Zum Hauptinhalt springen
68041000
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENMühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, Mühlsteine und Schleifsteine zum Mahlen, Zerkleinern oder Pulverisieren

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
19 Dok.
C669C670C672Y923X844Y719+13
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
5

Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold627/25-1

Ceramic grinding millstones for spice mills

LeinenGRI 1GRI 6
BEgold.010.611

Curved diamond segments for core drill bits

diament syntetycznyGRI 1GRI 3bGRI 6
DEgold552/25-1

Diamond grinding cup for stone

aglomerowane diamenty syntetyczneGRI 1GRI 6
DEgold258/23-1

Diamond core drill bits with sintered metal body

diamenty aglomerowane (syntetyczne lub naturalne)GRI 1GRI 5bGRI 6
DEgold410/23-1

Diamond core drill bits with sintered metal body

diamenty aglomerowane (syntetyczne lub naturalne)GRI 1GRI 5bGRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Warencharakter und Einreihung der Unterposition 6804 10

Die Unterposition 6804 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Mühlsteine, Mahlsteine und Schleifsteine, die zum Mahlen, Zerreiben und Zerkleinern von Getreide und anderen Lebensmitteln bestimmt sind. Diese Erzeugnisse werden aus Naturstein (z. B. Sandstein oder Basalt) oder aus gebundenen Schleifmitteln hergestellt und in Form großer Scheiben oder Walzen gefertigt, die für den Einbau in Getreidemühlen, Graupenwerke und lebensmittelverarbeitende Betriebe bestimmt sind. Das entscheidende Einreihungsmerkmal ist die bestimmungsgemäße Verwendung zum Mahlen und Zerkleinern von Lebensmittelrohstoffen — dies unterscheidet sie von Schleifscheiben für Metall oder Holz, die unter den Unterpositionen 6804 21 und 6804 22 einzureihen sind. Traditionelle Mühlsteine werden aus natürlichem Kieselstein oder Quarzit gefertigt, während moderne Industriemühlsteine aus Korund, Aluminiumoxid oder anderen harten Schleifmitteln mit keramischer oder kunstharzhaltiger Bindung bestehen. Für die Zolleinreihung ist es wichtig, dass die Handelsunterlagen Material, Abmessungen und Verwendungszweck im Lebensmittelbereich genau angeben. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN.

Einfuhrvoraussetzungen und rechtlicher Rahmen für Unterposition 6804 10

Die Einfuhr von Mühlsteinen und Schleifsteinen der Unterposition 6804 10 in die Europäische Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss eine aktive EORI-Nummer besitzen und eine elektronische Zollanmeldung einreichen. Die Einfuhrunterlagen müssen eine Handelsrechnung mit genauer Warenbeschreibung (Material, Abmessungen, Gewicht, Verwendungszweck in der Lebensmittelindustrie), ein Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief), die technische Spezifikation des Herstellers sowie bei Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen einen Ursprungsnachweis umfassen. Mühlsteine, die beim Mahlvorgang unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, fallen. Der Einführer sollte prüfen, ob der Hersteller über Unterlagen verfügt, die bestätigen, dass keine gesundheitsschädliche Migration aus dem Steinmaterial oder der Bindung in das Mahlgut erfolgt. Aktuelle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank zu prüfen.

Zollsätze und handelspolitische Maßnahmen für Unterposition 6804 10

Die für die Unterposition 6804 10 geltenden Meistbegünstigungszollsätze (MFN) sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie Änderungen unterliegen. Präferenzzölle können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen gelten, darunter CETA mit Kanada, JEFTA mit Japan, das TCA mit dem Vereinigten Königreich, das Abkommen mit Korea sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Voraussetzung für Präferenzbehandlung ist die Erfüllung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen EUR.1-Präferenzursprungszeugnisses, einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eines REX-Eintrags. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für das jeweilige Ursprungsland Antidumping- (AD) oder Ausgleichsmaßnahmen (CVD) bestehen. Erzeugnisse des Kapitels 68 unterliegen nicht dem CBAM-Mechanismus gemäß Verordnung (EU) 2023/956. Die Gesamtkosten der Einfuhr umfassen den Zoll, die Umsatzsteuer sowie etwaige Kosten für die Erfüllung von Anforderungen an lebensmittelberührende Materialien. Alle aktuellen Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank abrufbar.

Mühlsteine — KN 6804 10

Mühlsteine und Mahlsteine unter KN 6804 10 haben einen Regelzollsatz von 0%. Verwendet in der Getreide- und Lebensmittelverarbeitung.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheiden sich Mühlsteine der Unterposition 6804 10 von Schleifscheiben nach 6804 21 oder 6804 22?
Das entscheidende Merkmal ist der bestimmungsgemäße Verwendungszweck. Unterposition 6804 10 erfasst Steine, die speziell zum Mahlen von Getreide und zum Zerkleinern von Lebensmittelrohstoffen bestimmt sind — traditionelle Mühlsteine und Mahlsteine für die Lebensmittelverarbeitung. Die Unterpositionen 6804 21 und 6804 22 hingegen erfassen Schleifscheiben und Schleifmittelerzeugnisse für die Bearbeitung von Metallen, Holz, Kunststoffen und anderen Industriewerkstoffen. Obwohl die Ausgangsmaterialien ähnlich sein können, ist der dokumentierte Verwendungszweck in der Lebensmittelverarbeitung das maßgebliche Einreihungskriterium. Eine fehlerhafte Einreihung kann zur Nacherhebung von Zoll führen.
Benötigen Mühlsteine mit Getreidekontakt eine Lebensmittelkontaktmaterial-Zertifizierung?
Mühlsteine und Mahlsteine, die beim Mahlvorgang unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien fallen. Hersteller oder Einführer sollten eine Konformitätserklärung vorlegen können, die bestätigt, dass aus dem Steinmaterial und der Bindung keine gesundheitsschädlichen Stoffe in das Mahlgut migrieren. Spezifische Anforderungen können auf nationaler Ebene von den zuständigen Lebensmittelbehörden festgelegt werden. Es empfiehlt sich, vor der ersten Einfuhrsendung vollständige Materialunterlagen beim Hersteller anzufordern.
Welche Unterlagen sind für die Einreihung nach Unterposition 6804 10 bei der Zollabfertigung erforderlich?
Die Zollunterlagen müssen eine Handelsrechnung mit einer klaren Beschreibung des Verwendungszwecks enthalten — zum Beispiel Mühlsteine zum Getreidemahlen oder Schleifsteine für die Lebensmittelverarbeitung — sowie Angaben zu Abmessungen, Gewicht und Materialzusammensetzung. Das technische Datenblatt oder der Katalog des Herstellers, aus dem die Verwendung in der Lebensmittelindustrie hervorgeht, ist sehr hilfreich. Bei Zweifeln über die richtige Einreihung empfiehlt es sich, vor der Einfuhr eine Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde zu beantragen, die für drei Jahre Rechtssicherheit bietet.
Wie hoch ist der Zollsatz für Mühlsteine KN 6804 10?
Mühlsteine KN 6804 10: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.