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4Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk, gebrauchte Luftreifen

Warenbereich und Einreihungskriterien der Unterposition 401220

Die Unterposition 401220 der Kombinierten Nomenklatur erfasst gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk, die keinem Runderneuerungsverfahren unterzogen worden sind. Waren, die in diese Unterposition eingereiht werden, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss es sich um einen Luftreifen aus Kautschuk handeln (kein Vollgummi- oder Hohlkammerreifen); zweitens muss er Gebrauchsspuren aufweisen oder eindeutig ein Gebrauchtartikel sein, ohne dass ein Runderneuerungsvorgang - der ihn in die Unterpositionen 401201 oder 401209 überführen würde - durchgeführt wurde. Gebrauchte Luftreifen der Unterposition 401220 umfassen alle Kategorien von gebrauchten Reifen: Pkw-Reifen (PCR), Lkw- und Busreifen (TBR), Erdbewegungsreifen (OTR) für Bau- und Bergbaufahrzeuge, Landwirtschafts- und Forstreifen sowie sonstige Luftreifen. Das maßgebliche Einreihungskriterium ist der tatsächliche Gebrauchszustand - der Reifen zeigt Laufflächenabrieb, Betriebsschäden oder sonstige Merkmale, die auf eine frühere Verwendung hinweisen, ohne dass eine neue Laufschicht aufgebracht wurde. In die EU eingeführte Gebraucht-reifen können für den Weitergebrauch (Gebrauchtwarenmarkt), für die Runderneuerung (als Karkassen für das ECE-R108/R109-Verfahren) oder für die Verwertung und energetische Nutzung bestimmt sein. Vollgummi-, Hohlkammerreifen und Wulstschutzstreifen - ob neu oder gebraucht - werden in der Unterposition 401290 eingereiht, nicht in 401220. Auswechselbare Laufstreifen für die Runderneuerung werden ebenfalls in 401290 eingereiht. Die Einreihung stützt sich auf ARI Regel 1 sowie die Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 40 KN.

EU-Import - Zolldokumentation, Umweltvorschriften und Anforderungen für 401220

Die Einfuhr von gebrauchten Luftreifen (401220) in das Zollgebiet der Europäischen Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) sowie - aufgrund des möglicherweise abfallbedingten Charakters der Waren - der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Zoll- und Umweltbehörden prüfen, ob eingeführte Gebraucht-reifen im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) als Abfall oder als zum Weitergebrauch geeignete Ware anzusehen sind. Als Abfall eingestufte Reifen bedürfen einer Einfuhrgenehmigung gemäß den Verfahren der Verordnung 1013/2006; in vielen Fällen ist die Verbringung von Kautschukabfällen aus Nicht-OECD-Ländern in die EU eingeschränkt oder meldepflichtig. Der Einführer oder sein zugelassener Zollvertreter gibt eine Zollanmeldung im AIS/IMPORT-System ab und gibt dabei den korrekten 10-stelligen TARIC-Code, den Zollwert und das tatsächliche Ursprungsland an. Die Handelsrechnung muss enthalten: Reifengröße, Zielfahrzeugtyp, eine Beschreibung des Reifenzustands (Profiltiefe, DOT-Herstellungsdatumscode, sichtbare Schäden) sowie Anzahl und Gewicht der Sendung. Kautschukerzeugnisse unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Eine REACH-Erklärung ist erforderlich, die die Einhaltung der SVHC-Schwellenwerte und der PAK-Grenzwerte nach Anhang XVII bestätigt. Für Präferenzzölle ist ein gültiger Ursprungsnachweis erforderlich: EUR.1 oder Rechnungserklärung. Aktuelle MFN-Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.

Abgrenzung von 401220 zu 401201, 401209 und 401290 - Rechtsfragen bei der Einfuhr

Die korrekte Einreihung gebrauchter Luftreifen in die Unterposition 401220 erfordert die Abgrenzung von runderneuerten Luftreifen (401201, 401209), Vollgummi- und Hohlkammerreifen sowie Wulstschutzstreifen (401290) und neuen Luftreifen der Position 4011. Ein gebrauchter Reifen, der einem vollständigen Runderneuerungsverfahren unterzogen wurde, ist im Sinne des Zolltarifs kein gebrauchter Reifen mehr, sondern ein runderneuerte Reifen - einzureihen in 401201 (Pkw) oder 401209 (sonstige Kraftfahrzeuge). Ein gebrauchter Reifen, der nicht runderneuert wurde - selbst wenn er sich in gutem technischem Zustand befindet und für den Weiterverkauf auf dem Gebrauchtwarenmarkt bestimmt ist - wird in 401220 eingereiht. Die Zollbehörden der EU schenken der Einfuhr gebrauchter Reifen im Kontext der Abfallvorschriften (Verordnung 1013/2006) besondere Aufmerksamkeit: Der Einführer muss nachweisen, dass die Reifen keinen Abfall darstellen, oder dass er die erforderlichen Umweltgenehmigungen besitzt. Altreifen (ELT - End-of-Life Tyres), die nicht für den Weitergebrauch bestimmt sind, unterliegen der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und müssen gegebenenfalls als gefährlicher Abfall (AVV-Code 16 01 03) oder als gewöhnlicher Kautschukabfall klassifiziert werden. Bei Zweifeln hinsichtlich des Warenstatus (Abfall oder Ware) oder der korrekten Zolltarifeinreihung werden eine vZTA sowie eine Rücksprache mit der zuständigen Umweltbehörde empfohlen. Aktuelle Einfuhranforderungen und etwaige Schutzmaßnahmen sind stets vor der Zollanmeldung in TARIC zu prüfen.

Reifen 401220 - Gebrauchte Luftreifen - Kennzeichnung und Einfuhr

Reifen unter KN-Code 4012 20 unterliegen der Verordnung (EU) 2020/740 zur Reifenkennzeichnung mit EPREL-Registrierung und Energielabel für Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Geräuschklassen. Neue Reifen müssen UNECE-Regelungen R30 oder R54 erfüllen. Die Einfuhr erfordert Typgenehmigung, Konformitätsbescheinigung und Zolldokumentation.

Häufig gestellte Fragen

Erfordert die Einfuhr von Gebraucht-Reifen (401220) in die EU eine Umweltgenehmigung?
Die Einfuhr gebrauchter Luftreifen (401220) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen eine Umweltgenehmigung erfordern, wenn Zoll- oder Umweltbehörden die Reifen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG einstufen. Reifen, die für den Weitergebrauch (Gebrauchtwarenmarkt) oder die Runderneuerung bestimmt sind, können als Waren und nicht als Abfall behandelt werden, sofern ihr technischer Zustand und ihre Zweckbestimmung dokumentiert sind. Jeder Fall ist unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes individuell zu prüfen. Eine Prüfung in TARIC und eine Rücksprache mit der zuständigen Umweltbehörde werden vor jeder Einfuhr empfohlen.
Wie unterscheidet sich die Unterposition 401220 von 401209 bei der Einfuhr von Kautschukreifen?
Die Unterposition 401220 erfasst gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk, die keinem Runderneuerungsverfahren unterzogen wurden - diese Reifen weisen noch die Originallauffläche mit Abriebspuren auf oder sind abgebuffert, ohne dass eine neue Laufschicht aufgebracht wurde. Die Unterposition 401209 erfasst runderneuerte Reifen für andere Kraftfahrzeuge als Pkw, bei denen auf eine gebrauchte Originalkarkasse durch Vulkanisation eine neue Laufschicht aufgebracht wurde. Das entscheidende Unterscheidungsmerkmal ist, ob ein tatsächlicher Runderneuerungsvorgang stattgefunden hat oder nicht, bestätigt durch die Dokumentation des Runderneuerungsbetriebs und die Reifenkennzeichnung.
Welche Unterlagen sind bei der Zollabfertigung von Gebraucht-Reifen (401220) entscheidend?
Erforderliche Unterlagen sind: Handelsrechnung mit Reifengrößen, Zielfahrzeugtyp, Beschreibung des technischen Zustands (Profiltiefe, DOT-Herstellungsdatumscode, sichtbare Schäden) und Gewicht der Sendung; Einführererklärung zur Zweckbestimmung der Reifen (Weitergebrauch, Runderneuerung oder Recycling); REACH-Erklärung; Ursprungsnachweis für Präferenzzölle. Wenn die Reifen als Abfall eingestuft werden könnten, ist eine Umweltdokumentation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich. Aktuelle Zoll- und Umweltanforderungen sind in TARIC und bei der zuständigen Behörde zu prüfen.
Müssen Reifen KN 4012 20 in der EPREL-Datenbank registriert werden?
Ja, Reifen KN 4012 20 erfordern EPREL-Registrierung und EU-Energielabel nach Verordnung (EU) 2020/740 mit Kraftstoffeffizienz-, Nasshaftungs- und Geräuschklassen.