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18

Zolltarifkapitel 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Was umfasst Kapitel 18 des Zolltarifs?

Kapitel 18 des EU-Zolltarifs umfasst Kakao und alle Zubereitungen aus Kakao. Hier eingereiht werden rohe und geröstete Kakaobohnen (ganz oder gebrochen), Kakaoschalen und Kakaohäutchen, Kakaomasse (entfettet und nicht entfettet), Kakaobutter (Kakaofett), Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker und mit Zusatz von Zucker sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Die in diesem Kapitel eingeordnete Schokolade umfasst Schokolade in Tafeln, Blöcken und Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg (zur Weiterverarbeitung) und weniger als 2 kg (Einzelhandel), gefüllte Schokolade, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Wichtig ist, dass weiße Schokolade, die keine Kakaomasse enthält, in Kapitel 17 eingereiht wird, nicht in Kapitel 18. Die EU ist der weltweit größte Verarbeiter und Verbraucher von Kakao und importiert rohe Kakaobohnen hauptsächlich aus der Elfenbeinküste, Ghana, Kamerun und Nigeria. Die Schokoladenindustrie der EU ist eine der größten der Welt. Die Einfuhr von Kakaobohnen unterliegt Kontrollen auf Cadmium, Ochratoxin A, PAK und Pestizide. Die EU-Vorschriften über Schokolade (Richtlinie 2000/36/EG) regeln die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Schokoladenerzeugnissen, einschließlich des Mindestgehalts an Kakaomasse und Kakaobutter.

Zollsätze in Kapitel 18

Die Zollsätze für Kakao und Kakaozubereitungen weisen eine Schutzstruktur auf, die die Verarbeitung in der EU fördert. Rohe Kakaobohnen sind zollfrei (0 %), was die Einfuhr des Rohstoffs erleichtert. Kakaomasse - 9,6 %, Kakaobutter - 7,7 %, Kakaopulver ohne Zucker - 8 %. Schokolade und Kakaozubereitungen unterliegen Sätzen von 0 % + EA bis 18,7 % + Agrarteilbetrag (EA), abhängig vom Gehalt an Zucker, Mehl und Milchfett. Pralinen und gefüllte Schokoladenerzeugnisse haben höhere Sätze als Tafelschokolade. AKP-Länder profitieren von präferenziellen Nullsätzen für Kakaobohnen und Kakaomasse. APS+-Länder können Schokoladenzubereitungen zu ermäßigten Sätzen ausführen.

Wareneinreihung in Kapitel 18 - worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 18 erfordert die Feststellung, ob das Erzeugnis Kakao enthält - dies ist eine zwingende Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu diesem Kapitel. Weiße Schokolade (ohne Kakaomasse) wird in Kapitel 17 eingereiht. Tafelschokolade mit einem Gewicht von mehr als und weniger als 2 kg hat unterschiedliche KN-Codes. Kakaohaltige Erzeugnisse mit Backwarencharakter (Torten, Kekse) können in Kapitel 19 eingereiht werden. Der Gehalt an Kakaomasse, Kakaobutter, Zucker und Milchfett ist entscheidend, da er sowohl die Einreihung als auch die Höhe des Agrarteilbetrags des Zolls beeinflusst. Kakaogetränke (z. B. Kakaopulver für heiße Schokolade) gehören zur Position 1806, trinkfertige Schokoladengetränke hingegen zu Kapitel 22.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 18 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 18 umfasst Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver, Schokolade in Tafeln und Riegeln, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse sowie andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Weiße Schokolade (ohne Kakao) wird in Kapitel 17 eingereiht, Schokoladentorten können zu Kapitel 19 gehören.
Welche Zollsätze gelten für Kakao und Schokolade (Kapitel 18)?
Rohe Kakaobohnen haben einen Zollsatz von 0 %, Kakaomasse 9,6 %, Kakaobutter 7,7 %, Kakaopulver 8 %. Schokolade und Zubereitungen unterliegen Sätzen von einigen Prozent bis über 18 % zuzüglich des Agrarteilbetrags. Je höher der Verarbeitungsgrad, desto höher der Zollsatz.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 18?
Entscheidend ist die Feststellung des Gehalts an Kakaomasse, Kakaobutter, Zucker und Milchfett. Das Verpackungsgewicht (über/unter 2 kg) beeinflusst die Einreihung von Schokolade. Erzeugnisse ohne Kakao gehören nicht in dieses Kapitel. Der Agrarteilbetrag des Zolls hängt von der genauen Zusammensetzung des Erzeugnisses ab.