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4Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken (z. B. Verbindungs-, Knie- und Flanschstücke)

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken (z. B. Verbindungs-, Knie- und Flanschstücke), mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke

EU-Regelzollsatz
3%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
39 Dok.
C067Y069Y949X060X061X062+33
Standardsatze
Gilt fürArtSatzBedingungenVerordnung
ERGA OMNESThird country duty3%R2031/01
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD333The autonomous Common Customs Tariff duties laid down in Regulation (EEC) No 2658/87 for parts, components and other goods of a kind to be incorporated in or used for aircraft and parts thereof in the course of their manufacture, repair, maintenance, rebuilding, modification or conversion is suspended.In order to benefit from the suspension, the declarant shall present to the customs authorities an Authorised Release Certificate — EASA Form 1, as set out in Appendix I to Annex I to Regulation (EU) No 748/2012, or an equivalent certificate.The certificates which are deemed to be equivalent to Authorised Release Certificates are listed in Annex II to the Regulation (EU) 2018/1517.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD727Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of an origin declaration stating the European Union origin of the goods, in the context of the Canada-European Union Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA).
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold310/23-1

Charged air hose for combustion engines

KautschukGRI 1GRI 2bGRI 6
NLgold024-0940

Rubber brake hose with metal fittings

KautschukGRI 1GRI 6
NLgold024-0972

Brake hose for motor vehicles

KautschukGRI 1GRI 6
NLgold024-1150

Set of 4 radiator hoses for motor vehicles

GummiGRI 1GRI 6
DEgold472/23-1

EPDM rubber hose with stainless steel braiding

KautschukGRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Warenbeschreibung und Einreihungskriterien der Unterposition 400941

Die Unterposition 400941 der Kombinierten Nomenklatur (KN) umfasst Rohre, Schläuche und Leitungen aus vulkanisiertem Weichkautschuk, deren Wandung mindestens eine Verstärkungsschicht aus einem anderen Werkstoff als Metall und als Textilmaterial enthält. In der Praxis handelt es sich vor allem um Verstärkungen aus Kunststoff – beispielsweise eine schraubenlinien- oder spiralförmig eingebettete Einlage aus PVC, Polypropylen oder Polyethylen in der Schlauchwandung – sowie um Verstärkungen aus Gummi anderer Zusammensetzung, Kunststoffkorden (die nicht als textil eingestuft werden) oder Kunststoffgeflechten. Das entscheidende Einreihungskriterium für die Unterposition 400941 ist das Fehlen von Armaturen, Kupplungen, Ventilen oder anderen Ausrüstungsteilen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr dauerhaft am Schlauch befestigt sind. Die Verstärkung darf weder metallisch sein (das würde zur Unterposition 400921 führen) noch ausschließlich aus Textilmaterial bestehen (das würde zur Unterposition 400931 führen). Besteht die Verstärkung aus einer Kombination verschiedener Werkstoffe – beispielsweise einer Kunststoffeinlage zusammen mit einer Lage aus Textilgeflecht –, kann die Ware stattdessen unter 400951 oder 400959 einzureihen sein; in jedem Fall muss der vollständige Wandaufbau des Schlauchs in den technischen Unterlagen des Herstellers dokumentiert sein. Typische Verwendungen von Waren der Unterposition 400941 sind: Spiralschläuche für Garten und Bewässerung (mit PVC-Spirale), Saugschläuche für Industriestaubsauger und Haushaltsgeräte, knickgeschützte Druckluftschläuche, Förderschläuche für Tauchpumpen sowie Schläuche für aggressiven Flüssigkeiten, bei denen die Kunststoffverstärkung chemische Beständigkeit mit der Elastizität des Kautschuks verbindet. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN sowie den Anmerkungen zu Abschnitt 40.

EU-Einfuhrverfahren, Zolldokumentation und regulatorische Anforderungen

Die Einfuhr von Gummischläuchen mit Verstärkung aus anderen Werkstoffen ohne Armaturen (400941) in das Zollgebiet der Europäischen Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer oder sein bevollmächtigter Zollvertreter ist verpflichtet, eine Zollanmeldung im System AIS/IMPORT einzureichen und dabei den korrekten 10-stelligen TARIC-Code, den gemäß Art. 70–74 UZK ermittelten Zollwert und das tatsächliche Ursprungsland anzugeben. Die Handelsrechnung muss eine vollständige technische Beschreibung des Schlauchs enthalten: Kautschuktyp der Innen- und Außenlage (z. B. NBR, EPDM, CR), Beschreibung der Verstärkung (Werkstoff: Kunststoff – PVC, PP, PE; Bauform: Spirale, Kord, Geflecht; Anzahl der Lagen), Abmessungen (Innendurchmesser, Außendurchmesser, Länge), Betriebsdruck und Prüfdruck, Betriebstemperaturbereich sowie Verwendungszweck. Der Nachweis, dass die Verstärkung weder metallisch noch textil ist, ist für die korrekte zolltarifliche Einreihung entscheidend und sollte im technischen Datenblatt des Herstellers enthalten sein. Für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen im Rahmen von Freihandelsabkommen der EU (CETA, EU-Japan-EPA, EU-Korea-FZA, APS/APS+) ist ein gültiger Ursprungsnachweis erforderlich: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Registrierungsnummer des Ausführers. Alle Kautschukerzeugnisse unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Der Einführer muss vom Lieferanten eine REACH-Erklärung einholen, die das Fehlen von SVHC-Stoffen über dem Schwellenwert von 0,1 Masse-% sowie das Fehlen von Stoffen gemäß Anhang XVII bestätigt. Schläuche mit Kunststoffverstärkung für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Trinkwasser müssen zudem die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und einschlägige europäische Normen erfüllen.

Abgrenzung zu benachbarten Unterpositionen des Kapitels 4009

Eine korrekte Einreihung in die Unterposition 400941 erfordert eine sorgfältige Abgrenzung von den benachbarten Unterpositionen innerhalb der Gruppe 4009. Die Unterposition 400942 erfasst Schläuche identischer Bauart – mit Verstärkung aus anderen Werkstoffen –, an denen jedoch Kupplungen oder andere Ausrüstungsteile dauerhaft befestigt sind; das einzige Unterscheidungskriterium ist demnach das Vorhandensein von Armaturen. Mit Metall verstärkte Schläuche ohne Armaturen sind in 400921 einzureihen, mit Metall verstärkte Schläuche mit Armaturen in 400922. Ausschließlich mit Textilmaterial verstärkte Schläuche ohne Armaturen fallen unter 400931, mit Armaturen unter 400932. Die Unterpositionen 400951 und 400959 umfassen Schläuche mit mehrschichtigen Verstärkungen aus verschiedenen Werkstoffen. Die Unterposition 400911 (keine Verstärkung, keine Armaturen) erfasst Schläuche mit homogener Gummiwandung ohne Einlagen. PVC-Spiralschläuche sind die am häufigsten in 400941 einzureihenden Waren; der Einführer muss jedoch nachweisen, dass die PVC-Spirale ein Bauelement der Schlauchwandung und kein aufgesetzter Schutz ist. Die Einreihung mehrschichtiger Schläuche mit verschiedenen Verstärkungswerkstoffen erfordert eine Querschnittsanalyse und ist häufig Gegenstand verbindlicher Zolltarifauskünfte (vBTI). Eine vBTI gewährt Rechtssicherheit für 3 Jahre im gesamten Unionsgebiet und ist für Einführer kostenfrei. In der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission können frühere vBTI-Entscheidungen zu vergleichbaren Gummischläuchen recherchiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Wird ein Spiralschlauch mit eingebetteter PVC-Spirale als 400941 eingereiht?
Ja, sofern die PVC-Spirale ein strukturelles Element der Schlauchwandung ist (zwischen Gummilagen eingebettet), der Schlauch aus vulkanisiertem Weichkautschuk besteht und zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Armaturen dauerhaft befestigt sind. Das technische Datenblatt des Herstellers mit einem Querschnittsdiagramm, das den Spiralwerkstoff (Kunststoff, nicht Metall und nicht Textilfaser) bestätigt, ist das entscheidende Dokument bei der Zollabfertigung. Sind Armaturen dauerhaft befestigt, ist 400942 die zutreffende Unterposition.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Schläuchen der Unterposition 400941 erforderlich?
Wichtigstes Dokument ist das technische Datenblatt des Herstellers mit Querschnittsbeschreibung: Kautschuktyp, Verstärkungswerkstoff und -form (z. B. PVC-Spirale), Anzahl der Verstärkungslagen sowie Bestätigung, dass keine Armaturen vorhanden sind. Die Handelsrechnung muss diese Angaben zusammen mit Abmessungen und Betriebsdruck enthalten. Eine REACH-Erklärung ohne SVHC-Stoffe über dem 0,1-Masse-%-Schwellenwert ist erforderlich. Für Präferenzzollsätze ist ein Ursprungsnachweis (EUR.1, Erklärung des Ausführers oder REX-Nummer) notwendig. Aktuelle Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Wie unterscheidet man eine Kunststoffverstärkung (400941) von einer Textilfaserverstärkung (400931)?
Entscheidend ist der Werkstoff der Verstärkungseinlage: Besteht sie aus Textilgarnen oder -korden (Polyamid, Polyester, Aramid, Baumwolle, Viskose), ist die Ware unter 400931 einzureihen. Handelt es sich um eine Spirale, einen Kord oder ein Geflecht aus Kunststoff (PVC, PP, PE, HDPE), ist 400941 zutreffend. Im Zweifelsfall ist eine FTIR-Spektroskopie oder petrographische Querschnittsanalyse ausschlaggebend. Das technische Datenblatt des Herstellers muss den Verstärkungswerkstoff eindeutig benennen. Bei fortbestehender Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vBTI).