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39171000
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUSRohre, Schläuche, und Formstücke therefor (for example, joints, elbows, flanges), aus plastics

Rohre, Schläuche, und Formstücke therefor (for example, joints, elbows, flanges), aus plastics, artificial guts (sausage casings) aus hardened protein oder aus cellulosic materials

Warenmerkmale und zolltarifliche Einreihung

Der KN-Code 391710 umfasst Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem Eiweiß oder aus Cellulose. Kunstdärme werden in der Fleischindustrie für die Herstellung von Würsten verwendet. Cellulosehüllen werden aus regenerierter Cellulose hergestellt und können zum Abziehen (peelable) oder als essbare Form bestimmt sein. Gehärtete Kollagenhüllen (Eiweiß) dienen als essbare oder nicht abziehbare Hüllen. Die Einreihung unter KN 391710 umfasst Hüllen in Schlauch- oder Streifenform, auch flachgelegt. Natürliche Därme aus Tiereingeweiden werden in Kapitel 05, nicht in Kapitel 39 eingereiht.

Lebensmittelkontaktanforderungen und Hygiene

In die EU eingeführte Kunstdärme für Würste müssen strenge Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien erfüllen. Cellulosehüllen unterliegen der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 und nationalen Rechtsvorschriften, da es über die Richtlinie 2007/42/EG über Zellglasfolien hinaus keine harmonisierten EU-Spezialvorschriften für regenerierte Cellulose im Lebensmittelkontakt gibt. Kollagenhüllen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Einfuhr von Kollagenhüllen erfordert eine Gesundheitsbescheinigung und Kontrollen an Grenzkontrollstellen (BCP). Der Hersteller muss eine FCM-Konformitätserklärung und Migrationstestergebnisse bereitstellen.

Internationaler Handel und Zollpraxis

In der Zollanmeldung für Kunstdärme unter KN 391710 sollten das Material (Cellulose, Kollagen), der Hüllentyp (essbar, abziehbar), die Abmessungen (Kaliber) und der Verwendungszweck angegeben werden. Die Einfuhr von Kollagenhüllen unterliegt Veterinärkontrollen und erfordert die Zulassung des Herstellungsbetriebs durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes und der EU. Wichtige Exporteure von Kunstdärmen in die EU sind China, Brasilien, die USA und Japan. Präferenzzollsätze können im Rahmen von Freihandelsabkommen verfügbar sein. Der Transport erfordert temperaturkontrollierte und hygienische Bedingungen.

Eigenschaften von Kunstdärme für Würste und Handelsanwendungen

Produkte unter KN-Code 3917 10 als Bauprodukte unterliegen der Bauproduktenverordnung BauPVO (EU) 305/2011. Die Einfuhr erfordert CE-Kennzeichnung, Leistungserklärung (DoP) und Konformität mit harmonisierten EN-Normen. Bei der Zollabfertigung sind Zertifizierungsdokumente, Montageanleitungen und technische Datenblätter vorzulegen.

Häufig gestellte Fragen

Werden essbare Kollagenhüllen unter KN 391710 eingereiht?
Ja. Hüllen aus gehärtetem Kollagen (tierischem Eiweiß) für die Wurstherstellung werden unter KN 391710 eingereiht. Die Einfuhr von Kollagenhüllen unterliegt Veterinärkontrollen und erfordert eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Erfordern Cellulosehüllen für Würstchen eine FCM-Erklärung?
Ja. Cellulosehüllen als Lebensmittelkontaktmaterialien erfordern eine Konformitätserklärung, die die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 2007/42/EG über Zellglasfolien bestätigt. Der Hersteller sollte Migrationstestergebnisse bereitstellen.
Werden natürliche Schweinedärme unter demselben Code eingereiht?
Nein. Natürliche Tierdärme (Schwein, Schaf, Rind) werden in Kapitel 05, Position 0504, als Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingereiht. KN 391710 umfasst nur Kunstdärme aus gehärtetem Eiweiß oder Cellulosematerialien.
Benötigen Produkte KN 3917 10 eine CE-Kennzeichnung?
Ja, Produkte KN 3917 10 als Bauprodukte erfordern CE-Kennzeichnung nach BauPVO (EU) 305/2011. Leistungserklärung (DoP) und Konformität mit der harmonisierten EN-Norm sind vorgeschrieben.