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30

Zolltarifkapitel 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Was umfasst Kapitel 30 des Zolltarifs?

Kapitel 30 des EU-Zolltarifs umfasst pharmazeutische Erzeugnisse, d. h. Arzneimittel und medizinische Zubereitungen für therapeutische oder prophylaktische Zwecke. Hier werden Fertigarzneimittel in Dosierungen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingereiht, darunter Tabletten, Kapseln, Ampullen, Injektionslösungen, Salben, medizinische Pflaster, Sirupe und Aerosole. Erfasst werden auch pharmazeutische Zubereitungen in nicht fertiger Form, wie Mischungen von Wirkstoffen zur Weiterverarbeitung. In diesem Kapitel werden eingereiht: Drüsen und andere Organe und ihre Extrakte für therapeutische Zwecke, Immunsera und Impfstoffe, Blutprodukte und immunologische Erzeugnisse, mit pharmazeutischen Substanzen getränkte Watte, Gaze und Verbände, pharmazeutische Erste-Hilfe-Kästen, diagnostische Zubereitungen und Laborreagenzien auf einem Trägerstoff, hormonale Verhütungsmittel sowie Dentalzemente. Dieses Kapitel umfasst keine Wirkstoffe in reiner chemischer Form (eingereiht in den Kapiteln 28-29), keine Nahrungsergänzungsmittel (Kapitel 21) und keine Kosmetika (Kapitel 33). Pharmazeutische Erzeugnisse unterliegen besonderen Vorschriften, die Zulassungen durch die zuständigen nationalen Behörden oder die Europäische Arzneimittel-Agentur erfordern.

Zollsätze in Kapitel 30

Die Mehrzahl der pharmazeutischen Erzeugnisse in Kapitel 30 profitiert von einem Zollsatz von Null gemäß dem Pharma-Abkommen der WTO. Dies gilt für Fertigarzneimittel, die im INN-Verzeichnis (International Nonproprietary Names) aufgeführte Wirkstoffe enthalten. Zubereitungen, die nicht unter das Abkommen fallen, unterliegen Sätzen bis 6,5%. Pharmazeutische Verbände und Pflaster haben Sätze von 0% bis 6,5%. Der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland beträgt 19% (sowohl für verschreibungspflichtige als auch für OTC-Arzneimittel) oder 19% für Medizinprodukte, die nicht für den ermäßigten Satz in Frage kommen. Die Einfuhr von Arzneimitteln erfordert eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Wareneinreihung in Kapitel 30 — worauf ist zu achten

Bei der Einreihung pharmazeutischer Erzeugnisse ist es entscheidend festzustellen, ob es sich um ein Fertigarzneimittel, eine pharmazeutische Zubereitung oder einen Wirkstoff handelt. Fertigarzneimittel in Dosierungen oder Einzelverkaufsaufmachungen werden unter Position 3004 eingereiht. Wirkstoffe in reiner chemischer Form gehören zu den Kapiteln 28 oder 29. Nahrungsergänzungsmittel sind trotz oraler Einnahme keine Arzneimittel und werden in Kapitel 21 eingereiht. Medizinprodukte (z. B. diagnostische Tests ohne Trägerstoff) können anderen Kapiteln zugeordnet werden. Der therapeutische Verwendungszweck des Erzeugnisses ist ausschlaggebend.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 30 des Zolltarifs eingereiht?
In Kapitel 30 werden Fertigarzneimittel (Tabletten, Kapseln, Sirupe, Salben, Injektionen), Impfstoffe, Immunsera, Blutprodukte, medizinische Verbände und diagnostische Zubereitungen eingereiht. Es umfasst Erzeugnisse für therapeutische oder prophylaktische Zwecke.
Welche Zollsätze gelten für pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30)?
Die Mehrzahl der Fertigarzneimittel ist gemäß dem Pharma-Abkommen der WTO vom Zoll befreit. Dies gilt für Zubereitungen mit Wirkstoffen aus dem INN-Verzeichnis. Der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland beträgt 19%, und die Einfuhr erfordert eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 30?
Es ist festzustellen, ob es sich um ein Fertigarzneimittel, eine pharmazeutische Zubereitung oder ein Medizinprodukt handelt. Entscheidende Informationen sind der Wirkstoff, die pharmazeutische Form und der therapeutische Verwendungszweck. Die Marktzulassung, die die Einreihung des Erzeugnisses festlegt, ist ein wertvolles Referenzdokument.