0813509960
EDIBLE FRUIT AND NUTS; PEEL OF CITRUS FRUIT OR MELONS›Fruit, dried, other than that of headings 0801 to 0806; mixtures of nuts or dried fruits of this chapter›Other
Pistazien enthaltend
Standard EU duty
9.6%
VAT
5%
Additional duties / sanctions
0 rules
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16 docs
C644Y9297P027P457P237P24+10
Standard rates
Additional duties / sanctions
Preferences
AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DOEd-D /L-SEH 0%EBA 0%EC 0%EG 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP+ 0%IL 0%IS 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XK 0%XS 0%ZA 0%
Notes
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenna) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oderB) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
TM01026Werden die Waren direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder aus Belarus ausgeführt, so gilt der zusätzliche Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2025/1227 des Rates.
TM01026Werden die Waren direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder aus Belarus ausgeführt, so gilt der zusätzliche Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2025/1227 des Rates.
TM904Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Marokko gewährte Präferenzen, in Kraft getreten am 19. Juli 2019.Ab dem 3. Oktober 2025 werden für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die von den Zollbehörden des Königreichs Marokko kontrolliert werden, Handelspräferenzen nach dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Marokko gewährt. Die Europäische Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, dass die Identifizierung dieser Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die Ursprungsregion im Ursprungsnachweis und nach Maßgabe des Protokolls Nr. 4 erfolgen kann. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen sind die Ursprungscodes U179 und U180 anzugeben. Der Ländercode, der in die Ursprungserklärung einzutragen ist, wenn diese Ursprungsnachweise verwendet werden, lautet „2000“.
CD727Die Inanspruchnahme dieser Präferenz ist an die Vorlage einer im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) ausgestellten Ursprungserklärung über den Ursprung der Waren in der Europäischen Union gebunden.
CD906Die Liste der nicht infrage kommenden Orte und ihrer Postleitzahlen ist unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
TM01026Werden die Waren direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder aus Belarus ausgeführt, so gilt der zusätzliche Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2025/1227 des Rates.
Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer ErzeugnisseERGA OMNES (excl. CH, IS, LI, NO)R2306/21
Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
ERGA OMNES (excl. CH, IS, LI, NO)R2306/21
Documents / references
C644Y929
Conditions
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: C644- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y929- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B003Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD808Wird in der Kennzeichnung, in Werbematerial oder Begleitunterlagen von Erzeugnissen auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen, so muss bei der Einfuhr gemäß Artikel 45 Absatz 1 VO (EU) 2018/848 (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) der Anmelder eine Kontrollbescheinigung C644 vorlegen. Für nicht unter die VO (EU) 2018/848 fallende Erzeugnisse ist der Code Y929 anzugeben.Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften über die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsausweises (CHED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, der Verordnung (EU) 2017/625 und den Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission und den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625.
ERGA OMNESP1612/11
ERGA OMNESP1612/11
Documents / references
7P027P45
Conditions
- C001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P02- Die Einfuhr ist erlaubt
- C002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P45- Die Einfuhr ist erlaubt
- C003Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Einfuhr ist verboten
Notes
- SK001
ERGA OMNESP1654/18
ERGA OMNESP1654/18
Documents / references
7P237P24
Conditions
- C001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P23- Die Überführung in den freien Verkehr ist untersagt
- C002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P24- Die Überführung in den freien Verkehr ist erlaubt
ERGA OMNESP1654/18
ERGA OMNESP1654/18
Documents / references
7P237P24
Conditions
- C001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P23- Die Überführung in den freien Verkehr ist erlaubt
- C002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P24- Die Überführung in den freien Verkehr ist erlaubt
- C003Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Überführung in den freien Verkehr ist untersagt
ERGA OMNESP1654/18
ERGA OMNESP1654/18
Documents / references
7P237P24
Conditions
- C001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P23- Die Überführung in den freien Verkehr ist erlaubt
- C002Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: 7P24- Die Überführung in den freien Verkehr ist erlaubt
- C003Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Überführung in den freien Verkehr ist untersagt
ERGA OMNESP1654/18
ERGA OMNESP1654/18
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel)Chernobyl accidentR0256/24
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel)
Chernobyl accidentR0256/24
Documents / references
C678Y854Y855
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: C678- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y010Andere Bedingungen: Y854- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y020Andere Bedingungen: Y855- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y090Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- TM966In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission heißt es:Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10 kg frisches Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
- CD760Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 voraus, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.
EinfuhrkontrolleIRR1793/19
Einfuhrkontrolle
IRR1793/19
Documents / references
C678Y176Y978
Conditions
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: C678- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y978- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B040Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y176- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B090Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD597Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
EinfuhrverbotKPR0285/18
Einfuhrverbot
KPR0285/18
Notes
- TM883Waren aus dem Anhang XIg der Verordnung (EU) 2018/285 (Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte)
EinfuhrkontrolleTRR1793/19
Einfuhrkontrolle
TRR1793/19
Documents / references
C678Y176Y978
Conditions
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: C678- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y978- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B040Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y176- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B090Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD597Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
EinfuhrkontrolleUAR0692/14
Einfuhrkontrolle
UAR0692/14
Documents / references
N864N954Y997
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y997- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y003Andere Bedingungen: N864- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y005Andere Bedingungen: N954- Die Einfuhr ist erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Die Einfuhr ist verboten
Notes
- CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder (b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
EinfuhrkontrolleUAR0263/22
Einfuhrkontrolle
UAR0263/22
Documents / references
N864N954Y984
Conditions
- Y001Andere Bedingungen: Y984- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y002Andere Bedingungen: N954- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y004Andere Bedingungen: N864- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- Y009Andere Bedingungen: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es: I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen. Die Einfuhrverbote gelten nicht für: die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat; Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen: für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oderzur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind: (i) Verkehr; (ii) Telekommunikation; (iv) Energie; die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen. Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
EinfuhrkontrolleUSR1793/19
Einfuhrkontrolle
USR1793/19
Documents / references
C678Y176Y937Y978
Conditions
- B001Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: C678- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B010Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y978- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B020Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y937- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B040Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Y176- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle erlaubt
- B090Vorlage einer Bescheinigung/Lizenz/Dokument: die bedingung ist nicht erfüllt- Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt
Notes
- CD597Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
Value Added Tax (VAT)
--
5%Excise duty
X019-
8391 PLN / LPXX091-
wyroby nieobjęte akcyząParent code
08135099Other5
Binding Tariff Information
BTI classification examples
FRgold24-00913
Mixed dried fruits preparation for human consumption
suszone owoce (z działu 08)GRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 5bGRI 6
FRgold25-02480
Mixed dried fruits with walnuts in retail box
mieszanka suszonych owoców i orzechówGRI 1GRI 5bGRI 6
FRsilver25-02523
Assortment of dried fruits and confectionery
suszone owoceGRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 5bGRI 6
FRgold25-02484
Mixed dried fruits with almond snacks
suszone owoce (morele, figi, rodzynki, daktyle)GRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 5bGRI 6
FRgold25-02521
Mixed dried fruits with fruit pastes
suszone owoce (pozycja 08)GRI 1GRI 2bGRI 3bGRI 5bGRI 6
BTI (Binding Tariff Information) is an official EU customs decision confirming the classification of goods. Valid for 3 years, binding across all EU member states.
Useful tools & resources
Customs calculators
Duty & VAT CalculatorCalculate customs duty and VAT for "Pistazien enthaltend" and see the full import cost.Excise Duty CalculatorCheck if your goods are subject to excise duty and calculate the tax amount.Import Profitability CalculatorCheck the import profitability of "Pistazien enthaltend" with all costs included.
Related glossary terms