Einreihung und technische Merkmale - Unterposition 7606 11
Die Unterposition 7606 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) umfasst flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem Aluminium (Al-Gehalt mindestens 99 %), in Form von Platten, Blechen und Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm. Dazu gehören sowohl glatte als auch gerippte (Warzenbleche, Riffelbleche) Erzeugnisse, bei denen erhabene Muster beim Walzen erzeugt werden. Nicht legiertes Aluminium entspricht den Legierungen der 1000er-Serie nach EN 573, typischerweise den Güten 1050A, 1060, 1100 und 1200, die sich durch hohe elektrische Leitfähigkeit, ausgezeichnete Korrosionsbeständigkeit und Umformbarkeit auszeichnen. Erzeugnisse dieser Unterposition werden in der Verpackungsindustrie, im Bauwesen (Fassaden, Dachdeckungen), im Transport (Bodenplatten, Rampen, Kühlaufbauten), in der Chemieindustrie und in der Elektrotechnik eingesetzt. Die entscheidenden Einreihungskriterien sind: Material aus nicht legiertem Aluminium, Dicke mehr als 0,2 mm und flachgewalzte Form. Die Abgrenzung zur Unterposition 7606 12 (Aluminiumlegierungen) erfordert die Bestätigung der chemischen Zusammensetzung durch ein Werksprüfzeugnis oder eine spektrometrische Analyse. Gerippte (geprägte) Bleche werden in derselben Unterposition wie glatte Bleche eingereiht, sofern die Material- und Dickenanforderungen erfüllt sind. Einführer müssen ein Werksprüfzeugnis besitzen, das die Legierungsgüte und die Abmessungen bestätigt.
CBAM und Einfuhranforderungen für nicht legierte Aluminiumbleche - Unterposition 7606 11
Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Aluminiumplatten und -bänder der Unterposition 7606 11 vollständig dem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) gemäß Verordnung (EU) 2023/956. Der Einführer muss als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein und vierteljährliche CBAM-Erklärungen einreichen, die Daten zu den eingebetteten Emissionen (in Tonnen CO2 je Tonne Erzeugnis) für jede Lieferung enthalten. CBAM-Zertifikate müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres erworben werden. Die eingebetteten Emissionen in Aluminiumblechen hängen vom Anteil an Primär- und Sekundäraluminium im Produktionseinsatz ab - Primäraluminium erzeugt deutlich höhere Emissionen als recyceltes Sekundäraluminium. Einführer sollten vom Lieferanten verifizierte Emissionsdaten auf Basis der CBAM-Methodik einholen oder konservative Standardwerte anwenden. Zusätzliche TARIC-Codes der Q-Reihe müssen in der Zollanmeldung angegeben werden. Über CBAM hinaus muss der Einführer eine EORI-Nummer besitzen und eine Zollanmeldung mit folgenden Unterlagen einreichen: Handelsrechnung mit technischen Parametern (Legierungsgüte, Zustand, Dicke, Breite, EN-Norm), Beförderungsdokument, Werksprüfzeugnis mit chemischer Analyse und mechanischen Eigenschaften sowie Ursprungsnachweis für Präferenzzölle. Aktuelle Zollsätze sind im EU-TARIC-System zu überprüfen.
Handelsschutzmaßnahmen für nicht legierte Aluminiumbleche - Unterposition 7606 11
Aluminiumplatten und -bänder der Unterposition 7606 11 aus China können Antidumpingmaßnahmen (AD) der Europäischen Union für flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse unterliegen. Einführer sind verpflichtet, vor jeder Einfuhr den aktuellen Status der AD-Maßnahmen im TARIC-System für die spezifische KN-Code- und Ursprungsland-Kombination zu überprüfen - Antidumpingzollsätze können erheblich sein und die Gesamtkosten der Einfuhr deutlich erhöhen. Erzeugnisse des KN-Kapitels 76 können Schutzmaßnahmen unterliegen - Einführer sollten aktive Zollkontingente (TRQ) und deren vierteljährliche Ausschöpfung im TARIC prüfen. Einfuhren oberhalb des TRQ-Limits unterliegen zusätzlichen Zöllen, was die Wirtschaftlichkeit einer Transaktion wesentlich verändern kann. Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen aus Russland und Belarus unterliegen EU-Sanktionsbeschränkungen - der aktuelle Sanktionsstatus muss vor jeder Bestellung geprüft werden. Präferenzzölle im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen (CETA mit Kanada, JEFTA mit Japan, FTA mit Südkorea, Vietnam, Ukraine und anderen) können die Zollbelastung erheblich senken, sofern die Ursprungsregeln erfüllt sind und ein gültiger Ursprungsnachweis in Form eines EUR.1-Zertifikats, einer Rechnungserklärung oder eines REX-Eintrags vorgelegt wird. Die Gesamtkosten der Einfuhr umfassen Zoll, CBAM-Zertifikate und Mehrwertsteuer. Alle Handelsmaßnahmen sind im EU-TARIC-System der Kommission zu überprüfen.
Zolltarifliche Einreihung von Reinalumin.-Bleche > 0,2 mm (KN 7606 11)
Der KN-Code 7606 11 der Kombinierten Nomenklatur reiht Reinalumin.-Bleche > 0,2 mm in Kapitel 76 des EU-Zolltarifs für Aluminium ein. Die Einreihung richtet sich nach dem Verarbeitungsgrad (Rohaluminium, Halbzeug, Fertigerzeugnisse), der Legierungszusammensetzung (Reinaluminium, Legierungsreihen 1000-7000) und der Produktform (Blöcke, Stangen, Bleche, Folien, Rohre, Profile). Die Anmerkung 1 zu Kapitel 76 definiert Aluminiumlegierungen nach dem Mindestaluminiumgehalt. Aluminiumeinfuhren unterliegen TARIC-Regelzollsätzen und möglichen Antidumpingzöllen.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegen nicht legierte Aluminiumbleche (7606 11) ab 2026 dem CBAM?
Ja. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Platten und Bänder aus nicht legiertem Aluminium der Unterposition 7606 11 vollständig dem CBAM gemäß Verordnung (EU) 2023/956. Der Einführer muss als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein, vierteljährliche Erklärungen über eingebettete Emissionen einreichen und CBAM-Zertifikate entsprechend den CO2-Emissionen aus der Herstellung des eingeführten Aluminiums erwerben. Die eingebetteten Emissionen aus der Primäraluminiumproduktion sind um ein Vielfaches höher als aus dem Recycling von Sekundäraluminium. Verstöße gegen die CBAM-Pflichten sind mit erheblichen Bußgeldern bewehrt.
Wie unterscheidet man nicht legierte Bleche (7606 11) von legierten Blechen (7606 12)?
Das entscheidende Kriterium ist die chemische Zusammensetzung, bestätigt durch ein Werksprüfzeugnis oder eine spektrometrische Analyse. Nicht legiertes Aluminium (Unterposition 7606 11) enthält mindestens 99 % Al und entspricht Güten der 1000er-Serie nach EN 573, wie 1050A, 1100 und 1200. Bleche aus Aluminiumlegierungen der 2000er-, 3000er-, 5000er-, 6000er- oder 7000er-Serie werden in Unterposition 7606 12 eingereiht. Warzenbleche können sowohl aus nicht legiertem als auch aus legiertem Aluminium bestehen - die Einreihung richtet sich nach der chemischen Zusammensetzung, nicht nach dem Oberflächenmuster. Einführer sollten vom Lieferanten ein Werksprüfzeugnis mit vollständiger chemischer Analyse verlangen.
Gibt es Antidumpingzölle auf Aluminiumbleche aus China unter 7606 11?
Einfuhren von Aluminiumplatten und -bändern der Unterposition 7606 11 aus China können EU-Antidumpingzöllen unterliegen, die auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse angewandt werden. Der aktuelle Status und die Höhe der AD-Maßnahmen sind im EU-TARIC-System vor jeder Einfuhr zu überprüfen, da Maßnahmen eingeführt, ausgesetzt oder auslaufen können. Neben etwaigen Antidumpingzöllen müssen Einführer den MFN-Zoll, die CBAM-Pflicht und die Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Gesamtkosten der Aluminiumblech-Einfuhr berücksichtigen.
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für KN-Code 7606 11 im Jahr 2026?
Der Zollsatz für KN-Code 7606 11 (Reinalumin.-Bleche > 0,2 mm) ist im TARIC-Zolltarif festgelegt und hängt vom Ursprungsland ab. Präferenzzollsätze können im Rahmen von EU-Handelsabkommen gelten. Den aktuellen Satz finden Sie in der TARIC-Datenbank.