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34025000
SOAP, ORGANIC SURFACE-ACTIVE AGENTS, WASHING PREPARATIONS, LUBRICATING PREPARATIONS, ARTIFICIAL WAXES, PREPARED WAXES, POLISHING OR SCOURING PREPARATIONS, CANDLES AND SIMILAR ARTICLES, MODELLING PASTES, 'DENTAL WAXES' AND DENTAL PREPARATIONS WITH A BASIS OF PLASTEROrganic grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seife); surface-active Zubereitungen, washing Zubereitungen (einschließlich auxiliary washing Zubereitungen) and cleaning Zubereitungen, auch containing Seife, ausgenommen those der Position 3401

Organic grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seife); surface-active Zubereitungen, washing Zubereitungen (einschließlich auxiliary washing Zubereitungen) and cleaning Zubereitungen, auch containing Seife, ausgenommen those der Position 3401, Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Klassifizierung von Einzelhandelszubereitungen

Der KN-Code 340250 umfasst grenzflaechenaktive Zubereitungen für den Einzelverkauf, einschließlich Reinigungsprodukte, Wasch- und Geschirrspuelmittel und andere Reinigungsprodukte in verbraucherfertiger Verpackung.

Waschmittelvorschriften und CLP

Zubereitungen unter 340250 unterliegen der Waschmittelverordnung (EG) Nr. 648/2004 mit Bioabbaubarkeitsanforderungen, Inhaltsstoffdeklaration und Phosphatbeschraenkungen. CLP-Kennzeichnung ist für gefaehrliche Zubereitungen obligatorisch.

Handel und Zollverfahren

Die Einfuhr unter KN-Code 340250 erfordert Handelsrechnung und Konformitaetsdokumentation. Waschmittel müssen die Kennzeichnungsanforderungen des Zielmarktes erfüllen.

Klassifizierung nach Detergenzienverordnung 648/2004

Die Einfuhr von Grenzflaechenaktive Zubereitungen für (KN 3402 50) unterliegt der Verordnung (EG) 648/2004 über Detergenzien. Tenside müssen Bioabbaubarkeitsanforderungen erfüllen (mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen). Das Etikett muss Zusammensetzung, Warnhinweise und Herstellerangaben gemäß CLP enthalten. Produkte für den Hautkontakt unterliegen zusätzlich der Kosmetikverordnung 1223/2009. Die Einfuhr erfordert ein Sicherheitsdatenblatt und korrekte CLP-Klassifizierung. Verpackungen müssen der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG entsprechen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kennzeichnungsanforderungen gelten für Einzelhandelswaschmittel?
Die Waschmittelverordnung verlangt Inhaltsstoffdeklaration in Konzentrationsgruppen (unter 5%, 5-15%, über 30%), Duftallergene, Herstellername und Gebrauchsanweisung. CLP-Kennzeichnung ist für gefaehrliche Zubereitungen obligatorisch.
Müssen Waschmittel Bioabbaubarkeitsanforderungen erfüllen?
Ja. Die Waschmittelverordnung verlangt vollstaendige aerobe Bioabbaubarkeit aller Tenside. Produkte, die diese Anforderung nicht erfüllen, duerfen nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Sind Phosphate in Waschmitteln beschraenkt?
Ja. Die Waschmittelverordnung verbietet Phosphate in Waschpulvern über 0,5 g P pro Standarddosis und in Geschirrspuelmitteln über 0,3 g P pro Dosis zum Schutz der Gewaesser vor Eutrophierung.
Unterliegen Detergenzien KN 3402 50 der Verordnung 648/2004?
Ja, Detergenzien und Tenside unter KN-Code 3402 50 unterliegen der Verordnung (EG) 648/2004 hinsichtlich Bioabbaubarkeit, Kennzeichnung und Phosphatbeschränkungen.