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BAUMWOLLEGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 g/m²

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 g/m², bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Gewicht von mehr als 100 g/m²

Einreihung bedruckter Baumwollgewebe

Der KN-Code 520852 umfasst bedruckte Baumwollgewebe in drei- oder vierbindiger Köperbindung, einschließlich Kreuzköper, mit mindestens 85 Prozent Baumwolle und einem Flächengewicht bis 200 g/m2. Bedrucken bedeutet das Auftragen eines Musters auf die Gewebeoberfläche durch Siebdruck, Rotationsdruck, Digitaldruck oder andere Verfahren. Diese Gewebe finden breite Verwendung für Damenbekleidung, Hemden, Kleider und Dekorationsartikel. Die Einreihung erfordert die Bestätigung des Druckverfahrens, der Köperbindung, Zusammensetzung und des Flächengewichts.

Chemische Anforderungen für bedruckte Gewebe

Bedruckte Gewebe unterliegen Sicherheitsanforderungen sowohl für die Druckfarbstoffe als auch für Hilfsstoffe im Druckprozess. Die REACH-Verordnung verbietet Azofarbstoffe über 30 mg/kg aromatischer Amine. Druckpasten können Formaldehyd, Weichmacher und Lösungsmittel enthalten, die Beschränkungen unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verlangt die Faserzusammensetzungskennzeichnung. Bedrucken ändert nicht die Einreihung bezüglich der Faserzusammensetzung. Die GPSR-Verordnung (EU 2023/988) erlegt Importeuren Sicherheitspflichten auf.

Handel und Einfuhrdokumentation

Die Einfuhr unter KN-Code 520852 erfordert eine Zollanmeldung mit Druckbeschreibung, Köperbindung, Zusammensetzung und Gewicht. Zollbehörden überprüfen, dass Bedrucken nicht mit Färben oder Buntweberei verwechselt wird. Wichtige Exporteure sind Indien, China, die Türkei und Pakistan. Zollpräferenzen können je nach Ursprungsland verfügbar sein. Die Dokumentation sollte Rechnungen, technische Spezifikationen, Ursprungszeugnisse und chemische Prüfberichte umfassen.

Einfuhr von Baumwollgeweben – Bindung und Gewicht KN 5208 52

Baumwollgewebe KN 5208 52 werden nach Bindung (Leinwand, Köper, Atlas), Flächengewicht und Behandlung (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt) eingereiht. Die Einfuhr in die EU unterliegt konventionellen Zöllen und 19% EUSt. Die Faserkennzeichnung gemäß EU 1007/2011 ist Pflicht. Importeure müssen die korrekte Faserkennzeichnung gemäß EU-Verordnung 1007/2011 sicherstellen. Die aktuellen Zollsätze können in der TARIC-Datenbank überprüft werden. Die Zollanmeldung erfolgt über ATLAS.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet man Bedrucken von Musterweberei?
Bedrucken trägt Farbe auf das fertige Gewebe auf und erzeugt ein Muster, das auf der Oberseite deutlicher sichtbar ist. Musterweberei erzeugt Designs durch Bindungswechsel oder Verwendung verschiedenfarbiger Garne, sichtbar auf beiden Seiten. Untersuchung unter Vergrößerung kann beide Verfahren für die Zolleinreihung eindeutig unterscheiden.
Gilt Digitaldruck auf Baumwolle als Bedrucken im Tarifsinne?
Ja, Digitaldruck wird unter der Kombinierten Nomenklatur als Bedrucken anerkannt. Alle Verfahren zum Auftragen von Mustern auf die Gewebeoberfläche, einschließlich Digital-, Sieb-, Rotations- und Transferdruck, werden für Tarifzwecke als Bedrucken eingereiht.
Werden Pigment- und Reaktivdruck gleich eingereiht?
Ja, beide Druckarten werden für Tarifzwecke identisch als bedruckte Gewebe eingereiht. Der Unterschied betrifft die Drucktechnologie, nicht die Zolleinreihung. Pigment- und Reaktivdruck können sich jedoch in den chemischen REACH-Anforderungen bezüglich der verwendeten Stoffe unterscheiden.
Welcher Zollsatz gilt für bedrucktes Baumwollgewebe Köperbindung KN 5208 52?
Bedrucktes Baumwollgewebe Köperbindung unter KN 5208 52 unterliegt dem konventionellen EU-Zollsatz und 19% EUSt. Prüfen Sie den Satz in TARIC. Faserkennzeichnung gemäß EU 1007/2011 ist Pflicht.