Zum Hauptinhalt springen
64062000
SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVONSchuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen, andere als Laufsohlen, befestigt); herausnehmbare Innensohlen, Fersenstücke und ähnliche Waren; Gamaschen, Beinlinge und ähnliche Waren sowie Teile davon

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen, andere als Laufsohlen, befestigt); herausnehmbare Innensohlen, Fersenstücke und ähnliche Waren; Gamaschen, Beinlinge und ähnliche Waren sowie Teile davon, Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

Einreihung und Umfang des KN-Codes 640620

Der KN-Code 640620 umfasst Laufsohlen und Absätze aus Kautschuk oder Kunststoff als Schuhteile, die in Position 6406 eingereiht werden. Produkte in dieser Unterposition sind fertige Laufsohlen aus vulkanisiertem Kautschuk, Polyurethan-Sohlen (PU), Ethylen-Vinylacetat-Copolymer-Sohlen (EVA), thermoplastische Polyurethan-Sohlen (TPU), Kunststoffabsätze, Plattformen aus synthetischem Kautschuk und Sohlen aus thermoplastischem Kautschuk (TR). Diese Teile sind für den Einbau in fertige Schuhe durch Schuhhersteller bestimmt. Die Einreihung erfordert, dass das Produkt anhand von Form, Abmessungen und Verarbeitung als Sohle oder Absatz identifizierbar ist. Rohe Kautschukplatten oder Kunststofffolien, die nicht in Sohlenform zugeschnitten sind, werden unter den entsprechenden Positionen der Kapitel 39 oder 40 eingereiht.

Einfuhranforderungen und Vorschriften

Die Einfuhr von Sohlen und Absätzen unter KN-Code 640620 in die EU unterliegt der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), die den Gehalt an chemischen Stoffen in Kautschuk- und Kunststoffmaterialien regelt. Beschränkungen umfassen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in vulkanisiertem Kautschuk (Grenzwert 1 mg/kg für Teile mit Hautkontakt), Phthalate in Weich-PVC, Formamid in EVA-Schaumstoffen sowie Blei und Cadmium in Kunststoffen. Schuhteile unterliegen nicht der Richtlinie 94/11/EG zur Kennzeichnung fertiger Schuhe, müssen aber die REACH-Anforderungen als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf dem EU-Markt erfüllen. Die GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 kann gelten, wenn Teile direkt an Verbraucher verkauft werden. CE-Kennzeichnung ist für Standard-Schuhteile nicht erforderlich.

Praktische Hinweise für Einführer von Schuhteilen

Bei der Einfuhr von Sohlen und Absätzen unter KN-Code 640620 ist die entscheidende Unterscheidung zwischen fertigen Schuhteilen und Rohmaterialien zu treffen. In Form geschnittene, profilierte und fertig bearbeitete Sohlen werden in Position 6406 eingereiht, während rohe Kautschukplatten oder Kunststofffolien unter Kapitel 39 oder 40 fallen. Die Zollsätze können sich zwischen diesen Einreihungen erheblich unterscheiden. Sätze für Code 640620 sind im TARIC zu überprüfen. Der Import von Sohlen und Absätzen ist häufig Teil der Lieferkette von EU-ansässigen Schuhherstellern, die fertige Schuhe aus importierten Komponenten montieren. In solchen Fällen kann das Verfahren der aktiven Veredelung in Betracht gezogen werden, das die Aussetzung von Zöllen auf importierte Teile ermöglicht, die zum Reexport als fertige Schuhe bestimmt sind.

Laufsohlen und Absätze - Einreihung KN 6406 20

Auswechselbare Laufsohlen und Absätze aus Gummi oder Kunststoff unter KN 6406 20 haben einen Regelzollsatz von 5%. Verwendet von Schuhmachern und Schuhherstellern.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet man eine fertige Sohle (Code 640620) vom Rohmaterial (Kapitel 39/40)?
Eine fertige Sohle unter Code 640620 ist in Fußform geschnitten, profiliert, kann ein Profil aufweisen und ist bereit für den Einbau in Schuhe. Eine rohe Kautschuk- oder Kunststoffplatte, auch wenn sie für die Sohlenproduktion bestimmt ist, aber nicht in Form geschnitten wurde, wird unter Kapitel 39 (Kunststoffe) oder 40 (Kautschuk) eingereiht. Das Kriterium ist der Verarbeitungsgrad und die Identifizierbarkeit als Schuhteil.
Unterliegen EVA-Sohlen aus China besonderen Abgaben?
Der aktuelle Stand der Handelsmaßnahmen für Sohlen und Absätze unter KN-Code 640620 aus China ist im TARIC-System zu überprüfen. Schuhteile unterliegen eigenen Zollsätzen, die von denen für fertige Schuhe abweichen. In der Zollanmeldung sind der TARIC-Code unter Berücksichtigung des Ursprungslands und etwaige Zusatzcodes zur Identifizierung des Herstellers anzugeben.
Welche chemischen Stoffe sind in Gummisohlen beschränkt?
Die REACH-Verordnung beschränkt polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) auf 1 mg/kg in Teilen mit längerem Hautkontakt. In PVC-Sohlen sind Phthalate (DEHP, DBP, BBP, DIBP) auf 0,1 Prozent begrenzt. In EVA-Schaumstoffen wird Formamid kontrolliert. Blei und Cadmium sind in farbigen Kunststoffen beschränkt. Der Hersteller sollte einen REACH-Prüfbericht oder ein Materialsicherheitsdatenblatt vorlegen.
Wie hoch ist der Zollsatz für Gummi-Laufsohlen KN 6406 20?
Laufsohlen und Absätze KN 6406 20: Regelzollsatz 5%. EUSt: 19%.