15042000
TIERISCHE, PFLANZLICHE UND MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN SPALTUNGSERZEUGNISSE; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS›Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, fats and oils and their fractions, of fish, anderer than liver oils
Untercodes (2)
15042010Zoll: 0-10,9%
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, fats and oils and their fractions, of fish, anderer than liver oils, solid fractions
15042090Zoll: 0%
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, fats and oils and their fractions, of fish, anderer than liver oils, anderer
Produktumfang und zolltarifliche Einreihung
Der KN-Code 150420 umfasst Fette und Öle aus Fischen, ausgenommen Fischleberöle der Position 150410. Diese Erzeugnisse werden durch Pressen, Lösungsmittelextraktion oder Ausschmelzen von Fettgewebe aus Meeres- und Süßwasserfischen gewonnen. Zu dieser Gruppe gehören Sardinenöl, Heringsöl, Menhadenöl, Lachsöl und Thunfischöl. Die Einreihung setzt voraus, dass das Erzeugnis nicht über eine Raffination hinaus chemisch verändert wurde – andernfalls kann eine Umklassifizierung in Position 1516 erforderlich sein. Fischöle werden in der Futtermittelindustrie, Kosmetik, Pharmazie und Lebensmittelbranche als Quelle von Omega-3-Fettsäuren verwendet. Bei der Einfuhr sind die Fischart und das Gewinnungsverfahren anzugeben, da diese den anwendbaren Zollsatz und die Dokumentationsanforderungen beeinflussen.
Lebensmittelsicherheit und Einfuhrvorschriften
Die Einfuhr von Fischölen in die Europäische Union unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Öle müssen die Kontaminantenhöchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 einhalten, einschließlich der Grenzwerte für Dioxine, PCB und Schwermetalle. Das Herkunftsland muss auf der Liste der für den Export von Fischereierzeugnissen in die EU zugelassenen Drittländer stehen, und der Verarbeitungsbetrieb muss eine EU-Zulassungsnummer besitzen. Eine von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist erforderlich. Grenzkontrollen finden an zugelassenen Grenzkontrollstellen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 statt.
Praktische Hinweise für Importeure im Jahr 2026
Importeure von Fischölen sollten die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherstellen, einschließlich der Dokumentation zu Fischart, Fanggebiet und Verarbeitungsmethode. Die Zollanmeldung muss den KN-Code 150420 mit einer der TARIC-Nomenklatur entsprechenden Warenbeschreibung enthalten. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob das Herkunftsland von Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen oder dem APS-Schema profitiert. Dokumente wie EUR.1-Bescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf Rechnungen können die Zollabgaben senken. Die Kennzeichnung von Fischölen für Verbraucher muss der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über Lebensmittelinformationen entsprechen. Als Nahrungsergänzungsmittel vermarktete Fischöle unterliegen zusätzlich den nationalen Vorschriften zur Meldung bei der zuständigen Lebensmittelbehörde.
Fischöle in der Omega-3-Nahrungsergänzung
Fischfette und -öle unter KN-Code 1504 20 sind ein wichtiger Rohstoff für die Produktion von Omega-3-Nahrungsergänzungsmitteln (EPA und DHA). EU-Einfuhren unterliegen Kontrollen auf Schwermetalle (Quecksilber, Cadmium), Dioxine und PCB. Verordnung (EG) 1881/2006 legt Höchstgehalte fest. Hauptlieferanten sind Peru, Chile und skandinavische Länder. Fischöl für Lebensmittelzwecke muss Reinigungs- und Raffinationsnormen erfüllen. Die Nachfrage nach nachhaltig zertifiziertem Fischöl (MSC, IFFO RS) wächst.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegt Lachsöl für Lebensmittelzwecke der veterinären Grenzkontrolle in der EU?
Ja. Lachsöl als Fischereierzeugnis unterliegt der obligatorischen Kontrolle an zugelassenen Grenzkontrollstellen gemäß Verordnung (EU) 2017/625. Eine von den Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist erforderlich, ebenso wie die Voranmeldung im TRACES-NT-System vor Ankunft der Sendung an der EU-Grenze.
Welche Kontaminantenhöchstgehalte gelten für in die EU eingeführte Fischöle?
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 legt Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB sowie Schwermetalle in Fischölen fest. Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Verwendungszweck – für Speiseöl gelten andere Werte als für Futtermittelöl. Der Importeur muss über Analysergebnisse verfügen, die die Einhaltung belegen.
Unterliegt Fischöl für Futtermittel denselben Anforderungen wie Speiseöl?
Fischöl für Futtermittel unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene und separaten Kontaminantengrenzwerten gemäß Richtlinie 2002/32/EG. Dokumentationsanforderungen und Grenzkontrollen sind vergleichbar, doch die spezifischen Schwellenwerte können abweichen. Der Verarbeitungsbetrieb muss weiterhin eine EU-Zulassung besitzen.
Welche Dioxingrenzwerte gelten für Fischöl KN 1504 20?
Fischöl KN 1504 20 unterliegt Dioxin- und PCB-Grenzwerten gemäß Verordnung (EG) 1881/2006. Der Grenzwert für die Summe von Dioxinen und dl-PCB beträgt 10 pg/g Fett.
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