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9›Tourenzähler, Stückzähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen; Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, andere als solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
Tourenzähler, Stückzähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen; Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, andere als solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope, Teile und Zubehör
Anwendungsbereich der Unterposition 9029 90 - Teile und Zubehör für Waren der Position 9029
Die Unterposition 9029 90 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Teile und Zubehör für Instrumente der Position 9029, d.h. für Umdrehungszähler, Produktionsstückzähler, Taxameter, Wegstreckenmesser, Schrittzähler, Geschwindigkeitsmesser, Tachometer und Stroboskope. Zur Unterposition gehören u.a.: LCD- und Segmentanzeigemodule für Taxameter und Zähler, Leiterplatten (PCBs) mit elektronischen Impulsenzähl- oder Geschwindigkeitsmessschaltkreisen, Hall-Sensoren und optische Sensoren (Encoder, Fototransistoren) als Komponenten von Tachometern, mechanische Antriebs- und Getriebemechanismen für mechanische Kilometerzähler, Messköpfe und Wandler für Präzisionsdrehzahlmesser, Gehäusekomponenten (Frontplatten, Dichtungen, Industriesteckverbinder) speziell für Geräte der Position 9029 konzipiert sowie eingebettete Firmware, die auf einem Datenträger als wesentlicher Bestandteil des Geräts geliefert wird. Das entscheidende Klassifizierungskriterium für 9029 90 ist, dass der Gegenstand ein Teil oder Zubehör darstellt, das speziell für die Verwendung ausschließlich oder hauptsächlich mit Instrumenten der Position 9029 entwickelt oder angepasst wurde. Allgemeine Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sowie die Anmerkungen zu Abschnitt XVIII und Kapitel 90 regeln die Klassifizierung von Teilen. Klassifizierung nach AVI 1, 2(a) und 6.
Einfuhranforderungen für Teile und Zubehör für Geräte der Position 9029
Die Einfuhr von Waren der Unterposition 9029 90 in die EU unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Einführer müssen über eine gültige EORI-Nummer verfügen und Zollanmeldungen im AIS/IMPORT-System unter Angabe der korrekten 8-stelligen KN-Unterposition und des TARIC-Codes einreichen. Elektronische Teile (Leiterplatten, Displays, Mikroprozessormodule), die eigenständig eingeführt werden, unterliegen der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; der Hersteller oder Einführer muss eine RoHS-Konformitätserklärung ausstellen. Wenn eingeführte Komponenten in vollständige Messgeräte eingebaut werden sollen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, muss das fertige Gerät die CE-Kennzeichnung gemäß den anwendbaren Richtlinien (LVD, EMV, MID oder andere je nach Verwendungszweck) erhalten. Teile für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU entsprechen. Standardmäßige Einfuhrunterlagen umfassen Handelsrechnung mit Komponentenbeschreibung und Wert, technische Spezifikation oder Datenblatt, Beförderungsdokument sowie Ursprungsnachweis für Präferenzzollsätze. Aktuelle Meistbegünstigungszollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.
Klassifizierung von Teilen für Zähler und Tachometer - zollrechtliche Abgrenzungen
Die korrekte Klassifizierung unter Unterposition 9029 90 erfordert eine sorgfältige Abgrenzung von anderen für Teile und Zubehör anwendbaren Positionen. Wesentliche Abgrenzungen umfassen: Hall-Sensoren und Fototransistoren, die als elektronische Allzweckkomponenten verkauft werden - klassifiziert in Kapitel 85 (z.B. 8541 21 als Transistoren), nicht unter 9029 90; Drehgeber-Wandler, die als vollständige eigenständige Geräte mit digitalem Ausgang angeboten werden - klassifiziert unter 9031 80 oder 8543 70, nicht als Teile in 9029 90; LCD-Module, die als eigenständige Allzweckanzeigeeinheiten verkauft werden - klassifiziert unter 8524 oder 9013; Firmware, die separat auf einem Datenträger ohne zugehörige Hardware geliefert wird, kann als Datenträger in Kapitel 85 oder 49 klassifiziert werden; mechanische Allzweckgetriebe und Untersetzungsgetriebe - klassifiziert in Kapitel 84, nicht unter 9029 90. Speziell für Taxameter konzipierte Teile, die für den Einsatz im öffentlichen Nahverkehr zugelassen sind, können einer zusätzlichen Prüfung anhand der Messrechtsvorschriften des betreffenden EU-Mitgliedstaats bedürfen. Bei Klassifizierungszweifeln wird die Einholung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) empfohlen. Die EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission bietet Zugang zu früheren Entscheidungen für ähnliche Waren.
Einreihung und Einfuhr von Teile für Zähler und Tachometer - Unterposition KN 90
Die Unterposition KN 9029 90 umfasst Teile für Zähler und Tachometer. Bei der Einfuhr in die EU sind die geltenden Zollsätze im TARIC zu prüfen, die CE-Kennzeichnungsanforderungen zu beachten (falls zutreffend) und die erforderlichen Zolldokumente vorzubereiten. Die Tarifeinreihung sollte auf den Allgemeinen Vorschriften (AV) der Kombinierten Nomenklatur basieren. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde. Prüfen Sie auch, ob das Produkt Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen oder Genehmigungspflichten unterliegt.
Häufig gestellte Fragen
Wird ein Hall-Sensor für einen Tachometer als Teil unter CN 9029 90 klassifiziert?
Das hängt von der Präsentationsweise und dem Spezialisierungsgrad ab. Ein Hall-Sensor, der speziell als Bestandteil eines Tachometers oder Zählers der Position 9029 konzipiert und angeboten wird, kann unter 9029 90 klassifiziert werden. Ein als elektronisches Allzweckbauteil verkaufter Hall-Sensor ohne spezifischen Bezug zu Geräten der Position 9029 wird hingegen in Kapitel 85 als Halbleiterbauelement klassifiziert. Entscheidend ist der durch die Handelsbeschreibung und technische Dokumentation bestätigte Verwendungszweck. Bei Zweifeln wird eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) empfohlen.
Wie sind Leiterplatten für Taxameter bei der Einfuhr in die EU zu klassifizieren?
Speziell für Taxameter oder Zähler der Position 9029 konzipierte Leiterplatten, die ausschließlich als Ersatzteile für diese Geräte angeboten werden, werden grundsätzlich unter Unterposition 9029 90 klassifiziert. Diese Komponenten unterliegen der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - eine RoHS-Konformitätserklärung ist erforderlich. Allzweck-Leiterplatten, die nicht ausschließlich für Geräte der Position 9029 bestimmt sind, können in Kapitel 85 klassifiziert werden. Geltende Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen.
Wird Firmware für einen Produktionsstückzähler unter CN 9029 90 klassifiziert?
Firmware, die zusammen mit einem Gerät geliefert wird (z.B. vorinstalliert oder auf einem dedizierten Datenträger als wesentlicher Bestandteil des Instruments), wird gemäß AVI 5(b) zusammen mit dem Gerät klassifiziert. Separat auf einem Datenträger (Speicherkarte, USB-Stick) gelieferte Firmware kann je nach Präsentationsweise und Handelswert als Datenträger unter Position 8523 oder als Software-Update klassifiziert werden. Die rein elektronische Lieferung von Software allein stellt keine klassifizierbare körperliche Ware dar. Die Einfuhrdokumentation sollte die Art des gelieferten Elements präzise beschreiben.
Wie werden Teile für Zähler und Tachometer unter KN 9029 90 korrekt eingereiht?
Teile für Zähler und Tachometer werden nach den AV der Kombinierten Nomenklatur unter die Unterposition KN 9029 90 eingereiht. Entscheidende Kriterien sind Material, Verwendungszweck und funktionale Merkmale. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine vZTA.
Nützliche Tools & Ressourcen
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