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68052000
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENNatürliches oder künstliches Schleifpulver oder Schleifkorn, auf einer Unterlage aus Geweben, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

Natürliches oder künstliches Schleifpulver oder Schleifkorn, auf einer Unterlage aus Geweben, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt, nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

EU-Regelzollsatz
1.7%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
10 Dok.
C669C670C672Y923N954U045+4
Standardsatze
Gilt fürArtSatzBedingungenVerordnung
ERGA OMNESThird country duty1.7%R2261/98
Praferenzen
ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD727Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of an origin declaration stating the European Union origin of the goods, in the context of the Canada-European Union Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA).
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

SEgold24-18172

Foot file with abrasive paper coating

PapierGRI 1GRI 3bGRI 5bGRI 6
FRgold24-05096

Sand-covered cardboard perch cover for birds

piasek naturalny (środek ścierny)GRI 1GRI 5bGRI 6
FRgold24-05098

Natural sand abrasive paper for bird claws

naturalne ścierniwo (piasek)GRI 1GRI 6
FRgold24-03822

Two-layer abrasive sponge for household cleaning

włókna syntetyczne (poliestrowa warstwa ścierna)GRI 1GRI 5bGRI 6
DEgold112/25-1

Pot scrubbers with handle strip

materiały ścierne (naturalne lub sztuczne)GRI 1GRI 5bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Was umfasst die Unterposition KN 6805 20?

Unterposition KN 6805 20 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Schleifpulver und -körner, die auf eine Unterlage aus Papier oder Pappe aufgetragen sind — allgemein bekannt als Schleifpapier oder Schleifbögen. Die Einreihung erfasst alle Erscheinungsformen dieser Erzeugnisse: Bögen, Rollen, Scheiben und Bänder, bei denen das Trägermaterial Papier oder Pappe ist. Als Schleifkörner werden eingesetzt: Korund (Aluminiumoxid, Al2O3), Siliciumcarbid (SiC), Zirkonkorund sowie natürliche und synthetische Granate. Unterposition 6805 20 wird innerhalb der Position 6805 durch die Art der Unterlage abgegrenzt: Papier oder Pappe unterscheidet sie von Unterposition 6805 10 (Gewebe) und 6805 30 (sonstige Unterlagen wie vulkanisierte Faser, Vliesstoff oder Kunststofffolie). Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere AV 1 und 6, sowie den Anmerkungen zu Kapitel 68, das auf dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation (WZO) beruht. Diese Erzeugnisse werden in der Holzverarbeitung, im Fahrzeugbau und der Lackreparatur, in der Metallindustrie und im Schiffbau eingesetzt, um Oberflächen durch Schleifen, Abtragen und Feinschleifen zu bearbeiten. Bei Einreihungszweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde.

Einfuhranforderungen für Unterposition KN 6805 20

Die Einfuhr von Waren der Unterposition KN 6805 20 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code und dem nach den Zollwertvorschriften ermittelten Zollwert abgeben. Erforderliche Unterlagen sind: Handelsrechnung mit detaillierter Produktbeschreibung (Schleifkornart, Körnung nach FEPA oder ANSI, Art der Unterlage), Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB) sowie Ursprungsnachweis bei Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen. Schleifpapier der Unterposition 6805 20 unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Produktsicherheits- oder CE-Kennzeichnungsanforderungen als Industrieprodukt, da es sich um ein Werkzeug und kein eigenständiges Endprodukt im Sinne der EU-Produktrichtlinien handelt. Der Einführer muss jedoch die REACH-Konformität (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) hinsichtlich beschränkter Stoffe in den Kunstharzbindemitteln prüfen, da bestimmte Formaldehyd-abspaltende Verbindungen in Härtungsharzen Beschränkungen unterliegen können. Für Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) kann ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) erforderlich sein. Aktuelle Handelsmaßnahmen für das jeweilige Ursprungsland sind stets in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission vor der Zollanmeldung zu überprüfen, um Zollrisiken zu vermeiden.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für KN 6805 20

MFN-Zollsätze für Unterposition KN 6805 20 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie durch EU-Zollverordnungen oder Handelsschutzmaßnahmen geändert werden können. Präferenzzollsätze können im Rahmen von Freihandelsabkommen der EU verfügbar sein, darunter CETA (Kanada), das EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), das Abkommen mit Südkorea, das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (TCA) sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Voraussetzung für Präferenzen ist der Nachweis des Ursprungs durch eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, eine Erklärung auf der Rechnung durch einen REX-registrierten Ausführer oder eine REX-Erklärung für Sendungen über 6.000 EUR. Einführer sollten in TARIC prüfen, ob Antidumpingmaßnahmen gegenüber Schleifmittelimporten aus bestimmten Ursprungsländern gelten, da der Schleifmittelsektor Gegenstand von EU-Handelsschutzverfahren war. Insbesondere bei Importen aus bestimmten Drittländern ist eine sorgfältige Prüfung auf Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen in TARIC erforderlich, um unerwartete Nachbelastungen zu vermeiden. Bei der Einfuhr wird die nationale Mehrwertsteuer erhoben. Bei Zweifeln zur Einreihung empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), die drei Jahre gültig und für alle EU-Zollbehörden bindend ist und dem Einführer Planungssicherheit bietet.

Schleifpapier — KN 6805 20

Schleifmittel auf Papier- oder Pappunterlage unter KN 6805 20 hat einen Regelzollsatz von 0%.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich KN 6805 20 von den Unterpositionen 6805 10 und 6805 30?
Unterposition KN 6805 20 umfasst Schleifmittel ausschließlich auf Unterlagen aus Papier oder Pappe, also das klassische Schleifpapier in Bogen-, Rollen- oder Scheibenform. Unterposition 6805 10 betrifft Schleifmittel auf gewebten oder gewirkten Textilunterlagen, während 6805 30 alle sonstigen Unterlagen wie vulkanisierte Faser, Vliesstoff oder Kunststofffolie abdeckt. Das entscheidende Einreihungskriterium ist ausschließlich die Zusammensetzung und Art des Trägermaterials, nicht die Art des Schleifkorns oder die Körnung. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen nationalen Zollbehörde, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Schleifpapier KN 6805 20 erforderlich?
Erforderlich sind: Handelsrechnung mit Angabe von Schleifkornart, Körnung und Unterlagenart, Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), EORI-Nummer des Einführers sowie Ursprungsnachweis für Präferenzzollsätze (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung). Die REACH-Konformität hinsichtlich beschränkter Stoffe in Bindemitteln ist zu prüfen; bei Bedarf ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Mögliche Antidumpingmaßnahmen für das Ursprungsland sind in TARIC zu überprüfen. Der Einführer muss außerdem sicherstellen, dass die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung mit der Beschreibung auf der Handelsrechnung übereinstimmt. Aktuelle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind stets vor der Zollanmeldung in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu bestätigen.
Wie wird Schleifpapier im EU-Zolltarif eingereiht?
Schleifpapier auf Papier- oder Pappeunterlage wird in Unterposition KN 6805 20 der Position 6805 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Maßgebliche Einreihungskriterien sind die Art der Unterlage (Papier oder Pappe), die Art und Auftragsweise des Schleifkorns sowie die physische Erscheinungsform des fertigen Erzeugnisses. Verbundprodukte oder Mehrschichterzeugnisse werden nach der gewichts- oder funktionsmäßig dominierenden Unterlage eingereiht, entsprechend den Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der nationalen Zollbehörde unter Vorlage einer vollständigen technischen Beschreibung einschließlich chemischer Zusammensetzung von Korn und Bindemittel.
Wie hoch ist der Zollsatz für Schleifpapier KN 6805 20?
Schleifpapier KN 6805 20: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.