Zum Hauptinhalt springen
95063900
SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖRGeräte und Ausrüstungsgegenstände für Allgemeingymnastik, Turnen, Leichtathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder für Spiele im Freien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Allgemeingymnastik, Turnen, Leichtathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder für Spiele im Freien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken, Golfschläger und andere Golfausrüstung, andere

Was umfasst der CN-Code 950639?

Der CN-Code 950639 erfasst sonstiges Golfzubehör und Golfausrüstung, die nicht unter spezifischere Zolltarifpositionen fallen. Der Code gilt für eine breite Palette von Produkten rund um den Golfsport, darunter Golftaschen (Carry-Bags, Stand-Bags und Cart-Bags), manuelle und elektrische Golftrolleys zum Transport von Schlägern auf dem Platz, einzeln verkaufte Schlägerköpfe als Ersatz- oder Upgradeteile sowie Griffe aus Gummi, Leder oder Kunstmaterialien. Auch Trainingsgeräte wie Abschlagmatten, Übungsnetze, Ausrichtungsstäbe, Schwungtrainer und Puttinghilfen werden dieser Position zugeordnet. Importeure und Zollagenten sollten sorgfältig zwischen vollständigen Golfschlägern, die unter eine gesonderte Unterposition fallen, und den unter 950639 erfassten Einzelteilen und Zubehörartikeln unterscheiden. Eine korrekte Einreihung erfordert die Prüfung, ob das Produkt als eigenständiges Zubehörteil funktioniert oder als Bestandteil eines vollständigen Golfschlägers zu werten ist.

Import von Golfzubehör nach CN 950639 in die EU

Golfzubehör, das aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt wird, unterliegt den standardisierten Zollverfahren an der EU-Außengrenze. Importeure von Waren, die unter CN 950639 fallen, müssen eine ordnungsgemäße Zollanmeldung zusammen mit Handelsdokumenten wie Handelsrechnung, Packliste und Produktspezifikation vorlegen. Waren für Verbraucher im EU-Binnenmarkt müssen den Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) entsprechen. Diese Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte sicherzustellen. Elektrische Golftrolleys mit integrierten Akkumulatoren unterliegen zusätzlich den EU-Anforderungen für Batterien und elektrische Sicherheit. Golftaschen und Griffe müssen möglicherweise auch die REACH-Verordnung bezüglich gefährlicher Stoffe in Materialien einhalten. Außerhalb der EU ansässige Importeure müssen einen verantwortlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.

Technische Anforderungen und Dokumentation für CN 950639

Wirtschaftsakteure, die Golfzubehör nach CN 950639 auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, müssen eine vollständige technische Dokumentation vorhalten, die die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen nachweist. Dazu gehören Prüfberichte von akkreditierten Laboratorien, Konformitätserklärungen sowie Materialsicherheitsdaten. Die GPSR verpflichtet Importeure und Händler zu prüfen, ob Hersteller außerhalb der EU die Anforderungen an Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit erfüllen. Produkt- und Verpackungskennzeichnungen müssen mindestens den Namen und die Anschrift des verantwortlichen EU-Unternehmens, eine eindeutige Produktkennung sowie Gebrauchsanleitungen in der Sprache des Vertriebslandes enthalten. Für Turnierausrüstungen kann eine Zulassung durch Verbände wie dem Royal and Ancient (R&A) oder der United States Golf Association (USGA) relevant sein. Die Compliance-Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre nach Markteinführung aufzubewahren.

Einreihung und Einfuhr von sonstiges Golfzubehör - Unterposition KN 9506 39

Die Unterposition KN 9506 39 umfasst sonstiges Golfzubehör. Bei der Einfuhr in die EU sind die geltenden Zollsätze im TARIC zu prüfen, die CE-Kennzeichnungsanforderungen zu beachten (falls zutreffend) und die erforderlichen Zolldokumente vorzubereiten. Die Tarifeinreihung sollte auf den Allgemeinen Vorschriften (AV) der Kombinierten Nomenklatur basieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Prüfen Sie auch, ob das Produkt Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Genehmigungspflichten unterliegt.

Häufig gestellte Fragen

Haben Golftaschen und komplette Golfschläger denselben CN-Code?
Nein. Vollständige Golfschläger werden unter CN-Code 950630 eingereiht, während Golftaschen, Trolleys, Schlägerköpfe und Griffe als Zubehör und sonstige Golfausrüstung unter CN 950639 fallen. Die korrekte Unterscheidung ist für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung und die Festsetzung der Zollschuld entscheidend. Bei Zweifelsfällen empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bei der zuständigen Zollbehörde.
Welche Dokumente sind beim Import elektrischer Golftrolleys aus Drittländern erforderlich?
Beim Import elektrischer Golftrolleys sind eine Handelsrechnung, Packliste, technische Spezifikation und Nachweise über die GPSR-Konformität erforderlich. Elektrische Trolleys müssen außerdem den EU-Batterieverordnungen und Richtlinien zur elektrischen Sicherheit entsprechen. Die Dokumentation sollte Prüfberichte, eine Konformitätserklärung sowie den Nachweis enthalten, dass der Importeur oder ein bevollmächtigter Vertreter auf dem Produkt oder der Verpackung identifizierbar ist.
Muss Golfzubehör nach CN 950639 die REACH-Verordnung erfüllen?
Ja. Golfzubehör nach CN 950639, insbesondere Gummigriffe, synthetische Taschenmaterialien und Lederbestandteile, unterliegt den REACH-Vorschriften über gefährliche Stoffe. Importeure müssen sicherstellen, dass die Materialien keine SVHC-Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationsgrenzen enthalten. Verstöße gegen REACH können zu einem Vermarktungsverbot im EU-Binnenmarkt und zu Durchsetzungsmaßnahmen nationaler Marktüberwachungsbehörden führen.
Wie werden sonstiges Golfzubehör unter KN 9506 39 korrekt eingereiht?
Sonstiges Golfzubehör werden nach den AV der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterposition KN 9506 39 eingereiht. Entscheidende Kriterien sind Material, Verwendungszweck und funktionale Merkmale. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine vZTA.