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11
Zolltarifkapitel 11
MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN
Was umfasst Kapitel 11 des Zolltarifs?
Kapitel 11 des Zolltarifs der EU umfasst Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Getreide und anderen pflanzlichen Rohstoffen in Mahlprozessen entstehen. Eingereiht werden Getreidemehle - vor allem Weizen-, Roggen-, Mais- und Reismehl sowie Mehl aus anderem Getreide. Eine weitere Gruppe bilden Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide, bearbeitete Körner (geschält, perlförmig geschliffen, geschrotet, als Flocken) sowie Getreidekeime. Das Kapitel umfasst auch Malz - sowohl ungeröstet als auch geröstet, das ein wesentlicher Rohstoff für die Brau- und Destillationsindustrie ist. Stärke aus verschiedenen Rohstoffen (Mais, Weizen, Kartoffeln, Reis, Maniok) stellt eine bedeutende Position dieses Kapitels dar, ebenso wie Inulin - ein Polysaccharid, das hauptsächlich aus Zichorie gewonnen wird. Weizengluten, sowohl nass als auch trocken, wird ebenfalls in Kapitel 11 eingereiht. Darüber hinaus umfasst das Kapitel Mehl, Pulver und Flocken von getrockneten Gemüsen und Hülsenfrüchten, von Sagomark, von Maniok sowie von Nüssen. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse unterliegt den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, einschließlich der Grenzwerte für Mykotoxine und Pestizide. Viele Erzeugnisse dieses Kapitels unterliegen dem System der Einfuhrlizenzen. Diese Erzeugnisse dienen als Rohstoffe für die Lebensmittelindustrie - Bäckerei, Konditorei, Brauerei, Teigwarenherstellung und viele weitere Branchen.
Zollsätze in Kapitel 11
Die Zollsätze für Mahlerzeugnisse sind an die Sätze für Getreiderohstoffe gekoppelt und haben Schutzcharakter. Weizenmehl unterliegt einem Zoll von 172 EUR je Tonne, Maismehl - 173 EUR je Tonne. Grütze und Grieß haben Sätze von 25 bis 187 EUR je Tonne, abhängig vom Rohstoff. Ungeröstetes Malz - 177 EUR je Tonne, geröstetes Malz - 152 EUR je Tonne. Maisstärke - 166 EUR je Tonne, Kartoffelstärke - 166 EUR je Tonne, Weizenstärke - 224 EUR je Tonne. Weizengluten - 512 EUR je Tonne. Inulin - 0%. Es werden Zollkontingente angewandt, unter anderem für Malz und Stärke, zu ermäßigten Sätzen. Länder mit Präferenzabkommen können niedrigere Zollsätze für diese Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
Wareneinreihung in Kapitel 11 - worauf ist zu achten
Die Einreihung in Kapitel 11 erfordert die genaue Bestimmung des Rohstoffs (Getreideart oder Pflanze) sowie des Grades und der Art der Verarbeitung (Mehl, Grütze, Flocken, Stärke). Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Mehl und Stärke - es handelt sich um verschiedene Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes und Zollsätzen. Die Körnung des Mehls und sein Aschegehalt können die Einreihung beeinflussen. Mehl aus Getreidemischungen wird nach dem überwiegenden Bestandteil eingereiht. Malz wird in ungeröstetes und geröstetes sowie in Gerstenmalz und Malz aus anderem Getreide unterteilt. Fertige Backmischungen mit Zusatz von Hefe oder Backpulver werden in Kapitel 19 eingereiht, nicht in Kapitel 11. Chemisch modifizierte Stärke gehört zur Position 3505.
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren werden in Kapitel 11 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 11 umfasst Getreidemehle, Grütze, Grieß, Getreideflocken, Malz, Stärke (Mais-, Kartoffel-, Weizenstärke), Inulin, Weizengluten sowie Mehl aus Gemüse und Nüssen. Es handelt sich um Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe von Getreide- und Pflanzenrohstoffen. Fertige Backmischungen werden in Kapitel 19 eingereiht.
Welche Zollsätze gelten für Mehl und Stärke (Kapitel 11)?
Die Zollsätze werden in EUR je Tonne ausgedrückt: Weizenmehl - 172 EUR/t, Maisstärke - 166 EUR/t, Malz - von 131 bis 177 EUR/t, Weizengluten - 512 EUR/t. Kartoffelmehl hat einen Satz von 12,2%. Für viele Erzeugnisse dieses Kapitels stehen Zollkontingente mit ermäßigten Sätzen zur Verfügung.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 11?
Es sind der Rohstoff (Getreideart oder Pflanze), die Erzeugnisart (Mehl, Grütze, Stärke, Malz) sowie technische Parameter wie Körnung oder Aschegehalt zu bestimmen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Mehl und Stärke. Chemisch modifizierte Stärke gehört nicht zu diesem Kapitel - sie wird unter der Position 3505 eingereiht.
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