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KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAOChocolate and anderer food Zubereitungen mit einem Gehalt an cocoa

Chocolate and anderer food Zubereitungen mit einem Gehalt an cocoa, anderer

Sonstige Schokoladenzubereitungen im Zolltarif

Der KN-Code 18 06 90 umfasst andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die nicht unter andere Unterpositionen der Position 18 06 fallen. Diese Kategorie umfasst eine breite Palette von Produkten wie lose Schokoladen, unregelmaessig geformte Schokoladenerzeugnisse, Schokoladenaufstriche, Schokoladencremes und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die nicht den Definitionen von Schokolade in Bloecken, Tafeln oder Riegeln entsprechen. Die Einfuhr dieser Produkte in die EU unterliegt im Jahr 2026 aufgrund des Kakaogehalts den EUDR-Vorschriften. Die Einreihung unter diesem Code erfordert den Ausschluss des Produkts aus den uebrigen Unterpositionen von 18 06. Es handelt sich um eine Auffangposition für vielfaeltige Schokoladenprodukte, weshalb eine korrekte Einreihung eine gruendliche Analyse der Wareneigenschaften erfordert.

Lebensmittelsicherheit und Einfuhrkontrollen

Unter dem KN-Code 18 06 90 einzureihende Produkte unterliegen den vollstaendigen Lebensmittelsicherheitsanforderungen der EU. Aufgrund der Produktvielfalt in dieser Kategorie können die Kontrollen besonders komplex sein. Untersuchungen umfassen Cadmiumgehalt, Mykotoxine, Pflanzenschutzmittelrueckstaende und mikrobiologische Kontaminanten. Produkte mit zusaetzlichen Zutaten wie Nuessen, Milch, Fruechten oder anderen Allergenen müssen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechend gekennzeichnet sein. Die Naehrwertdeklaration ist für Verbraucherprodukte obligatorisch. Grenzkontrollen können die Überprüfung der Produktzusammensetzung zur Bestätigung der korrekten tariflichen Einreihung umfassen. Schokoladenaufstriche unterliegen zusaetzlichen Kennzeichnungs- und Zutatenanforderungen. Importeure müssen sicherstellen, dass alle zugesetzten Zutaten gemäß den geltenden Lebensmittelzusatzstoff-Vorschriften für den EU-Markt zugelassen sind.

Tarifliche Einreihung und Zollverfahren

Die Einreihung von Produkten unter dem KN-Code 18 06 90 erfordert eine sorgfaeltige Analyse, da es sich um eine Auffangposition handelt. Wesentliche Abgrenzungskriterien sind Produktform, Stueckgewicht, Vorhandensein einer Fuellung und prozentualer Kakaogehalt. Bei der Zollabfertigung ist eine detaillierte Dokumentation vorzulegen, die Produktart, Zusammensetzung, physische Form und Verwendungszweck beschreibt. Handelsrechnung, technische Spezifikation, Ursprungszeugnis und EUDR-Erklärung bilden den grundlegenden Dokumentensatz. Der Zollwert umfasst den Produktpreis zu Lieferbedingungen bis zur EU-Grenze. Zollbehörden können Produktproben zur Laboranalyse entnehmen. Bei strittigen Einreihungen können Importeure eine Verbindliche Zolltarifauskunft beantragen, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Wareneinreihung in der gesamten EU bietet.

Andere Schokoladenwaren KN 1806 90 importieren

Andere Schokoladenwaren unter KN 1806 90 umfassen Schokoladenaufstriche, Überzüge, Figuren und andere Kakaoerzeugnisse. Zusammengesetzte Zollsätze gelten. Die Einreihung erfordert eine Zusammensetzungsanalyse. EUDR-Anforderungen gelten. Die EUSt beträgt 7%.

Häufig gestellte Fragen

Welche Produkte werden unter KN-Code 18 06 90 eingereiht?
Unter KN-Code 18 06 90 werden kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen eingereiht, die nicht unter andere Unterpositionen der Position 18 06 fallen. Dazu gehoeren lose Schokoladen, Schokoladenaufstriche, Schokoladencremes, Schokoladenueberzuege und andere unregelmaessig geformte Schokoladenprodukte. Es ist eine Auffangposition für vielfaeltige Erzeugnisse.
Wie vermeidet man Einreihungsfehler unter KN-Code 18 06 90?
Um Fehler zu vermeiden, sollte zunaechst geprüft werden, ob das Produkt für spezifischere Unterpositionen 18 06 10, 18 06 20, 18 06 31 oder 18 06 32 in Frage kommt. Wesentliche Kriterien sind Zuckergehalt, Stueckgewicht, Produktform und Vorhandensein einer Fuellung. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft.
Unterliegen Schokoladenaufstriche der EUDR?
Ja, Schokoladenaufstriche unterliegen als kakaohaltige Produkte der EUDR-Verordnung. Importeure müssen die Rueckverfolgbarkeit der Kakaokomponente dokumentieren. Zusaetzlich können Schokoladenaufstriche Palmoel enthalten, das ebenfalls unter die EUDR faellt, was eine doppelte Sorgfaltspflicht für beide Rohstoffe erfordert.
Welche Produkte fallen unter KN 1806 90?
KN 1806 90 umfasst Schokoladenwaren, die nicht gesondert eingereiht sind: Aufstriche, Überzüge, Figuren, Trinkschokolade und andere. Produkte mit niedrigem Kakaogehalt können unter KN 2106 fallen.