Tarifliche Einreihung und Produktarten
Der KN-Code 230910 umfasst Hunde- und Katzenfutter, für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese Position gruppiert zubereitete Futtermittel, die ausschließlich für Hunde oder Katzen bestimmt sind, unabhängig von ihrer Form, einschließlich Nassfutter in Dosen, Trockenfutter in Pelletform, Snacks und Leckerlis für Haustiere. Das entscheidende Einreihungskriterium ist die Aufmachung für den Einzelverkauf, das heißt, das Produkt ist für den Endverbraucher verpackt. Hunde- und Katzenfutter, das nicht für den Einzelverkauf aufgemacht ist, etwa in loser Schüttung an Züchter oder Tierheime geliefert wird, kann unter anderen Codes der Position 2309 eingereiht werden. Der Heimtierfuttermarkt ist eines der am schnellsten wachsenden Segmente der Lebensmittelindustrie, und die Einfuhren in die EU umfassen Produkte aus vielen Ländern, darunter Thailand, China, Brasilien und die Vereinigten Staaten.
Regulatorische Anforderungen und Futtermittelsicherheit
Hunde- und Katzenfutter unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 hinsichtlich Kennzeichnung und Vermarktung von Futtermitteln sowie der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte. Das Etikett muss ein Zutatenverzeichnis, eine Analytische Zusammensetzung mit Angaben zu Protein-, Fett-, Rohfaser- und Aschegehalt sowie Herstellerangaben und ein Mindesthaltbarkeitsdatum enthalten. Futtermittel mit tierischen Bestandteilen, die aus Drittländern importiert werden, müssen an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle veterinärrechtlich kontrolliert und im TRACES-NT-System angemeldet werden. Die Produktionsstätte im Drittland muss über eine EU-Zulassung verfügen. Die Erzeugnisse müssen die Sicherheitsnormen hinsichtlich der Höchstgehalte unerwünschter Stoffe gemäß Richtlinie 2002/32/EG einhalten.
Praktische Hinweise für Importeure
Beim Import von Hunde- und Katzenfutter unter KN-Code 230910 ist besonders auf die Etikettenkonformität mit Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu achten, die in der Amtssprache des Landes des Einzelverkaufs verfasst sein muss. Der Import von Futtermitteln mit Fleisch- oder Fischerzeugnissen erfordert die Erfüllung zusätzlicher veterinärrechtlicher Anforderungen und Grenzkontrollen. Wenn das Futter Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine, Aminosäuren oder Konservierungsmittel enthält, müssen diese gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sein. Der Importeur sollte prüfen, ob das Herkunftsland für den Export von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU zugelassen ist. Präferenzzollsätze können für Produkte aus Ländern mit EU-Freihandelsabkommen verfügbar sein.