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68022900
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENWerksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Werksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt, andere Werksteine zu Denkmälern oder für Bauzwecke und Waren daraus, lediglich zerteilt oder gesägt, mit flacher oder ebener Oberfläche, andere Steine

EU-Regelzollsatz
1.7%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
6 Dok.
N954U045U078U079Y997Y984
Standardsatze
Gilt fürArtSatzBedingungenVerordnung
ERGA OMNESThird country duty1.7%R2261/98
Praferenzen
ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD727Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of an origin declaration stating the European Union origin of the goods, in the context of the Canada-European Union Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA).
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold705/23-1

Sandstone block steps

piaskowiecGRI 1GRI 6
DEgold531/24-1

Sandstone palisades, cut or sawn

SteinGRI 1GRI 6
DKgold480113-2

Granite corner tile for outdoor paving

GranitGRI 1GRI 6
FRgold24-02929

Mosaic of fossilized wood tiles on plastic grid

HolzGRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 6
DKgold480113-1

Granite paving tile for outdoor use

GranitGRI 1GRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 6802 29

Unterposition 6802 29 der Kombinierten Nomenklatur umfasst anderen Werk- oder Monumentalstein, der lediglich gesägt oder gespalten wurde und eine ebene oder glatte Oberfläche aufweist, ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster der Unterposition 6802 21. In diese Kategorie fallen vor allem Sandstein, Kalkstein und andere Natursteinarten, die durch mechanisches Sägen oder Schneiden auf bestimmte Abmessungen gebracht wurden, ohne dass eine weitergehende Oberflächenbearbeitung wie Schleifen, Polieren, Profilieren oder Fasen stattgefunden hat. Wurden diese Bearbeitungsschritte vorgenommen, ist die Ware den Unterpositionen 6802 91 oder 6802 92 zuzuordnen. Erzeugnisse dieser Unterposition finden Verwendung als Fassadenverkleidungen, Bodenbeläge, Pflasterplatten, Fensterbänke, Tischplatten und Elemente der Denkmalpflege sowie Grabmalgestaltung. Maßgebliches Einreihungskriterium ist der Bearbeitungsgrad gemäß den Anmerkungen zu Kapitel 68 KN und den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Position 6802 bildet den übergeordneten Einreihungsrahmen für bearbeiteten Werkstein, innerhalb dessen Unterposition 6802 29 den lediglich gesägten Stein, der kein Marmor oder Travertin ist, abgrenzt. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Auslegung der KN, insbesondere AV 1 und 6. Bei Zweifeln am Bearbeitungsgrad empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).

Einfuhranforderungen für Unterposition 6802 29

Die Einfuhr von gesägtem und geschnittenem Naturstein der Unterposition 6802 29 in die Europäische Union unterliegt den Vorschriften des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine gültige EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code abgeben. Die Handelsrechnung muss die Steinart, die Abmessungen, die Dicke und den Bearbeitungsgrad beschreiben und bestätigen, dass keine weitergehende Oberflächenbearbeitung stattgefunden hat. Pflichtunterlagen sind außerdem das Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB) und die Packliste mit Mengen- und Gewichtsangaben. Für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen ist ein gültiger Ursprungsnachweis, z. B. ein Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine REX-Erklärung, erforderlich. Produkte für den Baubereich können in den Bestimmungsmitgliedstaaten nationalen technischen Normen und Bauproduktenvorschriften unterliegen. Der Einführer sollte prüfen, ob im Bestimmungsland eine CE-Kennzeichnungspflicht nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 besteht und ob harmonisierte Normen wie EN 1341, EN 1342 oder EN 1343 anzuwenden sind. Aktuelle Zollanforderungen und Handelsmaßnahmen sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 6802 29

Die MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 6802 29 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Präferenzzollsätze können im Rahmen der Freihandelsabkommen der EU verfügbar sein, darunter CETA (Kanada), das WPA mit Japan, das Handels- und Kooperationsabkommen EU-UK sowie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für förderfähige Entwicklungsländer. Die Türkei profitiert von der Zollunion EU-Türkei für Industrieerzeugnisse, sodass Natursteinerzeugnisse türkischen Ursprungs grundsätzlich ohne Zoll in die EU eingeführt werden können, sofern der Status des freien Verkehrs durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist generell die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob gegenüber dem Ursprungsland Antidumping-, Ausgleichs- oder andere Schutzmaßnahmen im Bereich Natursteinerzeugnisse gelten. Dieser Sektor war in der Vergangenheit Gegenstand von Handelsschutzuntersuchungen der EU, insbesondere bei Einfuhren aus bestimmten asiatischen Ländern. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-Sanktionen unterliegen. Bei der Einfuhr wird zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer in der im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Höhe erhoben. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind vor jeder Einfuhr in TARIC zu überprüfen.

Anderer geschnittener Werkstein — KN 6802 29

Anderer geschnittener Werkstein (nicht Marmor oder Granit) unter KN 6802 29 hat einen Regelzollsatz von 0%. Umfasst Sandstein, Basalt und Quarzit.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Unterposition 6802 29 von 6802 92?
Unterposition 6802 29 umfasst Kalkstein und anderen Naturstein (ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster), der lediglich gesägt oder gespalten wurde und eine ebene, aber unbearbeitete Oberfläche aufweist. Unterposition 6802 92 gilt für dieselben Kalksteine nach weitergehender Bearbeitung, wie Schleifen, Polieren, Hohnen, Profilieren oder Fasen. Der entscheidende Einreihungsmaßstab ist der Bearbeitungsgrad der Oberfläche. Auf Maß gesägte Platten fallen unter 6802 29, dieselben Platten nach dem Polieren unter 6802 92. Da beide Unterpositionen unterschiedliche Zollsätze aufweisen können, ist eine korrekte Einreihung wirtschaftlich bedeutsam. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Werkstein der Unterposition 6802 29 erforderlich?
Erforderlich sind: Handelsrechnung mit genauen Angaben zu Steinart, Abmessungen, Dicke und Bearbeitungsgrad, die das Fehlen weitergehender Oberflächenbearbeitung bestätigt, Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), EORI-Nummer des Einführers sowie Packliste mit Mengen- und Gewichtsangaben. Bei Geltendmachung von Präferenzzollsätzen ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine REX-Erklärung des Ausführers beizufügen. Für im Bauwesen eingesetzte Erzeugnisse können technische Datenblätter zum Nachweis der Normkonformität nach EN 1341, EN 1342 oder EN 1343 erforderlich sein. Liegen Zweifel am Bearbeitungsgrad vor, empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Aktuelle Anforderungen und Handelsmaßnahmen sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.
Wie wird Naturstein korrekt in Unterposition 6802 29 eingereiht?
Für die Einreihung in Unterposition 6802 29 muss feststehen, dass es sich um Naturstein (kein Marmor, Travertin oder Alabaster) handelt, der lediglich gesägt oder gespalten wurde, ohne jede weitergehende Oberflächenbearbeitung wie Polieren, Schleifen, Profilieren oder Fasen. Die maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus den Anmerkungen zu Kapitel 68 KN und den Erläuterungen zum HS. Der Einführer sollte über Unterlagen verfügen, die den Bearbeitungsgrad belegen. Bei unklarem Bearbeitungsgrad oder Grenzfällen ist die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beim zuständigen Zollamt empfehlenswert. Eine vZTA sichert die korrekte Einreihung für einen Zeitraum von drei Jahren.
Was fällt unter KN 6802 29?
Unter KN 6802 29 fällt geschnittener Werkstein außer Marmor und Granit — Sandstein, Basalt, Quarzit. Zollsatz: 0%.