68042100
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN›Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Schleifen, Polieren, Abrichten oder Schneiden, Handschleif- oder Handpoliersteine und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen Stoffen, andere Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und dergleichen, aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
Warencharakter und Einreihung der Unterposition 6804 21
Die Unterposition 6804 21 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Schleifsteine, Schleifscheiben und andere Schleifmittelerzeugnisse aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die agglomeriert sind — das heißt durch eine keramische, metallische (gesinterte) oder kunstharzhaltige Bindung zu einem festen Schleifmittelkörper verbunden. Die verwendeten Diamanten können natürliche Industriediamanten oder synthetische Diamanten sein, die nach dem CVD-Verfahren (chemische Gasphasenabscheidung) oder dem HPHT-Verfahren (Hochdruck-Hochtemperatur) hergestellt wurden. Mit einer Härte von 10 auf der Mohs-Skala ist Diamant das härteste bekannte Material, weshalb diese Erzeugnisse zum Schleifen, Trennen und Honen extrem harter Werkstoffe eingesetzt werden: technische Keramik, Glas, Sinterhartmetall, Natur- und Kunststein, Halbleiter und hochentwickelte Verbundwerkstoffe. Für die Einreihung unter die Unterposition 6804 21 ist der Nachweis erforderlich, dass das Schleifmittel agglomerierter Diamant ist — dies unterscheidet diese Erzeugnisse von diamantbeschichteten Werkzeugen (Unterposition 8207), bei denen Diamant als galvanisch aufgebrachte oder hartgelötete Oberflächenschicht auf einem metallischen Grundkörper vorliegt.
Einfuhrvoraussetzungen und technische Vorschriften für Unterposition 6804 21
Die Einfuhr von Diamantschleifscheiben und Schleifmittelerzeugnissen der Unterposition 6804 21 in die EU unterliegt dem Unionszollkodex. Der Einführer muss eine EORI-Nummer besitzen. Die Einfuhrunterlagen müssen eine Handelsrechnung mit vollständiger technischer Beschreibung (Erzeugnis-Typ, Bindungsart, Körnung, Abmessungen, maximale Betriebsdrehzahl), ein Beförderungsdokument, das technische Datenblatt des Herstellers und bei Inanspruchnahme von Präferenzzöllen einen Ursprungsnachweis enthalten. Rotierende Diamantschleifscheiben für den Maschineneinsatz gelten als Maschinenzubehör — mit hoher Drehzahl arbeitende Drehwerkzeuge müssen die Sicherheitsanforderungen der EN 13236 (Sicherheitsanforderungen für Superabrasiv-Erzeugnisse) erfüllen. Die Norm verlangt unter anderem die Kennzeichnung der maximal zulässigen Betriebsdrehzahl am Erzeugnis. Der Einführer ist dafür verantwortlich, dass die eingeführten Schleifscheiben den im Bestimmungsland geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften entsprechen.
Zollsätze und handelspolitische Maßnahmen für Unterposition 6804 21
Die Meistbegünstigungszollsätze für die Unterposition 6804 21 sind in der aktuellen TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen. Diamantschleiferzeugnisse sind hochentwickelte Industriewerkzeuge, die hauptsächlich in China, Japan, Südkorea, Deutschland und den USA hergestellt werden. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für Waren aus China oder anderen Ländern Antidumpingmaßnahmen für diese Unterposition in Kraft sind. Präferenzzölle können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen gelten, darunter JEFTA mit Japan, das Abkommen mit Südkorea, CETA mit Kanada und das TCA mit dem Vereinigten Königreich, sofern die Ursprungsregeln erfüllt sind. Synthetische Industriediamanten als Einsatzmaterial für die Herstellung von Schleifscheiben können separat eingeführt und in Kapitel 71 KN eingereiht werden. Erzeugnisse des Kapitels 68 unterliegen nicht dem CBAM-Mechanismus. Die Gesamteinfuhrkosten umfassen den Zoll, die Umsatzsteuer und etwaige Kosten für die Sicherheitszertifizierung.
Diamant-Schleifscheiben — KN 6804 21
Schleifscheiben aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen Diamanten unter KN 6804 21 haben einen Regelzollsatz von 0%.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet die Unterposition 6804 21 von Diamantwerkzeugen der Position 8207?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Art der Einbindung der Diamanten. Die Unterposition 6804 21 erfasst Erzeugnisse, bei denen Diamanten agglomeriert sind — durch eine keramische, metallische oder kunstharzhaltige Bindung zu einem Schleifmittelkörper verbunden, der das Erzeugnis selbst bildet. Die Position 8207 erfasst auswechselbare Werkzeuge für Hand- oder Maschinengeräte, einschließlich Werkzeuge mit einer Diamantschicht, die durch Galvanisierung oder Hartlötung auf einen metallischen Grundkörper aufgebracht wurde. Wenn Diamant das in der gesamten Körperstruktur gebundene Schleifkorn ist, fällt das Erzeugnis unter 6804 21; wenn Diamant eine Oberflächenschicht auf einem metallischen Werkzeugkörper ist, fällt es unter 8207.
Welche Sicherheitsnormen gelten für in die EU eingeführte Diamantschleifscheiben?
Diamantschleifscheiben und Superabrasiv-Erzeugnisse der Unterposition 6804 21 unterliegen der EN 13236, die Sicherheitsanforderungen für Superabrasiv-Erzeugnisse einschließlich Diamant- und CBN-Erzeugnisse festlegt. Die Norm verlangt, dass jedes Erzeugnis dauerhaft mit der maximal zulässigen Betriebsdrehzahl, den Abmessungen, der Körnung und der Bindungsart gekennzeichnet ist und gemäß der Herstelleranleitung gelagert und verwendet wird. Einführer sollten vom Hersteller eine Konformitätserklärung oder ein Prüfzeugnis verlangen, das die Übereinstimmung mit EN 13236 belegt, bevor die Waren auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Werden Schleifscheiben aus synthetischen und natürlichen Diamanten gleich eingereiht?
Ja. Die Unterposition 6804 21 erfasst Schleifmittelerzeugnisse aus agglomerierten natürlichen und synthetischen Diamanten ohne Unterscheidung nach der Herkunft des Diamanten. Entscheidend ist, dass das Schleifmittel Diamant ist — ob natürlicher Industriediamant oder nach dem HPHT- oder CVD-Verfahren hergestellter Synthetikdiamant — und dass er zu einem festen Schleifmittelkörper agglomeriert ist. Beide Typen erhalten dieselbe zolltarifliche Einreihung. Die Unterscheidung kann für den auf der Rechnung angegebenen Zollwert relevant sein, ändert aber nichts an der Zuweisung des KN-Codes.
Wie hoch ist der Zollsatz für Diamant-Schleifscheiben KN 6804 21?
Diamant-Schleifscheiben KN 6804 21: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.
Nützliche Tools & Ressourcen
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