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32
Zolltarifkapitel 32
Colouring matter of vegetable or animal origin (einschließlich dyeing Auszüge but ausgenommen animal black), auch chemisch nicht einheitlich; Zubereitungen as specified in note 3 to this chapter based on Färbemittel of vegetable or animal origin
Was umfasst Position 3203 des Zolltarifs?
Position 3203 umfasst Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschliesslich Faerbeextrakte, aber ohne Knochenschwarz. Dazu gehoeren natürliche Farbstoffe wie Indigo, Kurkumin, Karmin (Cochenille), Annatto, Chlorophyll, Henna und andere. Zubereitungen auf Basis dieser Farbstoffe werden ebenfalls hier eingereiht. Die Einfuhr natürlicher Farbmittel in die EU unterliegt Zollsätzen von 0% bis 6,5%. Lebensmittelfarbstoffe müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sein. Position 3203 gehört zu Kapitel 32 (chemische Erzeugnise, Pharmazeutika und Düngemittel) der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union. Diese Einreihung basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO), das in über 200 Ländern weltweit angewendet wird. Die Kombinierte Nomenklatur der EU erweitert das HS um zusätzliche 8-stellige Unterpositionen, während das TARIC-System 10-stellige Codes zur Identifizierung spezifischer Handelsmaßnahmen hinzufügt. Jede 4-stellige Position wie 3203 wird in 6-stellige (HS), 8-stellige (KN) und 10-stellige (TARIC) Unterpositionen unterteilt, die die Art der Waren für die Anwendung der richtigen Zollsätze, Handelsmaßnahmen und regulatorischen Anforderungen präzisieren. Die korrekte Bestimmung des 10-stelligen Codes ist wesentlich für die Feststellung der Höhe der Zollabgaben und Steuern sowie der erforderlichen Genehmigungen und Zertifikate. Die Einreihung von Waren in Position 3203 muss den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung (AV) der Kombinierten Nomenklatur folgen. AV 1 bestimmt, dass die Einreihung in erster Linie nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln erfolgt. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur präzisieren den Umfang jeder Position und sind unverzichtbare Referenzen für Importeure und Zollagenten.
Zollsätze und Einfuhranforderungen für Position 3203
Die Einfuhr natürlicher Farbmittel in die EU unterliegt Zollsätzen von 0% bis 6,5%. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) ist erforderlich. Lebensmittelfarbstoffe müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sein. Karmin (E120) aus Cochenille erfordert ein Zertifikat über Herkunft und Reinheit. Die Zollsätze liegen je nach Farbstoffart und Anwendung zwischen 0% und 6,5%. Pflanzliche Farbstoffe können bei der Einfuhr phytosanitaeren Kontrollen unterliegen. Bei der Einfuhr von Waren der Position 3203 in die EU sind die geltenden Zollsätze zu beachten, die von der konkreten Unterposition (8- oder 10-stelliger Code) und dem Ursprungsland abhängen. MFN-Zollsätze (Meistbegünstigung) gelten für Einfuhren aus Ländern, mit denen die EU keine Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat. Aktuelle Sätze können in der EU-Datenbank TARIC auf der Website der Europäischen Kommission überprüft werden. Die Einfuhr von Waren der Position 3203 kann von Präferenzzollsätzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern, dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer oder autonomen Zollaussetzungen profitieren. Die Inanspruchnahme von Präferenzen erfordert die Vorlage eines geeigneten Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung, REX-Bescheinigung). Waren der Position 3203 unterliegen REACH-, CLP- und GHS-Kontrollen. Erforderliche Unterlagen umfassen: Sicherheitsdatenblätter (SDB), ECHA-Registrierung, GMP-Zertifikate. Neben dem Zoll unterliegen Einfuhren der Mehrwertsteuer zum im Bestimmungsland geltenden Satz. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll und etwaiger Ausgleichs- oder Antidumpingzölle. Der Importeur muss eine elektronische Zollanmeldung im nationalen Einfuhrsystem abgeben.
Einreihung von Waren in Position 3203 — worauf ist zu achten
Position 3203 umfasst Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Karmin (Cochenille), natürliches Indigo, Gardenienextrakt. Synthetische Farbstoffe: 3204, nicht 3203. Anorganische Pigmente: Kapitel 28. Kernunterscheidung: 3203 = NATÜRLICHE Farbstoffe, 3204 = SYNTHETISCHE. Karmin (CI 75470) aus Cochenille: 3203.
Häufig gestellte Fragen
Welche Zollsätze gelten für Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs der Position 3203?
Die Zollsätze für Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs der Position 3203 hängen von der genauen Zolltarifnummer (8- oder 10-stelliger Code) und dem Ursprungsland ab. MFN-Sätze gelten für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen. Präferenzzollsätze können im Rahmen von Freihandelsabkommen, dem APS-System oder autonomen Zollaussetzungen verfügbar sein. Aktuelle Sätze für Position 3203 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Der reguläre Mehrwertsteuersatz in Deutschland beträgt 19%.
Welche Dokumente sind für die Einfuhr von Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs in die EU erforderlich?
Für die Einfuhr von Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs der Position 3203 in die EU ist eine Zollanmeldung mit korrekter KN-Einreihung und die EORI-Nummer des Importeurs erforderlich. Die Standarddokumentation umfasst Handelsrechnung, Beförderungsdokument und Warenspezifikation. Ein Ursprungszeugnis ist für Präferenzsätze erforderlich. Zusätzliche regulatorische Anforderungen hängen von der Warenart ab. Die Einfuhr unterliegt dem Unionszollkodex (UZK). Position 3203 umfasst Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und unterliegt dem Unionszollkodex (UZK) sowie den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Worauf ist bei der Einreihung von Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs in Position 3203 zu achten?
Die Einreihung von Waren in Position 3203 erfordert die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Entscheidend sind Zusammensetzung, Verwendungszweck und Verarbeitungsgrad der Ware. Position 3203 umfasst Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs — die genaue Einreihung in die 6-, 8- oder 10-stellige Unterposition hängt von den spezifischen Merkmalen ab. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Die EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission kann bei der Einreihung ähnlicher Waren hilfreich sein. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.
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