32030000
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FÄRBEMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
Colouring matter of vegetable or animal origin (einschließlich dyeing Auszüge but ausgenommen animal black), auch chemisch nicht einheitlich; Zubereitungen as specified in note 3 to this chapter based on Färbemittel of vegetable or animal origin
Untercodes (2)
Einreihung und Anwendung von Farbmitteln
Der KN-Code 320300 umfasst Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschließlich Faerbeauszuege, sowie Zubereitungen auf deren Grundlage. Hierzu gehoeren natuerlicher Indigo, Cochenillefarbstoffe (Karmin, Karminsaeure), Curcumine, Sandelholzfarbstoffe, Lawson (Henna) und andere natuerliche Pigmente und Farbstoffe. Diese Produkte finden Anwendung in der Textil-, Lebensmittel-, Kosmetik- und Pharmaindustrie. Die Einreihung erfordert die Bestätigung des natuerlichen Ursprungs des Farbstoffs, da synthetische Aequivalente unter anderen Positionen des Kapitels 32 eingereiht werden. Zubereitungen auf Basis natuerlicher Farbmittel fallen ebenfalls unter diese Position.
Regulatorische Anforderungen und chemische Sicherheit
Die Einfuhr natuerlicher Farbmittel in die EU unterliegt der REACH-Verordnung. Diese Stoffe müssen bei der ECHA registriert sein, und der Importeur muss ein SDS vorhalten. Als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Farbstoffe unterliegen zusaetzlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und müssen eine EFSA-Zulassung besitzen. Farbstoffe für Kosmetika unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und müssen in Anhang IV aufgefuehrt sein. Die CLP-Kennzeichnung ist für alle Handelsformen erforderlich. Einige natuerliche Farbstoffe können Kontaktallergene sein. Cochenilleprodukte können CITES-Bestimmungen unterliegen.
Zollverfahren und internationaler Handel
Bei der Zollabfertigung von Farbmitteln unter KN-Code 320300 sind Unterlagen zum natuerlichen Ursprung, die chemische Spezifikation und der Verwendungszweck vorzulegen. Für Lebensmittelfarbstoffe sind ein Gesundheitszeugnis und die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitsanforderungen erforderlich. CITES-gelistete Farbstoffe erfordern eine Einfuhrgenehmigung. Zollpraeferenzen stehen im Rahmen von EU-Handelsabkommen zur Verfuegung, einschließlich des APS für Entwicklungslaender. Der Export natuerlicher Farbmittel unterliegt keinen besonderen Ausfuhrbeschraenkungen, es sei denn, das Produkt ist als Dual-Use-Gut eingereiht. Eine TARIC-Prüfung vor jeder Transaktion wird empfohlen.
VOC-Normen und Emissionsgrenzwerte
Bei der Einfuhr von Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (KN 3203 00) in die EU sind die VOC-Vorschriften gemäß Richtlinie 2004/42/EG zu beachten. Dekorative Farben und Autoreparaturlacke haben festgelegte VOC-Grenzwerte. Die CLP-Klassifizierung erfordert eine GHS-Piktogrammkennzeichnung auf der Verpackung. Pigmente mit Schwermetallen (Blei, Cadmium, Chrom VI) unterliegen strengen REACH-Beschränkungen (Anhang XVII). Importeure müssen über SDS verfügen und die Kennzeichnung gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes sicherstellen.
Häufig gestellte Fragen
Benoetigt Cochenille-Karmin eine CITES-Genehmigung für den Import?
Die Cochenille (Dactylopius coccus) ist derzeit nicht in den CITES-Anhaengen gelistet, sodass der Karminimport grundsaetzlich keine CITES-Genehmigung erfordert. Die aktuelle Rechtslage sollte jedoch überprüft werden, da sich der Artenstatus aendern kann. Der Import des Lebensmittelfarbstoffs E120 erfordert die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitsvorschriften.
Benoetigen natuerliche Farbstoffe für Kosmetika eine CPNP-Registrierung?
Die Farbstoffe selbst erfordern keine CPNP-Registrierung, aber fertige kosmetische Erzeugnisse mit diesen Farbstoffen müssen vor dem Inverkehrbringen im CPNP-System notifiziert werden. In Kosmetika zugelassene Farbstoffe sind in Anhang IV der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 aufgefuehrt.
Wie unterscheidet man natuerliche und synthetische Farbstoffe in der KN?
Natuerliche Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs werden unter Code 320300 eingereiht, während synthetische organische Farbmittel zur Position 3204 gehoeren. Entscheidend ist der Ursprung des Farbstoffs, bestaetigt durch technische Dokumentation. Synthetische Aequivalente natuerlicher Farbstoffe werden als synthetisch eingereiht.
Welche VOC-Grenzwerte gelten für Farben KN 3203 00?
Farben und Lacke unter KN-Code 3203 00 unterliegen VOC-Grenzwerten gemäß Richtlinie 2004/42/EG. Matte Dekofarben: max 30 g/l, Glanz-Dekofarben: max 100-150 g/l, Industrielacke: Grenzwerte je nach Anwendung. Die Prüfung erfolgt nach ISO 11890.
Nützliche Tools & Ressourcen
Zollrechner
Zoll- & MwSt.-RechnerBerechnen Sie Zoll und MwSt. für „Colouring matter of vegetable or animal origin (einschließlich dyeing Auszüge but ausgenommen animal black), auch chemisch nicht einheitlich; Zubereitungen as specified in note|3|to this chapter based on Färbemittel of vegetable or animal origin“ und sehen Sie die gesamten Importkosten.Import-RentabilitätsrechnerPrüfen Sie die Rentabilität des Imports von „Colouring matter of vegetable or animal origin (einschließlich dyeing Auszüge but ausgenommen animal black), auch chemisch nicht einheitlich; Zubereitungen as specified in note|3|to this chapter based on Färbemittel of vegetable or animal origin“ unter Berücksichtigung aller Kosten.
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