8714949019
VEHICLES OTHER THAN RAILWAY OR TRAMWAY ROLLING STOCK, AND PARTS AND ACCESSORIES THEREOF›Parts and accessories of vehicles of headings 8711 to 8713›Brakes, including coaster braking hubs and hub brakes, and parts thereof
andere
Standard EU duty
4.7%
VAT
23%
Additional duties / sanctions
0 rules
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Y935E012Y903X847Y721Y722+12
Standard rates
| Applies to | Type | Rate | Conditions | Regulation |
|---|---|---|---|---|
| ERGA OMNES | Drittlandszollsatz | 4.7% | - | R2261/98 |
| ERGA OMNES | Wertzoll für Sendungen mit geringem Wert | 3% | - | R0382/26 |
| ERGA OMNES (excl. CN) | Antidumping-/Ausgleichszollstatistik | - | - | R1036/16 |
| CN | Endgültiger Antidumpingzoll | 48.5% | - | R0088/97 |
| CN | Endgültiger Antidumpingzoll | 48.5% | - | D1409/20 |
| CN | Endgültiger Antidumpingzoll | 48.5% | - | D1279/24 |
| CN | Endgültiger Antidumpingzoll | 48.5% | - | D1279/24 |
| CN | Antidumping-/Ausgleichszoll - Entrichtung der Zölle ausgesetzt | 48.5% | - | D0671/26 |
| CN | Antidumping-/Ausgleichszoll - Entrichtung der Zölle ausgesetzt | 48.5% | - | D0671/26 |
| CN | Antidumping-/Ausgleichszoll - Entrichtung der Zölle ausgesetzt | 48.5% | - | D0671/26 |
| CN | Antidumping-/Ausgleichszollüberprüfung | - | - | I0299/14 |
| GSP (excl. IN) | Zollpräferenz | 1.2% | - | R0978/12 |
| Mercosur | Zollpräferenz | 3.7% | 2 condition(s) | D0183/26 |
| TR | Kontrolle Antidumping- und Ausgleichszoll | See notes | - | D0142/96 |
Preferences
AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CN 0%CO 0%DOEd-D /L-SEH 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%US 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Notes
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenna) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oderB) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
CD660Die Anmeldung dieses TARIC-Zusatzcodes unterliegt den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
CD660Die Anmeldung dieses TARIC-Zusatzcodes unterliegt den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
TM552Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des Zolls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 5 (2), VO (EG) Nr. 88/97, ABl. L 17/1997).
TM552Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des Zolls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 5 (2), VO (EG) Nr. 88/97, ABl. L 17/1997).
TM552Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des Zolls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 5 (2), VO (EG) Nr. 88/97, ABl. L 17/1997).
TM904Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Marokko gewährte Präferenzen, in Kraft getreten am 19. Juli 2019.Ab dem 3. Oktober 2025 werden für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die von den Zollbehörden des Königreichs Marokko kontrolliert werden, Handelspräferenzen nach dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Marokko gewährt. Die Europäische Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, dass die Identifizierung dieser Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die Ursprungsregion im Ursprungsnachweis und nach Maßgabe des Protokolls Nr. 4 erfolgen kann. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen sind die Ursprungscodes U179 und U180 anzugeben. Der Ländercode, der in die Ursprungserklärung einzutragen ist, wenn diese Ursprungsnachweise verwendet werden, lautet „2000“.
CD303Die Zollbefreiung oder -ermäßigung wird auf speziellen Antrag des Anmelders in Datenelement 12 04 000 000 des UZK [Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (Anhang B)] (ehemaliges Feld 44 des Einheitspapiers „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“) gewährt.
CD727Die Inanspruchnahme dieser Präferenz ist an die Vorlage einer im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) ausgestellten Ursprungserklärung über den Ursprung der Waren in der Europäischen Union gebunden.
CD906Die Liste der nicht infrage kommenden Orte und ihrer Postleitzahlen ist unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Der Anspruch auf Anwendung dieser Präferenz ist an die Vorlage eines im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Nachweises über den Ursprung der Waren in der Gemeinschaft gebunden.
TM303Die Antidumping-/Ausgleichsmaßnahmen gelten weiterhin für Waren mit Ursprung in den betroffenen Ländern, auch wenn sie aus der Türkei eingeführt werden.
CD01100Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Beschränkung bei der AusfuhrALLTCR1210/03
Beschränkung bei der Ausfuhr
ALLTCR1210/03
Notes
- TM571Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung a) aus dem Gebiet der Gemeinschaft auszuführen oder zu verbringen und b) mit ihnen zu handeln, i) wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind oder ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass a) die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder b) die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Beschränkung bei der AusfuhrALLTCR1210/03
Beschränkung bei der Ausfuhr
ALLTCR1210/03
AusfuhrgenehmigungALLTCR1332/13
Ausfuhrgenehmigung
ALLTCR1332/13
Documents / references
Y935
Conditions
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y935- Die Ausfuhr ist erlaubt
- B002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Ausfuhr ist verboten
Notes
- CD589Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.
Ausfuhrkontrolle bei KulturgüternALLTCR0116/09
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern
ALLTCR0116/09
Documents / references
E012Y903
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: E012- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y903- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD483Sind die angemeldeten Waren in den “CG”-Fußnoten zu der Maßnahme beschrieben, muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden
- CG015Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind, mit einem Wert von mindestens 50.000 Euro
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenBYR0765/06
Ausfuhrkontrolle für Luxuswaren
BYR0765/06
Documents / references
X847Y721Y722Y724Y748
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: X847- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: Y724- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: Y721- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y020Andere Bedingungen: Y722- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y030Andere Bedingungen: Y748- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD929Es ist verboten, in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.Das Verbot gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist.Artikel 1ga - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (VERORDNUNG (EU) 2024/1865 DES RATES)
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrIQR1210/03
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
IQR1210/03
Notes
- TM570Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung a) in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen und b) mit ihnen zu handeln, i) wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass a) die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder b) die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrIQR1210/03
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
IQR1210/03
AusfuhrverbotKPR0285/18
Ausfuhrverbot
KPR0285/18
Notes
- TM888Waren aus dem Anhang XI l der Verordnung (EU) 2017/1509 (Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle)
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenKPR2062/17
Ausfuhrkontrolle für Luxuswaren
KPR2062/17
Documents / references
Y946Y947Y948
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y946- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y947- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: Y948- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y004Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD223Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
- TM684Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
- CD224Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt. (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Einfuhrkontrolle für LuxuswarenKPR2062/17
Einfuhrkontrolle für Luxuswaren
KPR2062/17
Documents / references
Y945Y946Y948
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y945- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: Y946- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: Y948- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y004Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD203Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- TM684Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
- CD223Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
- CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenRUR0833/14
Ausfuhrkontrolle für Luxuswaren
RUR0833/14
Documents / references
Y821Y822
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y821- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: Y822- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD863(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.(2) Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.Artikel 3h - Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrSYR1332/13
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
SYR1332/13
Notes
- TM572Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen oder weiterzugeben, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind. Das Verbot gilt nicht, wenn die Güter nachweislich a) vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien VerkehrSYR1332/13
Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
SYR1332/13
EinfuhrkontrolleUAR0692/14
Einfuhrkontrolle
UAR0692/14
Documents / references
N864N954Y997
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y997- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: N864- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: N954- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Einfuhr ist verboten
Notes
- CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder (b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
EinfuhrkontrolleUAR0263/22
Einfuhrkontrolle
UAR0263/22
Documents / references
N864N954Y984
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y984- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: N954- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y004Andere Bedingungen: N864- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es: I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen. Die Einfuhrverbote gelten nicht für: die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat; Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen: für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oderzur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind: (i) Verkehr; (ii) Telekommunikation; (iv) Energie; die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen. Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Value Added Tax (VAT)
V020-
8%V120-
8%V999-
23%Parent code
87149490PartsCodes in the same group
8714949011Brake levers - Originating in or consigned from China:
- in quantities below 300 units per month on average for a period not exceeding 12 months, or to be transferred to a party in quantities below 300 units per month on average for a period not exceeding 12 months; or
- to be transferred to another holder of an end-use authorisation or to exempted parties8714949090Other
5
Binding Tariff Information
BTI classification examples
DEgold067/24-1
Aluminum bicycle brake caliper
aluminiumGRI 1GRI 6
DEgold684/25-1
Disc brake pads for bicycles
materiał cierny (friction material)GRI 1GRI 5bGRI 6
DEgold751/24-1
Bicycle brake cable (Bowden cable)
steelGRI 1GRI 5bGRI 6
FRgold25-01172
Bicycle brake and gear shifter lever
polyamideGRI 1GRI 3cGRI 6
FRgold24-00443
Stainless steel brake adapter for 220mm disc
stainless steelGRI 1GRI 3bGRI 5bGRI 6
BTI (Binding Tariff Information) is an official EU customs decision confirming the classification of goods. Valid for 3 years, binding across all EU member states.
Useful tools & resources
Customs calculators
Related glossary terms