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VERSCHIEDENE WARENBesen, Bürsten (einschließlich Bürsten als Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen), von Hand geführte mechanische Fußbodenkehrmaschinen, ohne Motor, Mopps und Staubwedel; vorbereitete Büschel und Bündel zum Herstellen von Besen oder Bürsten; Farbkissen und -rollen; Gummiabzieher (ausgenommen Abzieher mit Rollen)

Besen, Bürsten (einschließlich Bürsten als Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen), von Hand geführte mechanische Fußbodenkehrmaschinen, ohne Motor, Mopps und Staubwedel; vorbereitete Büschel und Bündel zum Herstellen von Besen oder Bürsten; Farbkissen und -rollen; Gummiabzieher (ausgenommen Abzieher mit Rollen), Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürsten und andere Toilettenbürsten für die Körperpflege, einschließlich solcher Bürsten als Teile von Apparaten, andere

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 960329

Unterposition 960329 der Kombinierten Nomenklatur umfasst andere Zahnbürsten, d.h. alle Zahnbürsten, die nicht unter Unterposition 960321 fallen, welche ausschließlich manuelle Handzahnbürsten erfasst. Diese Kategorie umfasst vor allem Ersatzbürstenköpfe für elektrische Zahnbürsten in den Varianten oszillierend-rotierend, schallaktiv und ultraschallaktiv, Interdentalbürsten und Zahnzwischenraumbürsten in verschiedenen Größen und Formen, Einmalzahnbürsten sowie weitere spezialisierte Mundhygienebürsten. Die Einreihung in diese Unterposition stützt sich auf die Anmerkungen zu Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur (KN), das verschiedenartige Fertigwaren umfasst. Position 9603 bildet den Einreihungsrahmen für Besen, Bürsten, Pinsel und ähnliche Waren, innerhalb dessen Unterposition 960329 Zahnbürsten erfasst, die nicht unter Unterposition 960321 einzureihen sind. Einführer müssen diese Waren klar von Handzahnbürsten (960321) und von Medizinprodukten nach Kapitel 90 KN unterscheiden. Die Einreihung erfordert eine Analyse der Funktion, des Aufbaus und des Verwendungszwecks des Erzeugnisses gemäß den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der KN, insbesondere AV 1 und 6. Die Erläuterungen zum HS und zur KN liefern wichtige Auslegungshilfen. Bei Zweifeln wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde empfohlen, die für drei Jahre in der gesamten EU bindend ist.

Einfuhranforderungen für Unterposition 960329

Die Einfuhr von Waren der Unterposition 960329 in die Europäische Union erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine Zollanmeldung mit dem korrekten KN-Code abgeben. Erforderliche Standardunterlagen umfassen: Handelsrechnung mit detaillierter Warenbeschreibung einschließlich Produkttyp und Materialangaben, Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB) sowie Warenspezifikation. Zahnbürsten und Zahnpflegezubehör für Verbraucher unterliegen den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Diese Erzeugnisse müssen Sicherheitsstandards für Materialien erfüllen, die mit Schleimhäuten in Berührung kommen, einschließlich der einschlägigen Normen für Lebensmittelkontaktmaterialien. Ersatzköpfe für elektrische Zahnbürsten können der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und Produktkonformität unterliegen und müssen unter Umständen bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden angemeldet werden. Die Einhaltung der REACH-Verordnung hinsichtlich chemischer Stoffe in Kunststoffteilen, Borsten und Klebstoffen ist zu prüfen. Eine CE-Kennzeichnung ist für Standard-Verbraucherzahnbürsten nicht erforderlich. Falls ein Erzeugnis als Medizinprodukt eingestuft wird, gilt die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) in vollem Umfang. Ein Ursprungsnachweis ist für Präferenzzollsätze erforderlich. Aktuelle MFN-Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 960329

MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 960329 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie sich ändern können. Ein erheblicher Anteil der weltweiten Zahnbürstenproduktion stammt aus China und anderen asiatischen Ländern; Einführer sollten daher in TARIC prüfen, ob Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anwendbar sind, bevor sie Bestellungen aufgeben. Einfuhren aus Ländern, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU nutzen oder unter EU-Freihandelsabkommen fallen, können für Präferenzzollsätze unterhalb des MFN-Satzes in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme von Präferenzen setzt die Einhaltung der Ursprungsregeln sowie die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises voraus, z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung im Rahmen des Systems registrierter Ausführer. Im Rahmen der Freihandelsabkommen mit Südkorea, Japan, Vietnam, Singapur und dem Vereinigten Königreich können ermäßigte oder Nullzollsätze für in Frage kommende Erzeugnisse gelten. Einfuhren aus Russland und Belarus können Beschränkungen aufgrund der EU-Sanktionspakete unterliegen. Die Mehrwertsteuer wird nach dem nationalen Satz zusätzlich zu den Zöllen erhoben. Alle aktuellen Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind vor der Einfuhr in TARIC zu überprüfen.

Einreihung und Einfuhr von andere Zahnbürsten – Unterposition KN 9603 29

Die Unterposition KN 9603 29 umfasst andere Zahnbürsten. Bei der Einfuhr in die EU sind die geltenden Zollsätze im TARIC zu prüfen, die CE-Kennzeichnungsanforderungen zu beachten (falls zutreffend) und die erforderlichen Zolldokumente vorzubereiten. Die Tarifeinreihung sollte auf den Allgemeinen Vorschriften (AV) der Kombinierten Nomenklatur basieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Prüfen Sie auch, ob das Produkt Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Genehmigungspflichten unterliegt.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst die Unterposition 960329 des EU-Zolltarifs?
Unterposition 960329 umfasst andere Zahnbürsten, d.h. alle Typen, die nicht unter Unterposition 960321 fallen, welche ausschließlich manuelle Handzahnbürsten ohne Antrieb erfasst. Dazu zählen Ersatzbürstenköpfe für elektrische Zahnbürsten in oszillierend-rotierender, schallaktiver und ultraschallaktiver Ausführung, Interdentalbürsten und Zahnzwischenraumbürsten verschiedener Größen und Formen sowie Einmalzahnbürsten und spezialisierte Mundhygienebürsten für besondere Reinigungsanforderungen wie Zahnspangen und Implantate. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse unterliegt den Bestimmungen des Unionszollkodex sowie den einschlägigen EU-Produktsicherheitsvorschriften. Aktuelle Zollsätze und anwendbare Handelsmaßnahmen sind stets in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Welche Unterlagen sind bei der Einfuhr von Waren der Unterposition 960329 erforderlich?
Erforderlich sind: Handelsrechnung mit Warenbeschreibung, die Produkttyp, Materialangaben und vorgesehene Verwendung enthält, sowie korrektem KN-Code, Beförderungsdokument (CMR, B/L oder AWB), EORI-Nummer des Einführers sowie eine detaillierte Warenspezifikation mit Angaben zu Werkstoffen und Abmessungen. Ein Ursprungsnachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung ist für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen erforderlich. Die Erzeugnisse müssen der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) über die allgemeine Produktsicherheit entsprechen. Falls das Erzeugnis als Medizinprodukt eingestuft wird, gilt die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR). Aktuelle Anforderungen und Zollsätze sind vor der Einfuhr stets in TARIC zu überprüfen.
Wie unterscheidet sich Unterposition 960329 von 960321 bei der Einfuhr von Zahnbürsten?
Unterposition 960321 umfasst ausschließlich manuelle, handbetriebene Zahnbürsten ohne elektrischen Antrieb, während Unterposition 960329 alle übrigen Arten von Zahnbürsten und Zahnpflegebürsten erfasst, die nicht unter 960321 einzureihen sind. Darunter fallen insbesondere Ersatzköpfe für oszillierend-rotierende, schallaktive und ultraschallaktive elektrische Zahnbürsten, Interdentalbürsten und Zahnzwischenraumbürsten für verschiedene Lückensituationen sowie Einmal-Zahnbürsten und Spezialzahnbürsten für Kieferorthopädiepatienten. Entscheidendes Einreihungskriterium ist die Art des Erzeugnisses, sein technischer Aufbau und seine konkrete Anwendungsweise beim Endverbraucher. Bei Zweifeln ist eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zu empfehlen. Aktuelle Zollsätze sind in TARIC zu überprüfen.
Wie werden andere Zahnbürsten unter KN 9603 29 korrekt eingereiht?
Andere Zahnbürsten werden nach den AV der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterposition KN 9603 29 eingereiht. Entscheidende Kriterien sind Material, Verwendungszweck und funktionale Merkmale. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine vZTA.