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WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENWaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere Waren, andere

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
55 Dok.
C067Y069Y949X060X061X062+49
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold612/24-1

Mineral-based gaskets, non-elastic

materiały mineralne (wypełniacze mineralne)GRI 1GRI 3bGRI 6
DEgold766/24-1

Bentonite swelling joint sealant tape

bentonit sodowy (minerał)GRI 1GRI 6GRI 3c
DEgold899/24-1

Ceramic fiber decorative logs and branches for bioethanol fireplaces

włókna ceramiczneGRI 1GRI 5bGRI 6
FRgold23-05910

Mineral beads for shower head water filtration

materiały mineralne (kwarc, kalcyt, dolomit, albit)GRI 1GRI 6GRI 5b
DEgold906/24-1

Garlock Multi-Swell Style 3760 gasket

wypełniacze mineralne (nieorganiczne)GRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Warenumfang der Warennummer 681599

Die Warennummer 681599 erfasst eine breite Palette von Erzeugnissen aus Stein oder ähnlichen mineralischen Stoffen, die keiner anderen, spezielleren Unterposition des Kapitels 68 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Diese Restposition gruppiert unterschiedliche mineralische und anorganische Erzeugnisse, die weder magnesia-, dolomit- noch chromithaltige Feuerfestmaterialien sind und nicht unter frueheren Unterpositionen für Granit, Marmor oder Schiefer erfasst werden. Zur Kategorie gehoeren Waren aus anderen Natursteinarten, Platten und Formteile aus asbestfreien Mineralfaserstoffen wie Stein- und Schlackenwolle für den Industrieeinsatz, Daemmelemente aus Mineralfasern sowie Waren aus Mineralmassen mit Magnesit oder anderen anorganischen Bindemitteln, die nicht unter fruehere Unterpositionen fallen. Mineralische Granulate, technische Filterelemente und geformte Bauteile aus anorganischen Mineralstoffen fallen ebenfalls hierunter, wenn sie nicht anderweitig spezifisch beschrieben sind. Die erhebliche Materialdiversitaet dieser Tarifposition erfordert jeweils eine genaue Analyse der mineralischen Zusammensetzung und des Herstellungsverfahrens, um eine korrekte Einreihung sicherzustellen und Zollstreitigkeiten zu vermeiden. Bei unklarer Einreihung können Importeure und Exporteure vor dem ersten Warenmuster eine Verbindliche Zolltarifauskunft bei der zuständigen Zollbehörde beantragen, die Rechtssicherheit für nachfolgende Sendungen bietet.

Typische Erzeugnisse und ihre Verwendung in Bau und Industrie

Waren aus Stein und Mineralstoffen der Warennummer 681599 decken ein breites Spektrum an Produkten im Bau-, Energie- und Umweltbereich ab. Im Baubereich umfassen sie Fassadenverkleidungselemente, Natursteinarbeitsplatten, Zierprofile und Leisten, Treppenstufen, Fensterbankplatten und Sockelteile aus behauenem oder maschinenbearbeitetem Stein, der nicht gesondert eingereiht ist. Die Energieversorgungsbranche nutzt Steinwollplatten und Formteile als Rohrleitungsdaemmung und Armaturdaemmung für Systeme bei erhoehten Betriebstemperaturen von bis zu 700 Grad Celsius. Die Umwelttechnik setzt speziell aufbereitete mineralische Granulate und Filterkoerper in kommunalen Wasseraufbereitungsanlagen, Luftreinigungssystemen und Bodensanierungsvorhaben ein. Der Gartenbau und die Landwirtschaft verwenden Steingranulate als Bestandteile von Substratmischungen für den erdenfreien Anbau sowie als Bodenverbesserungsmittel zur Regulierung des Wasserhaushalts. Die Elektrotechnik setzt Mineralsteinelemente als mechanische Traeger und Hochspannungsisolatoren in Schalt- und Transformatoreninstallationen ein. Das sehr breite Verwendungsspektrum bedeutet, dass Zollanmeldungen dieser Waren stets durch ausfuehrliche technische Spezifikationen des Herstellers und genaue Zweckangaben unterstützt werden sollten, um unnoetige Verzoegerungen bei der Abfertigung zu vermeiden und die Einreihung gegenüber den Zollbehörden lueckenlos zu begruenden.

Tarifliche Aspekte und Dokumentation im Warenverkehr

Die Einreihung von Waren in die Warennummer 681599 setzt voraus, dass eine Einreihung in fruehere Unterpositionen des Kapitels 68 und in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere Kapitel 69 für Keramikwaren und Kapitel 70 für Glaswaren, ausdruecklich ausgeschlossen wurde. Die Zollbehörden können eine detaillierte Beschreibung der mineralischen Zusammensetzung, des Herstellungsverfahrens und des Verwendungszwecks verlangen, bevor die deklarierte Einreihung akzeptiert wird. Bei Stein- und Schlackenwolle sowie anderen Mineralwolleerzeugnissen ist der lueckenlose Nachweis der Asbestfreiheit unerlaeasslich, da Asbest in der Europäischen Union nach der REACH-Verordnung und der Asbestrichtlinie verboten ist. Ein von einem akkreditierten Pruefinstitut ausgestelltes Asbestfreiheitszeugnis ist die Standardunterlage bei jeder Einfuhr dieser Waren. Dekorative Steinwaren und technische Mineralstofferzeugnisse für den Baubereich können Leistungserklaerungen nach der EU-Bauproduktenverordnung und eine CE-Kennzeichnung erfordern, wo diese vorgeschrieben ist. Importeure sollten vollstaendige technische Unterlagen bereithalten und bei bestehender Einreihungsunsicherheit vor der ersten Einfuhr eine Verbindliche Zolltarifauskunft beantragen. Fehlende Nachweise können zur Zurueckhaltung von Sendungen fuehren und verursachen erfahrungsgemaess erhebliche Mehrkosten und Lieferverzuege.

Andere Stein- und Mineralerzeugnisse — KN 6815 99

Andere Erzeugnisse aus Stein und Mineralstoffen unter KN 6815 99 haben einen Regelzollsatz von 2,7%.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden typischerweise unter der Warennummer CN 681599 eingereiht?
Unter der Warennummer CN 681599 werden eingereiht: Waren aus Naturstein, der kein Marmor, Granit oder Dekorationsschiefer ist, Platten und Formteile aus Stein- und Schlackenwolle, die nicht als Feuerfesterzeugnisse frueher einzureihen sind, mineralische Granulate für Filtrationstechnik und Gartenbau, Daemm- und Filterelemente aus anorganischen Mineralstoffen sowie Formteile aus Mineralmassen mit anorganischen Bindemitteln, die nicht separat einzureihendem Zement oder Gips entsprechen. Jedes Erzeugnis erfordert eine individuelle Analyse der mineralischen Zusammensetzung und der Fertigungstechnologie, um die Einreihung in diese Restposition zu bestaetigen und Zolldisupute zu vermeiden.
Benoetigen Steinwolleerzeugnisse dieses Codes ein Asbestfreiheitszeugnis?
Ja, Mineral- und Steinwolleerzeugnisse aller Art, die in die Europäische Union eingeführt werden, müssen lueckenlos belegen, dass sie keine Asbestfasern enthalten. Asbest ist in der EU nach der REACH-Verordnung und der Asbestrichtlinie ein vollstaendig verbotener Stoff, und jeglicher Handelsverkehr mit asbesthaltigen Produkten ist untersagt. Ein von einem akkreditierten Pruefinstitut ausgestelltes Asbestfreiheitszeugnis muss bei der Einfuhr vorliegen und kann von Zoll-, Gesundheitsbehoerden und Bauaufsichtsbehoerden geprüft werden. Fehlt ein gueltiges Zeugnis, wird die Sendung zurueckgehalten und es droht die Vernichtung auf Kosten des Importeurs sowie administrative Sanktionen.
Wie unterscheiden sich Waren der Warennummer 681599 von Keramikwaren des Kapitels 69?
Das entscheidende Unterscheidungskriterium zwischen Waren der Warennummer 681599 und Keramikwaren des Kapitels 69 ist das Herstellungsverfahren und die daraus resultierende Materialstruktur. Keramikwaren des Kapitels 69 werden durch Formen und Brennen aluminosilikatischer Keramikmassen bei hohen Temperaturen hergestellt, wodurch eine charakteristische kristalline und verglaeste Mikrostruktur entsteht, die Keramik von anderen Steinwerkstoffen grundlegend unterscheidet. Waren der Warennummer 681599 sind hingegen entweder mechanisch bearbeitete Natursteine oder Erzeugnisse aus Mineralmassen, die mit anorganischen Bindemitteln ohne Hochtemperaturbrennprozess gebunden wurden. Mineralische Zusammensetzung, Rohstoffherkunft und Herstellungstechnologie müssen vom Importeur klar dokumentiert werden, da Zollbehörden die Einreihung anfechten können, wenn eindeutige stuetzende Nachweise in der Zollanmeldung fehlen.
Was fällt unter KN 6815 99?
Unter KN 6815 99 fallen andere Stein- und Mineralerzeugnisse. Zollsatz: 2,7%.