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KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAOChocolate and anderer food Zubereitungen mit einem Gehalt an cocoa

Chocolate and anderer food Zubereitungen mit einem Gehalt an cocoa, cocoa powder, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

Gesuesstes Kakaopulver im Zolltarif

Der KN-Code 18 06 10 umfasst Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Suessstoffen. Dieses Produkt wird in der Lebensmittelindustrie breit zur Herstellung von Schokoladengetraenken, Desserts, Kuchen und Backwaren verwendet. Es unterscheidet sich von ungesuesstem Kakaopulver (KN 18 05 00) durch die Anwesenheit zugesetzter Suessstoffe, was erhebliche Auswirkungen auf die tarifliche Einreihung und die Zollberechnung hat. Die Einfuhr von gesuesstem Kakaopulver in die EU unterliegt im Jahr 2026 den EUDR-Vorschriften als Kakaonebenprodukt. Importeure müssen die vollstaendige Rueckverfolgbarkeit der Kakaolieferkette für die Pulverherstellung sicherstellen. Aufgrund des Zuckergehalts kann dieses Produkt je nach Anteil der Zutaten zusaetzlichen Vorschriften für die Zuckereinfuhr unterliegen. Die korrekte Bestimmung des Zuckergehalts ist für die ordnungsgemaesse Einreihung und Zollberechnung entscheidend.

Lebensmittelsicherheit und Kennzeichnungsanforderungen

Gesuesstes Kakaopulver unterliegt allen in der EU geltenden Lebensmittelsicherheitsanforderungen. Kontrollen umfassen Untersuchungen auf Cadmium, Mykotoxine und Pflanzenschutzmittelrueckstaende, analog zu anderen Kakaoerzeugnissen. Zusaetzlich kann es als zuckerhaltiges Produkt Kontrollen auf branchenspezifische Kontaminanten der Zuckerindustrie unterliegen. Die Kennzeichnung muss vollstaendig der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen, mit besonderem Augenmerk auf Zutatenerklaerungen einschließlich Art und Menge des verwendeten Zuckers oder Suessstoffs. Die Naehrwertdeklaration muss Angaben zum Zuckergehalt enthalten. Allergene müssen gemäß den Vorschriften deutlich gekennzeichnet sein. Importeure sollten sicherstellen, dass die Kennzeichnung in der Sprache des Bestimmungslandes verfügbar ist oder vor dem Inverkehrbringen entsprechend angepasst wurde. Alle gesundheits- und naehrwertbezogenen Angaben auf der Verpackung müssen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen.

Einfuhrverfahren und Einreihung

Die Einreihung von gesuesstem Kakaopulver unter dem KN-Code 18 06 10 erfordert die Bestätigung des Vorhandenseins von zugesetztem Zucker oder Suessstoff. Die technische Produktspezifikation sollte den Zuckergehalt und die Art eindeutig angeben. Für die Zollabfertigung sind Standarddokumente erforderlich: Handelsrechnung, Befoerderungsdokument, Ursprungszeugnis und EUDR-Erklärung. Der Zollwert umfasst die Gesamtproduktkosten bis zur EU-Grenze. Zollbehörden können physische Kontrollen durchführen und Proben zur Laboranalyse entnehmen, um die Produktzusammensetzung und die Korrektheit der Einreihung zu überprüfen. Besonderes Augenmerk wird auf die Unterscheidung zwischen Kakaopulver mit Zucker und anderen Kakaozubereitungen der Unterpositionen 18 06 20 bis 18 06 90 gelegt. Importeure, die Zollpraeferenzen nutzen, müssen entsprechende Ursprungsnachweise vorlegen.

Gesüßtes Kakaopulver KN 1806 10 importieren

Gesüßtes Kakaopulver unter KN 1806 10 unterliegt zusammengesetzten Zollsätzen. Verwendung für Schokoladengetränke und Backen. Die Einreihung hängt vom Kakao-Zucker-Verhältnis ab. Kennzeichnungspflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gelten. Die EUSt beträgt 7%.

Häufig gestellte Fragen

Wie reiht man gesuesstes Kakaopulver korrekt ein?
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderem Suessstoff wird unter KN-Code 18 06 10 eingereiht. Entscheidend ist die Dokumentation des Vorhandenseins und Gehalts von Zucker in der technischen Produktspezifikation. Das Fehlen von Zucker bedeutet eine Einreihung unter KN-Code 18 05 00. Zollbehörden können Proben zur Laboranalyse zur Überprüfung entnehmen.
Unterliegt gesuesstes Kakaopulver der EUDR?
Ja, gesuesstes Kakaopulver unterliegt als Kakaonebenprodukt der EUDR-Verordnung. Importeure müssen die vollstaendige Rueckverfolgbarkeit der Kakaokomponente im Produkt von der Plantage bis zum Endprodukt nachweisen. Die Sorgfaltserklärung muss im EU-Informationssystem abgegeben werden, bevor die Waren auf den Markt gebracht werden.
Welche Kennzeichnungsanforderungen gelten für gesuesstes Kakaopulver?
Die Kennzeichnung muss der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen und eine vollstaendige Zutatenliste mit Angabe der Zuckerart, Naehrwertinformationen mit Zuckergehaltsdaten, Allergenkennzeichnung und Herstellerangaben enthalten. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen.
Welcher Kakaogehalt ist für KN 1806 10 erforderlich?
KN 1806 10 erfordert einen ausreichenden Kakaogehalt, um als Kakaozubereitung eingereiht zu werden. Das Verhältnis von Kakao zu Zucker bestimmt die korrekte Einreihung gegenüber KN 2106.