
Importieren Sie Stahl, Aluminium oder Zite aus Nicht-EU-Ländern? Ab 2026 zahlen Sie für eingebettete CO₂-Emissionen. Erfahren Sie, wie CBAM funktioniert und was es kostet.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU, der eine Abgabe auf die in importierten Waren eingebetteten CO₂-Emissionen erhebt. Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Duengemitteln, Wasserstoff und Strom aus Nicht-EU-Laendern die in ihren Einfuhren eingebetteten Emissionen abrechnen; CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 erworben. Ihr Preis ist an den EU-ETS-Zertifikatspreis gekoppelt. Der offizielle CBAM-Zertifikatspreis gilt für den jeweiligen Einfuhrzeitraum und ist nicht mit einem aktuellen EUA-Börsenkurs gleichzusetzen (für Einfuhren in Q2 2026 betrug der offizielle Preis 75,28 EUR/tCO₂e; die Kommission veröffentlichte ihn am 06.07.2026. Dieser Preis gilt für das Einfuhrquartal 2026; ab 2027 gilt der Zertifikatspreis der Kaufwoche. Basis: quartalsweiser Durchschnitt der EU-ETS-Auktionsabrechnungspreise an der EEX (Art. 21 i.d.F. der Omnibus-VO 2025/2083)).
CBAM schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen europaeischen Herstellern (die bereits im Rahmen des ETS fuer Emissionen zahlen) und Importeuren, die bisher guenstiger aus Laendern ohne CO₂-Bepreisung einkaufen konnten. Es ist Teil der EU-Klimapolitik mit dem Ziel der Klimaneutralitaet bis 2050.
In Deutschland ist die zuständige nationale Behörde die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt). Die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder in Deutschland erfolgt über die DEHSt (deutsche-emissionshandelsstelle.de).
Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Importkosten: Zoll- und MwSt.-Rechner. Finden Sie den KN-Code Ihrer Waren: TARIC/EZT-online Tarif-Finder.
Für 2026 gilt die massenbezogene Befreiung, wenn die zusammengefasste jährliche Nettomasse der erfassten Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement sowie Düngemitteln 50 Tonnen nicht überschreitet. Der Importeur muss die erfassten KN-Codes aller Zollabfertigungen über sämtliche in seinem Auftrag tätigen Zollvertreter zusammenrechnen; die geprüfte Sendung zählt mit. Bei Überschreiten der Schwelle gelten die Pflichten für die erfassten Einfuhren des Jahres, nicht nur für den Teil über 50 Tonnen. Wasserstoff und Strom unterliegen eigenen Regeln und fallen nicht unter diese Befreiung. CBAM erfasst folgende Sektoren:
Massenbezogene Befreiung: Ab dem 1. Januar 2026 ist ein Importeur für erfasste Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement sowie Düngemitteln von CBAM-Pflichten befreit, wenn deren zusammengefasste jährliche Nettomasse 50 Tonnen nicht überschreitet. Die Masse der erfassten KN-Codes und aller Zollabfertigungen des Importeurs wird über sämtliche in seinem Auftrag tätigen Zollvertreter zusammengerechnet; die geprüfte Sendung zählt mit. Wasserstoff und Strom fallen nicht unter diese Befreiung. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 trat am 20. Oktober 2025 in Kraft, die Befreiung gilt jedoch für Einfuhren ab dem 1. Januar 2026.
Ausgenommene Laender (Anhang III VO 2023/956): CBAM-Pflichten gelten nicht fuer Importe aus: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (EFTA-Staaten mit EU-ETS-Teilnahme oder verknuepftem ETS) sowie aus folgenden Sondergebieten: Buesingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Importeure aus diesen Jurisdiktionen benoetigen keine CBAM-Registrierung oder Zertifikate fuer in Anhang I gelistete Waren.
Waehrend des Uebergangszeitraums reichten Importeure vierteljährliche CBAM-Berichte ueber das Uebergangsregister ein - ohne Zahlungspflicht. Dies war die Zeit, um Daten von Lieferanten zu sammeln und sich auf die definitive Phase vorzubereiten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist CBAM in seine definitive Phase eingetreten.
Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure:
Quartalsweise Haltung: Im Jahr 2026 besteht keine Pflicht zur vierteljährlichen Haltung von Zertifikaten. Ab 2027 müssen zugelassene CBAM-Anmelder zum Quartalsende Zertifikate für mindestens 50 % der anhand der seit Jahresbeginn kumulierten eingebetteten Emissionen berechneten Zertifikatsmenge, nach Berücksichtigung der Anpassung für kostenlose Zuteilung und einer zulässigen Minderung für einen in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preis halten (Art. 22 Abs. 2 der CBAM-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083). Dies bedeutet weder einen freien Weiterverkauf des Restes noch, dass die Hälfte bis zum Jahresende zurückgehalten werden darf: CBAM-Zertifikate dürfen nicht auf andere Unternehmen übertragen oder an diese weiterverkauft werden. Zertifikate für Einfuhren 2026 können ab dem 1. Februar 2027 erworben werden; die erste Jahreserklärung und Abgabe für Einfuhren 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. 2026 richtet sich der Zertifikatspreis nach dem Einfuhrquartal; ab 2027 gilt der Preis der Woche, in der Zertifikate gekauft werden.
CBAM-Abgabe = [eingebettete Emissionen [tCO₂e/t] − Freizuteilungs-Abzug (EU-Benchmark [tCO₂e/t] × Anteil kostenloser Zertifikate)] × Menge [t] × Zertifikatspreis [€/tCO₂e] − mögliche Minderung für einen in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO₂-Preis (wird von diesem Rechner nicht abgezogen) [€]
Das ergibt sich aus der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2025/2620: Von den eingebetteten Emissionen wird ein Benchmark-basierter Abzug (Emissionsstandard der effizientesten EU-Anlagen) abgezogen; der gesamte Ueberschuss ueber die Benchmark ist bereits 2026 voll zu zahlen. Die verbreitete Vereinfachung „2026 zahlt man nur 2,5 % der Abgabe“ ist falsch.
Abzug = EU-Benchmark des Produkts × Anteil kostenloser Zertifikate im jeweiligen Jahr (Art. 10a Abs. 1a RL 2003/87/EG; DVO (EU) 2025/2620). Der CBAM-Faktor spiegelt den schrittweisen Abbau kostenloser Zertifikate fuer EU-Hersteller wider - er bezieht sich aber auf die Benchmark, NICHT auf die Emissionen Ihrer Ware:
| Jahr | CBAM-Faktor | Kostenlose EU-Zertifikate |
|---|---|---|
| 2026 | 2,5 % | 97,5 % |
| 2027 | 5 % | 95 % |
| 2028 | 10 % | 90 % |
| 2029 | 22,5 % | 77,5 % |
| 2030 | 48,5 % | 51,5 % |
| 2034 | 100 % | 0 % |
Ein im Drittland gezahlter CO₂-Preis darf nur im Umfang und unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn der Importeur die tatsächliche Zahlung nachweist. Eine Lieferantenerklärung oder ein lediglich berechneter Betrag reicht nicht aus; erforderlich sind Zahlungsnachweise und weitere vorgeschriebene Angaben. Ohne diese Nachweise darf kein Abzug angesetzt werden.
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Annahmen der Simulation für die ausgewählte Sendung: Einfuhr in Q2 2026, offizieller Preis für diesen Zeitraum 75,28 EUR/tCO₂e, Die Standardwerte der Kommission nach DVO (EU) 2025/2621 wurden durch DVO (EU) 2026/1740 berichtigt; die informative Kommissions-Arbeitsmappe wurde am 10.08.2026 aktualisiert und am 02.10.2026 abgerufen. Für KN8-Codes der Gruppe 7208 beträgt der Benchmark 1,370 tCO₂e/t (Spalte B, Route C; Kommission, 13.02.2026). Der CSCF beträgt 1 (100 %) für 2026–2030 nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1862. Verbindlich sind die Rechtsakte, nicht die Kommissions-Arbeitsmappen allein. Quellen: DVO 2025/2621, DVO 2026/1740, Beschluss 2026/1862. und kein nachgewiesener, im Drittland tatsächlich gezahlter CO₂-Preis. Die Beispiele setzen bedingt voraus, dass die zusammengefasste jährliche Nettomasse der erfassten Waren 50 Tonnen überschreitet; der Betrag gilt nur für die ausgewählte Sendung, nicht für die Jahresabrechnung. Sie ersetzen weder die Prüfung der Jahresgesamtmenge über alle Zollabfertigungen noch den Nachweis von Emissionsdaten durch einen akkreditierten Prüfer.
Hinweis: Im Jahr 2034 sinkt der Freizuteilungs-Abzug auf null - zahlungspflichtig sind dann die vollen eingebetteten Emissionen (bei Standardwerten mit 30 % Aufschlag). Beim hier verwendeten offiziellen Preis für Q2 2026 (75,28 EUR/tCO₂e) läge die Schätzung bei ca. 11.900 EUR (Stahl) bzw. 9.550 EUR (Aluminium); dieser Preis gilt nur für Einfuhren in Q2 2026.
Derzeit - hauptsaechlich Rohstoffe und Halbfertigprodukte. Der Anwendungsbereich umfasst Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel, Wasserstoff und Strom. Eine moegliche Ausweitung auf nachgelagerte Produkte wird diskutiert - ein verbindlicher Rechtsakt liegt noch nicht vor.
Ab 2026 - einmal jaehrlich. Sie reichen eine Jahreserklaerung bis zum 30. September des auf das Importjahr folgenden Jahres ein (Art. 22 VO 2023/956 i.d.F. der Omnibus-VO 2025/2083) - erste Erklaerung fuer 2026 bis zum 30. September 2027. Vierteljaehrliche Berichte galten nur im Uebergangszeitraum, der am 31. Dezember 2025 endete.
Sie koennen die Standardwerte der Kommission verwenden. Diese sind jedoch in der Regel hoeher als die tatsaechlichen Emissionen. Arbeiten Sie parallel daran, reale Daten von Lieferanten zu erhalten - das senkt die Zertifikatskosten.
Ja. Eine EORI-Nummer ist erforderlich, um sich als zugelassener CBAM-Anmelder zu registrieren und Waren zu importieren, die dem Mechanismus unterliegen. In Deutschland: EORI-Registrierung über die GZD (Dienstsitz Dresden) auf zoll.de. Siehe auch unseren EORI/IOSS/OSS Leitfaden.
Nach EU-Recht kann ein im Drittland effektiv gezahlter CO₂-Preis bei erfüllten Voraussetzungen und mit Zahlungsnachweisen berücksichtigt werden. Die Kommission hat noch keine endgültigen verbindlichen Durchführungsvorschriften oder einen Referenzpreis veröffentlicht; der Rechner speichert den eingegebenen Betrag, zieht ihn aber nicht ab. Eine Steuer oder ein ETS im Lieferantenland allein begründet keinen Abzug.
| Rechtsakt | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 | Errichtung des CBAM |
| Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 | CBAM-Vereinfachungen (50-t-Schwelle, Fristen) |
| Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/1773 | Berichtsregeln fuer den Uebergangszeitraum |
| Richtlinie 2003/87/EG (EU-ETS) | Emissionshandelssystem - Preisbenchmark |
Offizielle Quellen:
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der DEHSt oder Ihrem Steuerberater. Die hier genannten CBAM-Regeln wurden am 02.10.2026 anhand amtlicher Quellen geprüft; Veröffentlichungs- und Anwendungsdaten sind bei den jeweiligen Regeln angegeben.