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WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECK, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLENInterchangeable tools fuer hand tools, auch power-operated, oder fuer machine tools (z. B., fuer pressing, stamping, punching, tapping, threading, drilling, boring, broaching, milling, turning oder screw driving), einschl. dies fuer drawing oder extruding metal, und rock-drilling oder earth-boring tools

Interchangeable tools fuer hand tools, auch power-operated, oder fuer machine tools (z. B., fuer pressing, stamping, punching, tapping, threading, drilling, boring, broaching, milling, turning oder screw driving), einschl. dies fuer drawing oder extruding metal, und rock-drilling oder earth-boring tools, rock-drilling oder earth-boring tools, andere, einschl. Teile

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 8207 19

Unterposition 8207 19 der Kombinierten Nomenklatur ist die Restunterposition innerhalb der Gruppe auswechselbarer Werkzeuge zum Bohren von Gestein oder Erde und erfasst alle Werkzeuge dieser Art, deren Arbeitsteil nicht aus Cermet besteht. In der Praxis umfasst diese Unterposition vor allem Bohrkronen mit Schneidelementen aus natürlichem oder synthetischem Diamant, Bohrkronen und Bohrköpfe mit PDC-Einsätzen (Polycrystalline Diamond Compact) in einer Wolframkarbid-Matrix, Bohrwerkzeuge mit Wolframkarbid-Schneidelementen, die nicht die Cermet-Definition erfüllen, sowie Werkzeuge mit kubischem Bornitrid (cBN) als Arbeitsteil. Diese Werkzeuge werden intensiv in der Erdol- und Erdgasindustrie, im Untertage- und Tagebau, beim Tunnelbohren, in der Geothermie und in der Geotechnik eingesetzt. Anschlusstypen wie API-IF-Gewinde und PAC-Verbindungen sind charakteristisch. Die Einreihung erfordert eine eindeutige Bestimmung des Schneidelementwerkstoffs: Das Fehlen einer metallischen Bindemittelphase, die als Cermet eingestuft werden konnte, führt zur Einreihung in Unterposition 8207 19. Die Allgemeinen Vorschriften der KN, insbesondere AV 1 und 6, sind maßgebend. Bei Zweifeln ist eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) dringend empfohlen.

Einfuhranforderungen für Unterposition 8207 19

Die Einfuhr von Gesteinsbohr- und Erdbohrwerkzeugen der Unterposition 8207 19 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine aktive EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code abgeben. Erforderliche Unterlagen: Handelsrechnung mit Warenbeschreibung und Wert, Beförderungsdokument (CMR, Konnossement oder Luftfrachtbrief), Herstellerspezifikation mit eindeutiger Benennung des Arbeitswerkstoffs (PDC, Naturdiamant, Wolframkarbid, cBN) sowie Packliste. Für Präferenzzollsätze ist ein gültiges Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung wie EUR.1, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung erforderlich. Industrielle Bohrwerkzeuge sind grundsätzlich nicht CE-kennzeichnungspflichtig, können jedoch unter die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 oder die ATEX-Richtlinie fallen, wenn sie in explosionsgefährdeten Bereichen des Bergbaus oder der Erdölindustrie eingesetzt werden. PDC-Bohrköpfe für Erdölbohrungen unterliegen in der Regel keinen Importgenehmigungspflichten, jedoch sind etwaige doppelte Verwendungszwecke und Exportkontrollvorschriften des Ausführerlandes zu beachten. Präzise Werkstoffdokumentation ist entscheidend für die korrekte Einreihung und die Abgrenzung von Waren der Unterposition 8207 13. Aktuelle Anforderungen sind in TARIC zu überprüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 8207 19

MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 8207 19 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie periodischen Änderungen unterliegen. Präferenzzollsätze können im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen verfügbar sein, darunter das Abkommen mit Japan (EPA), Südkorea, Kanada (CETA), dem Vereinigten Königreich (TCA) sowie im Rahmen des APS für Entwicklungsländer. Voraussetzung für die Anwendung eines Präferenzsatzes ist die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises wie EUR.1-Bescheinigung, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung des eingetragenen Ausführers. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen für das jeweilige Ursprungsland gelten - PDC-Bohrköpfe aus bestimmten Hauptproduzentenländern können solchen Maßnahmen unterliegen und die effektive Zollbelastung erheblich erhöhen. PDC-Bohrköpfe und Diamantbohrkronen sind hochwertige Industrie-Spezialwerkzeuge, bei denen eine präzise Tarifeinreihung von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Einfuhren aus Russland und Belarus können Beschränkungen aufgrund von EU-Sanktionspaketen unterliegen. Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer nach dem nationalen Satz des Einfuhrmitgliedstaats erhoben. Alle Sätze und Handelsmaßnahmen sind in TARIC zu überprüfen, bevor die Transaktion abgeschlossen wird.

Technische Anforderungen an sonstige Gesteinsbohrwerkzeuge - ISO und Cermet

Der KN-Code 8207 19 umfasst sonstige Gesteinsbohrwerkzeuge für CNC- und konventionelle Werkzeugmaschinen. Diese auswechselbaren Werkzeuge können aus Cermet, Sinterhartmetall oder Schnellarbeitsstahl bestehen. Die Einfuhr unterliegt den TARIC-Standardzollsätzen, und die Werkzeuge müssen ISO-Normen für Maße, Toleranzen und Haltbarkeit erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren umfasst Unterposition 8207 19 des Zolltarifs?
Unterposition 8207 19 ist die Restunterposition für auswechselbare Gesteinsbohr- und Erdbohrwerkzeuge, deren Arbeitsteil nicht aus Cermet besteht. Erfasst werden vor allem PDC-Bohrköpfe und -Bohrkronen mit polykristallinen Diamanteinsätzen, Werkzeuge mit natürlichem oder synthetischem Diamant, Bohrkronen mit Wolframkarbid-Schneideinsätzen ohne Cermet-Eigenschaft sowie Werkzeuge mit kubischem Bornitrid (cBN). Anwendungen umfassen Erdol- und Erdgasbohrungen, den Untertage- und Tagebau, den Tunnelbau sowie geothermische Bohrungen. Das entscheidende Einreihungsmerkmal ist der Werkstoff des Arbeitsteils: Das Fehlen eines Cermets führt zur Einreihung hier statt in Unterposition 8207 13.
Benötigen PDC-Bohrköpfe aus Drittländern spezielle Unterlagen bei der EU-Einfuhr?
PDC-Bohrköpfe und sonstige Bohrwerkzeuge der Unterposition 8207 19 sind grundsätzlich nicht CE-kennzeichnungspflichtig. Der Einführer sollte jedoch eine detaillierte Herstellerspezifikation vorhalten, die den Werkstoff des Schneidelements als polykristallinen Diamant (PDC), Wolframkarbid oder cBN eindeutig benennt. Diese Dokumentation ist sowohl für die korrekte Tarifeinreihung als auch bei der Zollkontrolle unverzichtbar. Werkzeuge für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen können ATEX-Zertifizierung erfordern. Ein gültiges Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung des Herstellers oder Ausführers ist für die Anwendung von Präferenzzollsätzen im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen erforderlich.
Wie findet man aktuelle Zollsätze für Unterposition 8207 19 der KN?
Aktuelle MFN- und Präferenzzollsätze für Unterposition 8207 19 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu abrufbar. TARIC enthält MFN-Sätze, Präferenzsätze aus EU-Freihandelsabkommen, Antidumpingmaßnahmen, Zollaussetzungen und weitere dem KN-Code zugeordnete Handelsmaßnahmen. Die Sätze können je nach Ursprungsland und aktuellen Entscheidungen der Kommission variieren und werden regelmäßig aktualisiert. Einführer sollten PDC-Bohrköpfe aus Hauptproduzentenländern stets in TARIC auf geltende Antidumpingmaßnahmen prüfen. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer nach dem nationalen Satz des Einfuhrmitgliedstaats erhoben. Bei Zweifeln an der korrekten Einreihung ist eine vZTA bei der zuständigen Zollbehörde empfehlenswert.
Unterliegen sonstige Gesteinsbohrwerkzeuge KN 8207 19 Antidumping-Zöllen?
Antidumping-Maßnahmen bei auswechselbaren Werkzeugen hängen vom Ursprungsland ab. Werkzeuge aus China können zusätzlichen Antidumping-Zöllen unterliegen. Die aktuellen Sätze sind im TARIC zu prüfen.