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51
Zolltarifkapitel 51
WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR
Was umfasst Kapitel 51 des Zolltarifs?
Kapitel 51 des Zolltarifs der Europäischen Union umfasst Wolle, feine und grobe Tierhaare sowie Garne und Gewebe aus Rosshaar. Eingereiht werden hier textile Rohstoffe tierischen Ursprungs, von unverarbeiteter (roher) Wolle über kardierte und gekämmte Wolle bis hin zu fertigen Wollgarnen und -geweben. Schafwolle ist der wichtigste Rohstoff in diesem Kapitel und umfasst sowohl geschorene Wolle als auch Wolle von verendeten oder geschlachteten Schafen. Feine Tierhaare stammen hauptsächlich von Kaschmirziegen, Angoraziegen, Alpakas, Vikunjas und Kamelen, während grobe Tierhaare Haare von gewöhnlichen Ziegen und anderen nicht gesondert genannten Tieren umfassen. Rosshaar, sowohl roh als auch zu Garn oder Gewebe verarbeitet, bildet eine eigene Unterkategorie. Dieses Kapitel ist von wesentlicher Bedeutung für Importeure textiler Rohstoffe, Hersteller von Wollgeweben und die wollverarbeitende Bekleidungsindustrie. Die KN-Codes in Kapitel 51 beginnen mit 5101 (Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt) und enden mit 5113 (Gewebe aus groben Tierhaaren oder Rosshaar). Eine korrekte Einreihung erfordert die Bestimmung der Faserart, des Verarbeitungsgrades und der Längenbezogenen Masse des Garns.
Zollsätze in Kapitel 51
Die Zollsätze für Waren des Kapitels 51 unterscheiden sich je nach Verarbeitungsgrad des Rohstoffs. Rohe und nicht gekrempelte Wolle (Position 5101) unterliegt in der Regel einem Nullzollsatz, was die Einfuhr von Rohstoffen zur Verarbeitung in der EU erleichtert. Gekrempelte und gekämmte Wolle (Positionen 5105) unterliegt Sätzen von 2% bis 5%. Wollgarne (Positionen 5106-5110) haben Sätze von 3,8% bis 5%, je nach Garnart und Verwendungszweck. Wollgewebe (Positionen 5111-5113) unterliegen Zollsätzen von 8% bis 12%. Importeure sollten die zusätzliche Mehrwertsteuer von 19% berücksichtigen, die auf den Zollwert zuzüglich des Zolls erhoben wird.
Wareneinreihung in Kapitel 51 - worauf ist zu achten
Bei der Einreihung von Waren in Kapitel 51 ist die korrekte Unterscheidung zwischen Wolle und feinen sowie groben Tierhaaren entscheidend, da dies den KN-Code und den Zollsatz beeinflusst. Der Verarbeitungsgrad der Faser ist zu bestimmen: roh, gekrempelt, gekämmt, gesponnen oder gewebt. Die Längenbezogene Masse des Garns bestimmt die Einreihung in eine bestimmte Unterposition. Mischungen von Wolle mit anderen Fasern werden nach dem gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil eingereiht. Zu beachten ist, dass fertige Bekleidung aus Wolle nicht zu Kapitel 51 gehört, sondern zu den Kapiteln 61 oder 62, je nach Herstellungsart.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 51 des Zolltarifs eingereiht?
In Kapitel 51 werden Schafwolle (roh, gekrempelt, gekämmt), feine Tierhaare (Kaschmir, Mohair, Alpaka), grobe Tierhaare und Rosshaar eingereiht. Es umfasst auch Garne und Gewebe aus diesen Rohstoffen. Fertige Bekleidung aus Wolle wird in den Kapiteln 61 und 62 eingereiht.
Welche Zollsätze gelten für Wolle und Tierhaare (Kapitel 51)?
Der Zollsatz auf Rohwolle beträgt 0%, was die Einfuhr von Rohstoffen zur Verarbeitung in der EU fördert. Wollgarne unterliegen Zöllen von 3,2% bis 5% und Wollgewebe von 7,2% bis 8%. Auf den Zollwert zuzüglich des Zolls werden 19% Mehrwertsteuer erhoben.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 51?
Um den richtigen KN-Code zu finden, sind die Faserart (Wolle, feine Tierhaare, grobe Tierhaare, Rosshaar), der Verarbeitungsgrad (roh, gekrempelt, gekämmt, Garn, Gewebe) und technische Parameter wie die Längenbezogene Masse des Garns zu bestimmen. Hilfreich sind die Anmerkungen zu Abschnitt XI und Kapitel 51 des Zolltarifs.
Nützliche Tools & Ressourcen
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