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32041700
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FÄRBEMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTENŚrodki barwiące organiczne syntetyczne, nawet zdefiniowane chemicznie; preparaty na bazie środków barwiących organicznych syntetycznych, w rodzaju stosowanych do barwienia dowolnych materiałów lub stosowanych jako elementy składowe do produkcji preparatów barwiących; produkty organiczne syntetyczne, w rodzaju stosowanych jako fluorescencyjne środki rozjaśniające lub jako luminofory, nawet zdefiniowane chemicznie (z wył. wyrobów objętych pozycją 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 i 3215)

Pigments and preparations based thereon

Zolltarifliche Einreihung und Anwendungsbereich

Der KN-Code 320417 umfasst Pigmente und Zubereitungen auf Grundlage synthetischer organischer Farbmittel, wie Pigmentlacke und andere Pigmentformen organischer Farbstoffe. Pigmente unterscheiden sich von Farbstoffen dadurch, dass sie im Anwendungsmedium unloeslich sind und durch Dispersion in einer Matrix faerben. Sie werden in der Herstellung von Farben, Lacken, Kunststoffen, Textildrucken, Druckfarben und Kosmetika eingesetzt. Die Einreihung erfordert die Bestätigung, dass es sich um ein synthetisches organisches Pigment handelt. Anorganische Pigmente werden unter anderen KN-Codes eingereiht. Die Einfuhr erfordert Dokumentation zur chemischen Zusammensetzung und zum Verwendungszweck.

REACH-, CLP-Anforderungen und Sicherheit

In die EU eingefuehrte organische Pigmente unterliegen REACH- und CLP-Vorschriften. Jeder Stoff muss bei der ECHA registriert sein. Azopigmente können Arylamine freisetzen, die REACH-Beschraenkungen unterliegen. In Kosmetika verwendete Pigmente müssen in Anhang IV der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 aufgefuehrt sein. Pigmente für den Lebensmittelkontakt unterliegen der Verordnung (EG) 1935/2004. Die CLP-Kennzeichnung muss die Einstufung aller gefaehrlichen Bestandteile einschließlich Schwermetalle beruecksichtigen. Das Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache bereitgestellt werden.

Handel und Zollverfahren

Bei der Einfuhr von Pigmenten unter KN-Code 320417 sind chemische Spezifikation, Colour Index, CAS-Nummer und Verwendungszweck vorzulegen. Organische Pigmente sind ein Schluesselsegment des Spezialchemikalienmarkts. Importeure können EU-Zollpraeferenzen nutzen. Die Qualitaetskontrolle umfasst Schwermetallgehalt, Arylamine, Reinheit und Farbeigenschaften. Der Pigmentmarkt ist global, mit Hauptlieferanten aus China, Indien, Deutschland und Japan. Eine TARIC-Überprüfung der Zollsätze wird empfohlen.

VOC-Normen und Emissionsgrenzwerte

Bei der Einfuhr von Pigmente und Zubereitungen (KN 3204 17) in die EU sind die VOC-Vorschriften gemäß Richtlinie 2004/42/EG zu beachten. Dekorative Farben und Autoreparaturlacke haben festgelegte VOC-Grenzwerte. Die CLP-Klassifizierung erfordert eine GHS-Piktogrammkennzeichnung auf der Verpackung. Pigmente mit Schwermetallen (Blei, Cadmium, Chrom VI) unterliegen strengen REACH-Beschränkungen (Anhang XVII). Importeure müssen über SDS verfügen und die Kennzeichnung gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes sicherstellen.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet ein Pigment von einem Farbstoff in der KN?
Pigmente sind im Anwendungsmedium unloeslich und faerben durch Dispersion, während Farbstoffe loeslich sind und durch Absorption faerben. Organische Pigmente werden unter Code 320417 eingereiht, loesliche Farbstoffe unter 320411 bis 320416. Die Einreihung haengt von Loeslichkeit und Faerbemechanismus ab.
Benoetigen Pigmente für Kosmetika zusaetzliche Genehmigungen?
In Kosmetika verwendete Pigmente müssen in Anhang IV der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 aufgefuehrt sein. Die Liste zugelassener Pigmente ist begrenzt. Fertige Kosmetikprodukte müssen im CPNP-System notifiziert werden. Das Pigment selbst erfordert keine gesonderte Genehmigung, muss aber REACH entsprechen.
Welche Schwermetalle können in organischen Pigmenten vorhanden sein?
Organische Pigmente können synthesebedingte Spurenmengen an Schwermetallen enthalten, wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Deren Gehalt wird durch REACH und Branchenstandards reguliert. Pigmente für Lebensmittelkontaktanwendungen unterliegen den strengsten Grenzwerten.
Welche VOC-Grenzwerte gelten für Farben KN 3204 17?
Farben und Lacke unter KN-Code 3204 17 unterliegen VOC-Grenzwerten gemäß Richtlinie 2004/42/EG. Matte Dekofarben: max 30 g/l, Glanz-Dekofarben: max 100-150 g/l, Industrielacke: Grenzwerte je nach Anwendung. Die Prüfung erfolgt nach ISO 11890.