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WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN›Werksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
Werksteine (Natursteine) zu Denkmälern oder für Bauzwecke (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, andere als Waren der Position 6801; Würfel, Steinchen und Ähnliches für Mosaike, aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf einer Unterlage; Körnungen, Splitter und Mehl von Natursteinen (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt, andere, Marmor, Travertin und Alabaster
Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 6802 91
Unterposition 6802 91 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Marmor, Travertin und Alabaster, die über das bloße Sägen oder Schneiden hinaus weiterbearbeitet wurden. Dazu zählen polierte Platten und Fliesen, gehonte Oberflächen, profilierte Leisten und Gesimse, geschnitzte ornamentale Elemente, säuregeätzte oder gebürstete Oberflächen sowie andere Veredelungsverfahren, die den Stein über das reine Zuschneiden hinaus verändern. Marmor ist weltweit einer der bedeutendsten und im internationalen Handel meistgehandelten Natursteine. Er findet Verwendung im Luxusbau, in der Innenarchitektur, in der Denkmalpflege und Restaurierung historischer Gebäude sowie im Kunsthandwerk und bei Grabmalanlagen. Travertin als Kalksintersediment, das sich aus Thermalquellwasser ablagert, wird besonders in der Innenraumgestaltung und bei Fassadenverkleidungen geschätzt. Alabaster, ein feinkörniges Mineral der Gips- oder Calcitgruppe, kommt hauptsächlich in dekorativen Erzeugnissen, Leuchten und kleinen Skulpturen zum Einsatz. Abgrenzungsmerkmal gegenüber Unterposition 6802 21 ist die über das Sägen hinausgehende Weiterverarbeitung der Oberfläche. Die Einreihung erfolgt nach den Anmerkungen zu Kapitel 68 KN, den Erläuterungen zum HS und den Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Auslegung der KN. Bei Zweifeln an der richtigen Unterposition empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Einfuhranforderungen für Unterposition 6802 91
Die Einfuhr von Marmor, Travertin und Alabaster der Unterposition 6802 91 in die Europäische Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code einreichen. Die Handelsrechnung muss die Steinart, das Veredelungsverfahren (Polieren, Hohnen, Profilieren, Schnitzen, Säurebehandlung oder Bürsten), die Abmessungen, die Dicke und das Netto- oder Bruttogewicht der Lieferung ausweisen. Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB) und Packliste sind Pflichtunterlagen zur Zollanmeldung. Bei hochwertigen Marmorskulpturen oder Elementen für die Restaurierung denkmalgeschützter Objekte empfiehlt sich eine ergänzende Bewertungsdokumentation sowie eine angemessene Transportversicherung für die gesamte Lieferstrecke. Für den Einsatz in Bauprojekten können in den Bestimmungsmitgliedstaaten CE-Kennzeichnungspflichten nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten; die Waren müssen gegebenenfalls die Anforderungen harmonisierter europäischer Normen erfüllen. Für Präferenzzollsätze ist ein gültiger Ursprungsnachweis, z. B. EUR.1 oder REX-Erklärung, erforderlich. Aktuelle Anforderungen und Handelsmaßnahmen sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 6802 91
Die MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 6802 91 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Die EU bezieht Marmor-, Travertin- und Alabastererzeugnisse vor allem aus der Türkei, China, Ägypten, Indien und dem Iran. Die Türkei profitiert von der Zollunion EU-Türkei für Industrieerzeugnisse, sodass Marmor- und Travertinerzeugnisse türkischen Ursprungs grundsätzlich zollfrei in die EU eingeführt werden können, sofern der Ursprung durch geeignete Unterlagen, die den Status des freien Verkehrs belegen, ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Präferenzzollsätze im Rahmen anderer EU-Freihandelsabkommen und des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) können je nach Ursprungsland verfügbar sein, sofern die jeweiligen Ursprungsregeln eingehalten werden. Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist generell die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises. Einführer sollten in TARIC prüfen, ob Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber dem Lieferland gelten. Einfuhren aus Russland und Belarus können EU-Sanktionen unterliegen. Bei der Einfuhr wird Einfuhrumsatzsteuer in der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Höhe erhoben. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind vor jeder Einfuhrtransaktion in TARIC zu überprüfen.
Bearbeiteter Marmor — Arbeitsplatten KN 6802 91
Weiter bearbeiteter Marmor, Travertin und Alabaster unter KN 6802 91 hat einen Regelzollsatz von 0%. Umfasst polierte Marmor-Arbeitsplatten und Bodenbeläge. CE-Kennzeichnung für Bauanwendungen erforderlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Marmor- und Travertinerzeugnisse werden in Unterposition 6802 91 eingereiht?
Unterposition 6802 91 umfasst Marmor, Travertin und Alabaster nach einer Weiterbearbeitung, die über das bloße Sägen hinausgeht. Dazu gehören polierte oder gehonte Boden- und Wandfliesen, profilierte Sockelleisten und Gesimse, geschnitzte Dekorationselemente, säurebehandelte oder gebürstete Fassadenplatten, geformte Tischplatten und Arbeitsflächen für Küche und Bad sowie Alabasterleuchtenschalen und Beleuchtungskörper aus Alabaster. Auf Maß gesägter Stein ohne weitere Oberflächenbearbeitung fällt hingegen unter Unterposition 6802 21. Art und Ausmaß der Oberflächenbearbeitung sind die entscheidenden Einreihungsmerkmale, da sich die Zollsätze unterscheiden können. Bei Zweifeln bietet eine verbindliche Zolltarifauskunft Rechtssicherheit für drei Jahre.
Gilt für Marmor aus der Türkei Zollfreiheit bei der Einfuhr in die EU?
Die Türkei ist für Industrieerzeugnisse durch die Zollunion EU-Türkei mit der EU verbunden, die grundsätzlich auch Natursteinerzeugnisse wie Marmor und Travertin der Unterposition 6802 91 erfasst. Erzeugnisse türkischen Ursprungs im freien Verkehr können demnach regelmäßig ohne Zoll in die EU eingeführt werden, sofern der Ursprung durch geeignete Unterlagen, die den Status des freien Verkehrs belegen, nachgewiesen wird. Der aktuelle Status der Präferenzregelung und die im konkreten Fall erforderlichen Nachweisdokumente sind vor jeder Einfuhr in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sich Bedingungen und Verfahren ändern können.
Wie unterscheiden sich die Unterpositionen 6802 91 und 6802 21 in der Praxis?
Das Unterscheidungsmerkmal ist ausschließlich der Bearbeitungsgrad der Steinoberfläche. Unterposition 6802 21 gilt für Marmor, Travertin und Alabaster, die lediglich gesägt oder gespalten wurden und eine ebene, aber unbearbeitete Oberfläche aufweisen, die noch die Spuren des Sägeschnitts trägt. Unterposition 6802 91 betrifft dieselben Materialien nach einer zusätzlichen Bearbeitung wie Polieren, Schleifen, Hohnen, Profilieren, Schnitzen oder Oberflächenbehandlung. Da beide Unterpositionen unterschiedliche Zollsätze aufweisen können, ist die korrekte Feststellung des Bearbeitungsgrades wirtschaftlich bedeutsam. Bei Einreihungszweifeln ist eine verbindliche Zolltarifauskunft das geeignete und empfehlenswerte Instrument.
Wie hoch ist der Zollsatz für polierten Marmor KN 6802 91?
Bearbeiteter Marmor KN 6802 91: Regelzollsatz 0%. CE-Kennzeichnung erforderlich. EUSt: 19%.
Nützliche Tools & Ressourcen
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