
Importieren Sie Stahl, Aluminium oder Zite aus Nicht-EU-Ländern? Ab 2026 zahlen Sie für eingebettete CO₂-Emissionen. Erfahren Sie, wie CBAM funktioniert und was es kostet.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU, der eine Abgabe auf die in importierten Waren eingebetteten CO₂-Emissionen erhebt. Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Duengemitteln, Wasserstoff und Strom aus Nicht-EU-Laendern die in ihren Einfuhren eingebetteten Emissionen abrechnen; CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 erworben. Ihr Preis ist an den EU-ETS-Zertifikatspreis gekoppelt. Der EUA-Preis schwankt; aktuelle Kurse unter eex.com oder ember-climate.org pruefen (Stand Q2 2026: 75,28 €/tCO₂e - offizieller Quartalspreis, KE, veröffentlicht 2026-07-06; Basis: quartalsweiser Durchschnitt der EU-ETS-Auktionsabrechnungspreise an der EEX (Art. 21 i.d.F. der Omnibus-VO 2025/2083)).
CBAM schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen europaeischen Herstellern (die bereits im Rahmen des ETS fuer Emissionen zahlen) und Importeuren, die bisher guenstiger aus Laendern ohne CO₂-Bepreisung einkaufen konnten. Es ist Teil der EU-Klimapolitik mit dem Ziel der Klimaneutralitaet bis 2050.
In Deutschland ist die zuständige nationale Behörde die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt). Die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder in Deutschland erfolgt über die DEHSt (deutsche-emissionshandelsstelle.de).
Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Importkosten: Zoll- und MwSt.-Rechner. Finden Sie den KN-Code Ihrer Waren: TARIC/EZT-online Tarif-Finder.
CBAM gilt fuer Importeure, die jaehrlich mehr als 50 Tonnen (dieser Schwellenwert gilt NICHT fuer Importe von Elektrizitaet und Wasserstoff — diese Kategorien unterliegen CBAM ohne De-minimis-Schwelle) der erfassten Waren einfuehren. Es umfasst 6 emissionsintensive Sektoren:
Befreiung fuer Kleinimporteure: Ab dem 20. Oktober 2025 sind Importeure, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr an CBAM-Waren (Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel) einfuehren, vollstaendig befreit. Diese Befreiung betrifft ca. 90 % der Importeure (182.000 Unternehmen in der EU). Hinweis: Wasserstoff und Strom sind von dieser Befreiung nicht erfasst.
Ausgenommene Laender (Anhang III VO 2023/956): CBAM-Pflichten gelten nicht fuer Importe aus: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (EFTA-Staaten mit EU-ETS-Teilnahme oder verknuepftem ETS) sowie aus folgenden Sondergebieten: Buesingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Importeure aus diesen Jurisdiktionen benoetigen keine CBAM-Registrierung oder Zertifikate fuer in Anhang I gelistete Waren.
Waehrend des Uebergangszeitraums reichten Importeure vierteljährliche CBAM-Berichte ueber das Uebergangsregister ein - ohne Zahlungspflicht. Dies war die Zeit, um Daten von Lieferanten zu sammeln und sich auf die definitive Phase vorzubereiten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist CBAM in seine definitive Phase eingetreten.
Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure:
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 - Zertifikate fuer Emissionen aus 2026 werden auf Basis des durchschnittlichen quartalsweisen EUA-Preises von 2026 bepreist. Ab 2027 erfolgt die Preisfestlegung woechentlich.
CBAM-Abgabe = [eingebettete Emissionen [tCO₂e/t] − Freizuteilungs-Abzug (EU-Benchmark [tCO₂e/t] × Anteil kostenloser Zertifikate)] × Menge [t] × Zertifikatspreis [€/tCO₂e] − Abzug fuer den im Herstellungsland gezahlten CO₂-Preis [€]
Das ergibt sich aus der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2025/2620: Von den eingebetteten Emissionen wird ein Benchmark-basierter Abzug (Emissionsstandard der effizientesten EU-Anlagen) abgezogen; der gesamte Ueberschuss ueber die Benchmark ist bereits 2026 voll zu zahlen. Die verbreitete Vereinfachung „2026 zahlt man nur 2,5 % der Abgabe“ ist falsch.
Abzug = EU-Benchmark des Produkts × Anteil kostenloser Zertifikate im jeweiligen Jahr (Art. 10a Abs. 1a RL 2003/87/EG; DVO (EU) 2025/2620). Der CBAM-Faktor spiegelt den schrittweisen Abbau kostenloser Zertifikate fuer EU-Hersteller wider - er bezieht sich aber auf die Benchmark, NICHT auf die Emissionen Ihrer Ware:
| Jahr | CBAM-Faktor | Kostenlose EU-Zertifikate |
|---|---|---|
| 2026 | 2,5 % | 97,5 % |
| 2027 | 5 % | 95 % |
| 2028 | 10 % | 90 % |
| 2029 | 22,5 % | 77,5 % |
| 2030 | 48,5 % | 51,5 % |
| 2034 | 100 % | 0 % |
Wenn im Herstellungsland bereits eine CO₂-Steuer oder ein CO₂-Preis gezahlt wurde, koennen Sie diesen von Ihrer CBAM-Abgabe abziehen (Nachweise erforderlich).
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Annahmen: offizieller Zertifikatspreis Q2 2026 = 75,28 €/tCO₂e, Standardwerte der KE (Anhang I DVO (EU) 2025/2621, inkl. 10 % Aufschlag fuer 2026), Benchmarks aus DVO (EU) 2025/2620, kein im Herstellungsland gezahlter CO₂-Preis. Die Ergebnisse entsprechen unserem CBAM-Rechner.
Hinweis: Im Jahr 2034 sinkt der Freizuteilungs-Abzug auf null - zahlungspflichtig sind dann die vollen eingebetteten Emissionen (bei Standardwerten mit 30 % Aufschlag). Beim heutigen Zertifikatspreis waeren das ca. 11.900 € (Stahl) bzw. ca. 9.550 € (Aluminium).
Derzeit - hauptsaechlich Rohstoffe und Halbfertigprodukte. Der Anwendungsbereich umfasst Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel, Wasserstoff und Strom. Eine moegliche Ausweitung auf nachgelagerte Produkte wird diskutiert - ein verbindlicher Rechtsakt liegt noch nicht vor.
Ab 2026 - einmal jaehrlich. Sie reichen eine Jahreserklaerung bis zum 30. September des auf das Importjahr folgenden Jahres ein (Art. 22 VO 2023/956 i.d.F. der Omnibus-VO 2025/2083) - erste Erklaerung fuer 2026 bis zum 30. September 2027. Vierteljaehrliche Berichte galten nur im Uebergangszeitraum, der am 31. Dezember 2025 endete.
Sie koennen die Standardwerte der Kommission verwenden. Diese sind jedoch in der Regel hoeher als die tatsaechlichen Emissionen. Arbeiten Sie parallel daran, reale Daten von Lieferanten zu erhalten - das senkt die Zertifikatskosten.
Ja. Eine EORI-Nummer ist erforderlich, um sich als zugelassener CBAM-Anmelder zu registrieren und Waren zu importieren, die dem Mechanismus unterliegen. In Deutschland: EORI-Registrierung über die GZD (Dienstsitz Dresden) auf zoll.de. Siehe auch unseren EORI/IOSS/OSS Leitfaden.
Ja. Wenn Ihr Lieferant in seinem Land eine CO₂-Steuer oder einen CO₂-Preis gezahlt hat, koennen Sie diesen Betrag von Ihrer CBAM-Abgabe abziehen. Zahlungsnachweise sind erforderlich.
| Rechtsakt | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 | Errichtung des CBAM |
| Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 | CBAM-Vereinfachungen (50-t-Schwelle, Fristen) |
| Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/1773 | Berichtsregeln fuer den Uebergangszeitraum |
| Richtlinie 2003/87/EG (EU-ETS) | Emissionshandelssystem - Preisbenchmark |
Offizielle Quellen:
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die DEHSt oder Ihren Steuerberater. Rechtsstand: Juli 2026.