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35

Zolltarifkapitel 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Was umfasst Kapitel 35 des Zolltarifs?

Kapitel 35 des EU-Zolltarifs umfasst Eiweißstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe und Enzyme. Hier werden Casein und Caseinate, Albumine (einschließlich Eialbumin und Blutserumalbumin), Gelatine und ihre Derivate, Peptide, Dextrine und andere modifizierte Stärken, Klebstoffe auf der Grundlage von Stärke, Casein und anderen Eiweißstoffen, zubereitete Klebstoffe anderweit weder genannt noch inbegriffen, Enzyme und Enzymzubereitungen eingereiht. Casein und seine Derivate finden breite Anwendung in der Lebensmittel-, Klebstoff- und Papierindustrie. Gelatine wird in der Lebensmittel-, Pharma- und Fotoindustrie verwendet. Modifizierte Stärken sind Erzeugnisse der chemischen oder physikalischen Behandlung von Stärke, die als Verdickungsmittel, Stabilisatoren und Bindemittel in der Lebensmittel-, Papier- und Textilindustrie eingesetzt werden. Klebstoffe bilden eine wichtige Warengruppe dieses Kapitels und umfassen Erzeugnisse auf verschiedenen Rohstoffbasen: auf Stärke-, Casein-, Dextrin- und anderer Basis. Enzyme wie Lipasen, Proteasen, Amylasen und Cellulasen finden Anwendung in der Lebensmittel-, Futtermittel-, Waschmittel- und Textilindustrie sowie in der Biotechnologie. Enzymzubereitungen können Stabilisatoren und Trägerstoffe enthalten.

Zollsätze in Kapitel 35

Die Zollsätze in Kapitel 35 sind unterschiedlich und liegen zwischen 0% und 12,8%. Casein unterliegt Sätzen von 0% bis 5,4%. Gelatine hat einen Satz von 0% bis 7,7%. Dextrine und modifizierte Stärken haben Sätze von 5,1% bis 12,8%, was sie zu den am höchsten belasteten Erzeugnissen dieses Kapitels macht. Klebstoffe auf Stärkebasis unterliegen einem Satz von 6,5%. Enzyme und Enzymzubereitungen haben einen Satz von 6,5%. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19%, obwohl bestimmte Eiweißstoffe für Lebensmittelzwecke einen ermäßigten Satz in Anspruch nehmen können.

Wareneinreihung in Kapitel 35 - worauf ist zu achten

Bei der Einreihung von Waren des Kapitels 35 ist es wichtig, den Ursprung des Eiweißstoffs (tierisch, pflanzlich) und seinen Verarbeitungsgrad zu bestimmen. Modifizierte Stärken sind von natürlichen Stärken zu unterscheiden, die in Kapitel 11 eingereiht werden. Klebstoffe werden nach ihrer Basiszusammensetzung eingereiht, nicht nach ihrem Verwendungszweck. Enzyme werden hier eingereiht, unabhängig von ihrer Endanwendung. Zusammengesetzte Zubereitungen mit Enzymen können anderen Kapiteln zugeordnet werden, je nach der vorherrschenden Funktion des Erzeugnisses.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 35 des Zolltarifs eingereiht?
In Kapitel 35 werden Casein, Albumine, Gelatine, Peptide, Dextrine, modifizierte Stärken, zubereitete Klebstoffe sowie Enzyme und Enzymzubereitungen eingereiht. Es handelt sich um Eiweißstoffe und ihre Derivate, die in vielen Industriezweigen verwendet werden.
Welche Zollsätze gelten für Eiweißstoffe und Klebstoffe (Kapitel 35)?
Zubereitete Klebstoffe unterliegen einem Zollsatz von bis zu 6,5%, Enzyme von bis zu 6,3%. Casein und Albumine haben Sätze von 6,4% bis 9%. Modifizierte Stärken unterliegen zusammengesetzten Sätzen, z. B. 8,3% + eine EUR/100 kg-Komponente (max. 11,5%). Gelatine unterliegt einem Satz von 7,7%. Bei der Einfuhr nach Deutschland gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19%.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 35?
Die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses und die Art des Basisstoffs (Eiweiß, Stärke, Enzym) müssen präzise bestimmt werden. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen natürlichen und modifizierten Erzeugnissen. Die technische Spezifikation des Herstellers ist für die korrekte Einreihung unerlässlich.