Zum Hauptinhalt springen
31052000
DÜNGEMITTELMineral or chemisch Düngemittel containing two or three of the fertilising elements Stickstoff, phosphorus and potassium; andere Düngemittel; goods of this chapter in tablets or similar forms or in packages of a gross weight not exceeding 10 kg

Mineral or chemisch Düngemittel containing two or three of the fertilising elements Stickstoff, phosphorus and potassium; andere Düngemittel; goods of this chapter in tablets or similar forms or in packages of a gross weight not exceeding 10 kg, mineral or chemisch Düngemittel containing the three fertilising elements Stickstoff, phosphorus and potassium

Klassifizierung von NPK-Düngern

Der KN-Code 310520 umfasst mineralische oder chemische Düngemittel mit drei Nährstoffen: Stickstoff, Phosphor und Kalium (NPK-Dünger). Diese gehören zu den am häufigsten verwendeten Mehrnährstoffdüngern in der Landwirtschaft, hergestellt durch Granulierung, Kompaktierung oder physisches Mischen. Typische Formulierungen sind NPK 15-15-15, 20-10-10, 16-16-16 und andere an Kulturpflanzen angepasste Verhältnisse. Die Einreihung erfordert das Vorhandensein aller drei Makronährstoffe in pflanzenverfügbarer Düngerform.

Düngemittelvorschriften und CBAM

NPK-Dünger unterliegen der Verordnung (EU) 2019/1009 bezüglich Qualität, Kennzeichnung und Schadstoffgrenzwerten einschließlich Cadmium im Phosphoranteil. Die Einfuhr unterliegt dem CBAM als stickstoffhaltiger Dünger der Position 3105. Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben. NPK-Dünger unterliegen REACH. Der Transport unterliegt nicht dem ADR, es sei denn, der Ammoniumnitratgehalt überschreitet bestimmte Konzentrationen.

Handel und Zollverfahren

Die Einfuhr unter KN-Code 310520 erfordert Handelsrechnung mit NPK-Formulierung, Analysezertifikat und CBAM-Dokumentation. Wichtige Produzenten sind Russland, Marokko, China und Belarus. Importeure müssen CBAM-Meldepflichten erfüllen. Zollsätze und Schutzmaßnahmen im TARIC prüfen. EU-Handelssanktionen können Einfuhren aus bestimmten Ländern einschränken.

EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009

Die Einfuhr von Düngemitteln unter KN-Code 3105 20 (NPK-Dünger mit Stickstoff) unterliegt der EU-Verordnung 2019/1009 über Düngeprodukte. Düngemittel müssen Qualitätsstandards bezüglich Nährstoffgehalt, Schwermetallen (Cd, Pb, Hg) und Verunreinigungen erfüllen. Das Etikett muss eine EU-Konformitätserklärung, Zusammensetzung und Anwendungshinweise enthalten. Der Transport von stickstoffreichen Düngemitteln unterliegt ADR (Klasse 5.1). Die Einfuhr aus Drittländern kann ein Pflanzengesundheitszeugnis erfordern.

Häufig gestellte Fragen

Unterliegen NPK-Dünger dem CBAM?
Ja. NPK-Dünger unter KN-Code 310520 unterliegen dem CBAM als stickstoffhaltige Dünger. Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben. Die eingebetteten CO2-Emissionen umfassen Emissionen aus der Produktion des Stickstoffanteils.
Welche Schadstoffgrenzwerte gelten für NPK-Dünger?
Die Verordnung (EU) 2019/1009 legt Schwermetallgrenzwerte fest: Cadmium (max. 60 mg/kg P2O5 im Phosphoranteil), Chrom(VI), Quecksilber, Nickel, Blei und Arsen. Grenzwerte gelten für CE-gekennzeichnete Dünger. Nicht-CE-Dünger unterliegen nationalen Vorschriften.
Ist NPK-Dünger mit Ammoniumnitrat Gefahrgut?
NPK-Dünger mit Ammoniumnitrat über bestimmten Konzentrationen können als oxidierende Materialien gemäß ADR (Klasse 5.1) eingestuft werden. Der Ammoniumnitratgehalt und das Ergebnis des Detonationsresistenztests sind entscheidend.
Welche Normen gelten für Düngemittel KN 3105 20 in der EU?
Düngemittel unter KN-Code 3105 20 müssen der EU-Verordnung 2019/1009 (FPR) entsprechen, die Grenzwerte für Schwermetalle, Mindest-Nährstoffgehalt und Kennzeichnungsanforderungen festlegt.