem Einführer Planungssicherheit bei wiederholten Importen bietet.

Mineralwolle-Dämmung — KN 6806 10

Schlackenwolle, Steinwolle und Glaswolle für Wärme- und Schalldämmung unter KN 6806 10 hat einen Regelzollsatz von 0%. CE-Kennzeichnung gemäß BauPVO und EN 13162 für Gebäudedämmung erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich Steinwolle von Schlackenwolle im Rahmen von KN 6806 10?
Steinwolle (Gesteinswolle) wird aus natürlichem Basalt und Diabas hergestellt und besitzt einen höheren Schmelzpunkt sowie eine größere thermische Stabilität als Schlackenwolle, was sie zur bevorzugten Wahl für Brandschutz-Dämmungen bei erhöhten Temperaturen macht. Schlackenwolle wird aus Hochofenschlacke gewonnen und weist etwas geringere Wärmeschutzeigenschaften auf. Beide werden in Unterposition KN 6806 10 eingereiht, da die Kombinierte Nomenklatur sie auf der sechsstelligen HS-Ebene gemeinsam erfasst. Unterschiede in der chemischen Zusammensetzung sind jedoch für die Gefahreneinstufung nach REACH und CLP sowie für die Erfüllung der deklarierten Leistungsmerkmale gemäß EN 13162 von Bedeutung.
Ist für Mineralwolle der KN 6806 10 eine CE-Kennzeichnung erforderlich?
Ja, Mineralwolle (Stein- und Schlackenwolle), die als Bauprodukt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, unterliegt der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011) und muss auf Basis der harmonisierten Norm EN 13162 CE-gekennzeichnet sein. Hersteller oder Einführer sind verpflichtet, eine Leistungserklärung (DoP) mit den deklarierten Leistungsmerkmalen auszustellen. Diese Anforderung gilt nicht für Mineralwollprodukte, die ausschließlich für industrielle oder technische Anwendungen bestimmt sind und keine Bauprodukte im Sinne der BauPVO darstellen. Aktuelle behördliche Anforderungen sollten bei der zuständigen nationalen Notifizierungsstelle oder Marktüberwachungsbehörde bestätigt werden.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Mineralwolle der KN 6806 10 erforderlich?
Erforderlich sind: Handelsrechnung mit Produktbeschreibung (Fasertyp, Rohdichte in kg/m3, Abmessungen, Verwendungszweck), Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), EORI-Nummer des Einführers sowie Ursprungsnachweis für Präferenzzollsätze (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung oder Erklärung auf der Rechnung/REX-Erklärung). Für Bauprodukte sind Leistungserklärung (DoP) und CE-Kennzeichnung gemäß EN 13162 obligatorisch; der Einführer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der deklarierten Leistungsmerkmale. Sicherheitsdatenblätter (SDB) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 können je nach chemischer Zusammensetzung und Einstufung nach CLP erforderlich sein und müssen in der Landessprache des Einfuhrmitgliedstaats vorgelegt werden. Aktuell geltende Anforderungen und Handelsmaßnahmen sind stets vor der Zollanmeldung in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Welche Anforderungen gelten für Mineralwolle KN 6806 10?
Mineralwolle KN 6806 10 benötigt CE-Kennzeichnung und EN 13162. Regelzollsatz: 0%. EUSt: 19%.