Einreihung und Warenbeschreibung - CN 761510
Der CN-Code 761510 erfasst Tisch-, Küchen- und andere Haushaltsgegenstände aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen. Zur Kategorie gehören Töpfe, Bratpfannen, Stielkasserollen, Woks, Milchtöpfe, Backformen, Springformen, Backbleche, Rührschüsseln, Siebe, Teller, Becher und ähnliche Küchen- und Tischgegenstände. Artikel können aus massivem Aluminium, gepresstem Aluminiumblech oder im Druckgussverfahren hergestellt werden und dürfen beschichtet sein - etwa mit einer Antihaft-PTFE- oder Keramikbeschichtung - ohne dass sich die Einreihung ändert, solange Aluminium der überwiegende Werkstoff bleibt. Die Abgrenzung von Waren aus anderen Metallen (Kapitel 73 für Stahl, Kapitel 74 für Kupfer) erfordert die Identifizierung des dominierenden Werkstoffs. Waren aus eloxiertem oder lackiertem Aluminium werden ebenfalls hier eingereiht. Vollständige Kochgeschirrsets werden nach Allgemeiner Vorschrift 3 Buchstabe b als Ganzes eingereiht, wobei der Artikel die Einreihung bestimmt, der dem Set seinen wesentlichen Charakter verleiht. Auf der 8- oder 10-stelligen TARIC-Ebene können spezifische Produktmerkmale wie Oberflächenbeschichtung oder Herstellungsverfahren für die anzuwendenden Zollsätze oder handelspolitischen Schutzmaßnahmen relevant sein.
Lebensmittelsicherheit, CBAM und Einfuhrregelungen - CN 761510
Aluminiumküchenartikel, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, unterliegen der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die EU verfügt über keine einheitliche harmonisierte Durchführungsverordnung speziell für Aluminium im Lebensmittelkontakt, weshalb die Konformitätsbewertung auf den nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten und den Normen des Europarats (Entschließung CM/Res(2013)9 über Metalle und Legierungen) beruht. Einführer sollten prüfen, ob eingeführte Artikel die im Bestimmungsland innerhalb der EU geltenden Migrationsgrenzwerte für Aluminium und andere Metalle einhalten. CN-761510-Waren fallen ab dem 1. Januar 2026 in den Anwendungsbereich des CBAM - Aluminium ist aufgrund der Kohlenstoffintensität der Primärmetallherstellung vollständig vom CBAM erfasst. Einführer müssen Emissionsdaten von ausländischen Herstellern vorhalten und CBAM-Erklärungen abgeben. Für Küchenartikel aus China können Antidumpingzölle gelten - Umfang und Sätze sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen. Erzeugnisse müssen die Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 erfüllen. Das Etikett muss Werkstoffangaben, Hersteller- oder Einführerinformationen sowie gegebenenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise enthalten.
Dokumentationsanforderungen und Zollpraxis - Aluminiumküchenartikel
Für die Zollabfertigung von Aluminiumtisch- und Küchenartikeln werden die Standardhandelsdokumente benötigt: Handelsrechnung, Packliste und Konnossement. Für den Nachweis der Lebensmittelkontaktkonformität sind eine Konformitätserklärung des Lieferanten und Migrationsprüfergebnisse gemäß EN-Normen oder Leitlinien des Europarats dringend ratsam. Bei Artikeln mit Antihaftbeschichtung muss nachgewiesen werden, dass die Beschichtung frei von verbotenen Stoffen ist, insbesondere PFOA (seit 2020 verboten) und anderen PFAS-Verbindungen, die REACH-Beschränkungen unterliegen. Marktüberwachungsbehörden können Erzeugnisse bei Sicherheitsbedenken zur Laborprüfung einsenden. Für CBAM-Zwecke sind Emissionsdaten in Tonnen CO2 je Tonne Aluminium vom ausländischen Hersteller einzuholen. Etiketten auf eingeführten Erzeugnissen sind in die Amtssprache(n) des Bestimmungslandes zu übersetzen. Händler sollten Lieferkettenaufzeichnungen führen, die eine Identifizierung des Herstellers im Fall produktsicherheitsrechtlicher Maßnahmen ermöglichen.
CBAM und Umweltanforderungen für Aluminium (KN 7615 10)
Aluminium unter KN-Code 7615 10 (Aluminium-Tisch- und Küchenartikel) kann dem EU-CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen. Ab 2026 müssen Importeure von Rohaluminium CBAM-Zertifikate erwerben, die den CO2-Emissionen im Produktionsprozess entsprechen. Darüber hinaus müssen Aluminiumerzeugnisse die Anforderungen der REACH-Verordnung erfüllen und können Beschränkungen für gefährliche Stoffe unterliegen. Die Zollbehörden prüfen Umweltdokumente bei der Abfertigung. Das Aluminiumrecycling ist besonders bedeutsam, da Sekundäraluminium 95% weniger Energie benötigt als die Primärproduktion.