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9Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Position 8544; Polarisationsfolien und -platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Position 8544; Polarisationsfolien und -platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, optische Fasern, Bündel und Kabel aus optischen Fasern

Was umfasst Unterposition 9001 10 - Lichtleitfasern und Kabel?

Unterposition 9001 10 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Lichtleitfasern, Lichtleitfaserbündel und Lichtleitfaserkabel, ausgenommen Kabel mit elektrischen Leitern (Hybridkabel). Das entscheidende Einreihungskriterium ist die ausschließlich optische Übertragungsfunktion: das Erzeugnis muss Signale ausschließlich mittels Licht übertragen, ohne jegliche Komponenten zur Übertragung elektrischen Stroms. Enthält ein Kabel sowohl Lichtleitfasern als auch elektrische Leiter, kann es als Hybridkabel in Kapitel 85 (z.B. Position 8544) eingereiht werden. Typische Erzeugnisse der Unterposition 9001 10: Einmoden- und Mehrmoden-Quarzglasfasern mit Acrylatbeschichtung, Lose-Röhrchen- und Straffpuffer-Faserkabel, gepanzerte Außenkabel, Bandkabel, optische Unterseekabel und gelgefüllte Leerrohrkabel, sofern sie keine elektrischen Leiter enthalten. Die Abgrenzung zwischen Kapitel 84 und Kapitel 90 richtet sich nach der Funktion: Maschinen und mechanische Antriebe (auch mit optischen Hilfselementen) fallen unter Kapitel 84, Erzeugnisse mit einer optischen Hauptfunktion unter Kapitel 90. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 sowie den Erläuterungen des HS zu Position 9001. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).

Einfuhranforderungen und Rechtsrahmen für Unterposition 9001 10

Die Einfuhr von Lichtleitfasern und Glasfaserkabeln der Unterposition 9001 10 in die EU erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer muss über eine EORI-Nummer verfügen und eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Reine Lichtwellenleiterkabel ohne elektrische Komponenten unterliegen nicht der Niederspannungsrichtlinie LVD 2014/35/EU oder der EMC-Richtlinie 2014/30/EU, da sie keine elektrische Spannung führen. Die allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt als Basissicherheitsanforderung. Relevante technische Normen: IEC 60793 (Lichtleitfasern), IEC 60794 (Lichtleitfaserkabel) und ITU-T G.652/G.657 für Einmodenfasern. Bestimmte Hochleistungskomponenten für Verteidigungs- oder Dual-Use-Anwendungen können einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Verordnung (EU) 2021/821 bedürfen. Der Einführer sollte sicherstellen, dass die technischen Unterlagen die Konformität des Kabels mit den Normen IEC 60793 und IEC 60794 bestätigen. Die Spezifikation sollte Fasertyp, Faseranzahl, Dämpfungsklasse und Art der Außenbeschichtung umfassen. Bei Untersee- oder Industriekabeln können zusätzliche Prüfungen der Umweltbeständigkeit erforderlich sein. Erforderliche Einfuhrdokumente: Handelsrechnung mit technischer Beschreibung (Fasertyp, Faseranzahl, Dämpfung, Bandbreite, Kabelkonstruktion), Beförderungsdokument, technisches Datenblatt.

Zollsätze und ITA-Abkommen für Unterposition 9001 10

Lichtleitfasern und Glasfaserkabel der Unterposition 9001 10 fallen unter das WTO-Abkommen über Informationstechnologie (ITA), das Einfuhrzölle für ITA-Unterzeichner auf eine breite Palette von Technologieprodukten einschließlich optischer Komponenten für Telekommunikation und IT abschafft. In der Praxis beträgt der MFN-Zollsatz für Unterposition 9001 10 in der Regel 0%, was in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen ist. Präferenzzollsätze aus EU-FTA-Abkommen (CETA mit Kanada, EU-Japan WPA, EU-UK TCA, EU-Korea FHA) sind angesichts des MFN-Satzes von 0% häufig redundant, sollten aber in TARIC bestätigt werden. Erzeugnisse des Kapitels 90 sind vollständig vom CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, Verordnung (EU) 2023/956) ausgenommen, der ausschließlich energieintensive Güter erfasst: Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Autonome Zollaussetzungen der EU gemäß Verordnung (EU) 2021/2283 können Zölle auf bestimmte optische Erzeugnisse vorübergehend senken oder aufheben. Der Einführer sollte TARIC regelmäßig vor jeder Einfuhr prüfen, da sich Zollsätze und Handelsmaßnahmen ändern können. Bei der Einfuhr aus Ländern, die EU-Sanktionen unterliegen, sind anwendbare Beschränkungen zu prüfen. Bei der Einfuhr wird Mehrwertsteuer zum nationalen Steuersatz erhoben. Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in TARIC zu überprüfen.

Lichtleitfasern - Telekommunikation und IEC-Normen

Die Einfuhr von Lichtleitfasern und Kabel (KN 9001 10) in die EU kann vom MFN-Zollsatz 0% im Rahmen des WTO-ITA profitieren. Optische Produkte in Kapitel 90 der KN unterliegen RoHS 2 und WEEE 2, wenn sie Teil elektronischer Geräte sind. Der Zollsatz ist in der TARIC-Datenbank zu prüfen. EORI-Nummer und korrekte Zollanmeldung erforderlich. EUSt von 19% fällt an.

Häufig gestellte Fragen

Wird ein Kabel mit Lichtleitfasern und elektrischen Leitern unter 9001 10 eingereiht?
Nein. Unterposition 9001 10 erfasst ausschließlich Lichtleitfaserkabel ohne jegliche elektrische Leiter. Hybridkabel, die Lichtleitfasern und elektrische Leiter kombinieren, werden in Kapitel 85 (in der Regel Position 8544) nach dem wesentlichen Charakter des Erzeugnisses gemäß AV 3b eingereiht. Die Abgrenzung richtet sich nach der Zusammensetzung des Kabels: Bereits ein einziger elektrischer Leiter kann die Einreihung verändern. Bei Zweifeln wird eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim zuständigen Hauptzollamt vor der Einfuhr empfohlen. Die vZTA gilt drei Jahre und ist im gesamten EU-Zollgebiet bindend. Frühere vZTA-Entscheidungen sind in der EBTI-Datenbank abrufbar.
Profitieren Lichtleitfasern unter 9001 10 vom ITA-Abkommen und wie hoch ist der MFN-Zollsatz?
Ja. Lichtleitfasern und -kabel der Unterposition 9001 10 fallen unter das WTO-ITA-Abkommen, das Einfuhrzölle zwischen den Unterzeichnern (EU, USA, Japan, China u.a.) abschafft. Der MFN-Zollsatz beträgt in der Regel 0% und ist für den spezifischen 10-stelligen TARIC-Code in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu bestätigen. Länder, die keine ITA-Unterzeichner sind, können einem höheren MFN-Satz unterliegen. Bei solchen Ländern können FTA-Präferenzzollsätze bei Ursprungsnachweis verfügbar sein. Diese Erzeugnisse unterliegen nicht dem CBAM. Bei der Einfuhr wird Mehrwertsteuer zum nationalen Steuersatz erhoben.
Benötigen reine Lichtwellenleiterkabel eine CE-Kennzeichnung oder unterliegen sie der LVD/EMC-Richtlinie?
Reine Lichtwellenleiterkabel ohne elektrische Komponenten unterliegen nicht der LVD-Richtlinie 2014/35/EU oder der EMC-Richtlinie 2014/30/EU, da sie keine elektrische Spannung führen. Eine CE-Kennzeichnung aufgrund dieser Richtlinien ist daher nicht erforderlich. Die Konformität mit der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 und anwendbaren IEC/EN-Normen (IEC 60793 für Lichtleitfasern, IEC 60794 für Kabel) ist dennoch zu beurteilen und zu dokumentieren. Technische Unterlagen mit Angaben zu optischen Parametern (Dämpfung, Bandbreite, Fasertyp) sollten die Ware begleiten. Bei Dual-Use-Anwendungen sind zudem die Ausfuhrkontrollvorschriften gemäß Verordnung (EU) 2021/821 zu prüfen.
Welcher Zollsatz gilt für Lichtleitfasern und Kabel der KN 9001 10?
Lichtleitfasern und Kabel (KN 9001 10) können im Rahmen des WTO-ITA einen 0%-Satz erhalten. Zollsatz in TARIC prüfen. EORI-Nummer erforderlich. EUSt von 19% fällt an.