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19

Zolltarifkapitel 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Was umfasst Kapitel 19 des Zolltarifs?

Kapitel 19 des EU-Zolltarifs umfasst Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie feine Backwaren. Hier eingereiht werden vor allem: Malzextrakt, Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt (einschließlich Säuglingsnahrung und diätetische Lebensmittel), Teigwaren (auch gefüllt mit Fleisch, Fisch, Käse oder Gemüse), Couscous, Tapioka und ihre Ersatzstoffe, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellte Lebensmittelzubereitungen (Frühstückscerealien, Popcorn, Müsli), Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche Erzeugnisse sowie feine Backwaren (Torten, Kuchen, Kekse, Waffeln, Brötchen, Croissants und andere). Dieses Kapitel ist von großer handelspolitischer Bedeutung und umfasst ein breites Spektrum verarbeiteter Getreideerzeugnisse des täglichen Verbrauchs. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfordert die Einhaltung der EU-Lebensmittelsicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Allergene (Gluten), Lebensmittelzusatzstoffe und Kennzeichnung. Erzeugnisse für Säuglinge unterliegen besonders strengen Normen. Fertiggerichte mit Fleisch oder Fisch, bei denen der Getreidebestandteil die Hauptmasse ausmacht, können in diesem Kapitel eingereiht werden. Tiefkühlpizzen werden unter Position 1905 eingereiht, fertige Hauptgerichte können je nach Zusammensetzung in Kapitel 16 oder 19 fallen.

Zollsätze in Kapitel 19

Die Zollsätze für Getreidezubereitungen haben eine komplexe Struktur, die einen Wertzollsatz mit einem Agrarteilbetrag (EA) kombiniert. Malzextrakt unterliegt einem Zoll ab 5,1 % + EA. Zubereitungen für Säuglinge - von 3,3 % + EA bis 6,1 % + EA. Teigwaren - von 6,4 % + EA bis 11,5 % + EA. Gefüllte Teigwaren - 6,4 % + EA. Frühstückscerealien und Popcorn - von 2,1 % + EA bis 8,3 % + EA. Knäckebrot - von 2,9 % + EA bis 6 % + EA. Feine Backwaren - von 0 % + EA bis 9 % + EA. Der Agrarteilbetrag (EA) hängt vom Gehalt an Zucker, Mehl, Stärke und Milchfett im Erzeugnis ab. Länder mit Präferenzabkommen (z. B. Kanada, Japan) profitieren von ermäßigten Sätzen für viele Erzeugnisse dieses Kapitels.

Wareneinreihung in Kapitel 19 - worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 19 erfordert eine genaue Analyse der Zusammensetzung des Erzeugnisses und seiner Herstellungsweise. Es ist wesentlich, zwischen gefüllten und ungefüllten Teigwaren, zwischen gewöhnlichem Brot und feinen Backwaren sowie zwischen Frühstückscerealien und Grütze (Kapitel 11) zu unterscheiden. Getreideerzeugnisse mit Zusatz von Kakao, bei denen der Kakaoanteil weniger als 40 Gewichtsprozent beträgt, werden in Kapitel 19 eingereiht, bei mehr als 40 % - in Kapitel 18. Fertiggerichte mit Teigwaren und Fleisch werden nach dem überwiegenden Bestandteil eingereiht. Feine Backwaren werden durch einen Zucker-, Fett- oder Eiergehalt definiert, der bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Waffeln und Oblaten können je nach Füllung unterschiedliche Codes haben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 19 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 19 umfasst Teigwaren, Couscous, Frühstückscerealien, Müsli, Popcorn, Knäckebrot, feine Backwaren (Torten, Kuchen, Kekse, Waffeln), Säuglingsnahrung auf Getreidebasis sowie andere Zubereitungen aus Mehl und Stärke. Gewöhnliches Brot und feine Backwaren werden unter Position 1905 eingereiht.
Welche Zollsätze gelten für Teigwaren und Backwaren (Kapitel 19)?
Die Zollsätze kombinieren einen Prozentsatz mit einem spezifischen Teilbetrag oder Agrarteilbetrag (EA): Teigwaren ab 6,4 % + spezifischer Teilbetrag, feine Backwaren von 3,8 % + spezifischer Teilbetrag bis 9,8 % + spezifischer Teilbetrag, Frühstückscerealien ab 3,8 % + spezifischer Teilbetrag. Der Agrarteilbetrag hängt vom Gehalt an Zucker, Mehl und Milchfett im Erzeugnis ab.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 19?
Entscheidend ist die Bestimmung der Art des Erzeugnisses (Teigwaren, Brot, Cerealien), seiner Zusammensetzung (Gehalt an Zucker, Fett, Kakao, Eiern) und der Zubereitungsart. Gefüllte und ungefüllte Teigwaren haben unterschiedliche Codes. Bei feinen Backwaren müssen die Schwellenwerte für den Zucker- und Fettgehalt überprüft werden. Es empfiehlt sich, die Anmerkungen zum Kapitel zu beachten.