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96020000
VERSCHIEDENE WAREN

Bearbeitete pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe und Waren daraus; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, Stearin, natürlichen Gummen oder natürlichen Harzen oder aus Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine (ausgenommen Gelatine der Position 3503), bearbeitet, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Was umfasst der CN-Code 960200?

Der CN-Code 960200 erfasst bearbeitete pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe sowie Waren daraus, einschließlich geformter oder geschnitzter Waren aus Wachs, Stearin, natürlichen Harzen oder Gummen, die anderweitig nicht genannt sind. Zu den handelswirtschaftlich bedeutendsten Materialien dieser Unterposition zählen Meerschaum (Sepiolith), Bernstein (Succinit), Gagat (Jet), agglomerierter Meerschaum, agglomerierter Bernstein sowie harte pflanzliche Schnitzstoffe wie die Corozo-Nuss (pflanzliches Elfenbein), Kokosnussschale und ähnliche harte Samen oder Kerne. Meerschaum ist ein weicher hydratisierter Magnesiumsilikat-Mineral, der überwiegend zur Herstellung geschnitzter Pfeifen, Figuren und Dekorationsobjekte verwendet wird. Bernstein ist ein fossiles Pflanzenharz, das vorwiegend in der baltischen Region gewonnen wird und in der Schmuckherstellung und im Kunsthandwerk breite Verwendung findet. Gagat ist eine Spielart der Braunkohle mit brillantem Glanz, der traditionell für Trauerschmuck und Zierarbeiten verwendet wurde. Für Einreihungszwecke muss das Material nachweislich pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs sein und eine ausreichende Bearbeitung — Schnitzen, Polieren, Schleifen, Pressen oder Formen — erfahren haben, die ihm einen Gebrauchs- oder Dekorationscharakter verleiht und es vom bloßen Rohstoff unterscheidet.

Einfuhranforderungen für pflanzliche und mineralische Schnitzstoffe — CN 960200

Die Einfuhr von Waren der CN-Unterposition 960200 in die EU unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Einführer benötigen eine gültige EORI-Nummer, müssen eine Zollanmeldung abgeben und die erforderlichen Handelsdokumente vorlegen. Bernstein, insbesondere baltischer Bernstein aus Russland oder der Ukraine, kann EU-Restriktivmaßnahmen und Handelssanktionen unterliegen. Einführer sollten den aktuellen Sanktionsstatus für Waren mit Ursprung in Russland und Belarus anhand der einschlägigen Verordnungen des EU-Rates vor Abschluss des Kaufvertrags prüfen. Bearbeitete Bernstein- und Meerschaumwaren unterliegen keinen CITES-Beschränkungen, da diese Materialien nicht tierischen Ursprungs sind. Harte pflanzliche Schnitzstoffe aus Pflanzenarten — wie die Corozo-Nuss oder Kokosschale — können phytosanitären Anforderungen gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen, je nach Verarbeitungsgrad des Materials. Erzeugnisse müssen die allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) erfüllen; der Einführer trägt hierfür die Verantwortung. Aktuelle MFN-Zollsätze und Präferenzzollsätze aus EU-Freihandelsabkommen (GSP, CETA, EPA u.a.) sind stets vor der Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.

Einreihung von Waren unter CN-Code 960200 — wesentliche Aspekte

Die korrekte Einreihung unter CN-Code 960200 setzt voraus, dass (1) das Material pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs ist und (2) eine Bearbeitung erfolgt ist, die der Ware einen eindeutigen Gebrauchs- oder Dekorationscharakter verleiht. Roher, unbearbeiteter Bernstein wird unter Position 2530 eingereiht; unbearbeitete pflanzliche Schnitzstoffe wie ganze Nüsse oder Schalen ohne jegliche Verarbeitung fallen unter Kapitel 14. Bernsteinschmuck, der in Edelmetall gefasst ist, kann in Kapitel 71 einzureihen sein — der Wesentlichkeitstest nach AV 3b entscheidet, ob die Edelmetallfassung oder der Bernstein die Einreihung bestimmt. Agglomerierter Bernstein (aus natürlichen Bernsteinfragmenten unter Wärme und Druck gepresst), der zu Waren oder Halbfertigerzeugnissen verarbeitet wurde, wird unter CN 960200 eingereiht. Chemische Derivate des Bernsteins, insbesondere Bernsteinsäure und deren Ester, fallen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Unterposition und werden in Kapitel 29 eingereiht. Für Grenzfälle sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen nationalen Zollbehörde beantragt werden. vZTA-Entscheidungen gelten 3 Jahre lang im gesamten EU-Gebiet und bieten bindende Rechtssicherheit für Einführer.

Einreihung und Einfuhr von pflanzliche mineralische Schnitzstoffe – Unterpositio

Die Unterposition KN 9602 00 umfasst pflanzliche mineralische Schnitzstoffe. Bei der Einfuhr in die EU sind die geltenden Zollsätze im TARIC zu prüfen, die CE-Kennzeichnungsanforderungen zu beachten (falls zutreffend) und die erforderlichen Zolldokumente vorzubereiten. Die Tarifeinreihung sollte auf den Allgemeinen Vorschriften (AV) der Kombinierten Nomenklatur basieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Prüfen Sie auch, ob das Produkt Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Genehmigungspflichten unterli

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Naturbernstein und agglomeriertem Bernstein für Zollzwecke?
Roher, unbearbeiteter Naturbernstein wird unter der HS-Position 2530 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Bearbeiteter Naturbernstein — geschnitten, geformt, poliert oder geschnitzt — wird dagegen unter CN-Code 960200 eingereiht. Agglomerierter Bernstein, der durch Pressen und Zusammenfügen von Naturbernsteinfragmenten unter Wärme und Druck hergestellt wird, wird ebenfalls unter CN-Code 960200 eingereiht, sobald er zu Waren oder Halbfertigerzeugnissen verarbeitet wurde. Für Naturbernstein und agglomerierten Bernstein können bei Erfüllung der einschlägigen Ursprungsregeln Präferenzzollsätze aus EU-Handelsabkommen gelten. Aktuelle Zollsätze sind stets in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.
Unterliegen Meerschaumwaren besonderen Einfuhrbeschränkungen in die EU?
Meerschaum (Sepiolith) ist ein Mineral, das weder CITES-Beschränkungen noch besonderen EU-Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterliegt. Die Einfuhr bearbeiteter Meerschaumwaren in die EU folgt den allgemeinen Verfahren des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Einführer müssen eine Handelsrechnung mit vollständiger Warenbeschreibung, ein Beförderungsdokument und ihre EORI-Nummer vorlegen. Die Waren müssen die allgemeinen EU-Produktsicherheitsanforderungen der GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) erfüllen. Für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen aus EU-Handelsabkommen ist ein anerkannter Ursprungsnachweis (EUR.1, REX-Erklärung) erforderlich. Aktuelle MFN-Zollsätze und etwaige Handelsmaßnahmen für CN-Code 960200 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.
Werden Gagatwaren unter CN 960200 oder in Kapitel 71 eingereiht?
Gagat ist eine Lignit-Kohle-Spielart und damit ein mineralisches Material. Als bearbeiteter mineralischer Schnitzstoff werden Waren aus reinem Gagat unter CN-Code 960200 eingereiht. Kapitel 71 gilt ausschließlich für Waren aus Edelmetallen, Edelsteinen und Schmucksteinen. Gagat wird im Sinne von Kapitel 71 weder als Edelstein noch als Schmuckstein anerkannt, daher werden Gagatwaren allein — auch solche mit Schmuckcharakter — unter CN 960200 eingereiht. Eine Ausnahme gilt für zusammengesetzte Waren, bei denen Gagat in Edelmetall gefasst ist: In diesem Fall bestimmt AV 3b und der Wesentlichkeitscharakter-Test die korrekte Einreihung. Eine vZTA kann die Einreihung für Grenzfälle verbindlich bestätigen.
Wie werden pflanzliche mineralische Schnitzstoffe unter KN 9602 00 korrekt eingereiht?
Pflanzliche mineralische Schnitzstoffe werden nach den AV der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterposition KN 9602 00 eingereiht. Entscheidende Kriterien sind Material, Verwendungszweck und funktionale Merkmale. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine v