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KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVONWerkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser- oder andere Licht- oder Photonenstrahlverfahren, Ultraschallverfahren, Funkenerosionsverfahren, elektrochemische Verfahren, Elektronenstrahlverfahren, Ionenstrahlverfahren oder Plasmalichtbogenverfahren; Wasserstrahlschneidmaschinen

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser- oder andere Licht- oder Photonenstrahlverfahren, Ultraschallverfahren, Funkenerosionsverfahren, elektrochemische Verfahren, Elektronenstrahlverfahren, Ionenstrahlverfahren oder Plasmalichtbogenverfahren; Wasserstrahlschneidmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlverfahren arbeitend, mit anderen Licht- oder Photonenstrahlverfahren arbeitend

Definition und Umfang der Unterposition 8456 12

Die Unterposition 8456 12 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung beliebiger Werkstoffe durch Materialabtrag mittels Laser, andere als zur Metallbearbeitung. Zu dieser Unterposition gehoeren Laserschneidmaschinen für Holz, Kunststoffe, Textilien, Leder, Gummi, Keramik und Stein, Lasergraviermaschinen für nichtmetallische Werkstoffe, Lasersysteme zur Mikrobearbeitung von Halbleitern und elektronischen Materialien sowie Maschinen zum Laserschneiden von Verbundwerkstoffen. Das entscheidende Einreihungskriterium ist die Bestimmung der Maschine zur Bearbeitung nichtmetallischer Werkstoffe mittels Laser. Laser-Werkzeugmaschinen für Metall werden in 8456 11 eingereiht. Bei Maschinen für sowohl metallische als auch nichtmetallische Werkstoffe ist der Hauptverwendungszweck entscheidend.

Einfuhranforderungen für Laser-Werkzeugmaschinen für Nichtmetalle (8456 12)

Die Einfuhr von Laser-Werkzeugmaschinen für nichtmetallische Werkstoffe der Unterposition 8456 12 in die EU erfordert die Einhaltung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Laser-Werkzeugmaschinen unterliegen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und benoetigen EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Sicherheitsnormen umfassen EN 60825-1 und EN ISO 11553-1. Maschinen zum Schneiden von Holz und Kunststoffen müssen mit Rauch- und Staubabsaugungen ausgestattet sein, die den Emissions- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Zollunterlagen umfassen Handelsrechnung, Transportdokument, technische Spezifikation mit Laserparametern, Betriebsanleitung und Ursprungsnachweis. Maschinen zur Halbleiterbearbeitung können der Ausfuhrkontrolle für Dual-Use-Güter unterliegen. Zollsätze im TARIC prüfen.

Zollsätze und Handelsmassnahmen für Unterposition 8456 12

Die MFN-Zollsätze für Laser-Werkzeugmaschinen der Unterposition 8456 12 sind in der TARIC-Datenbank zu prüfen. Praeferenzsaetze können im Rahmen der EU-FTA und des APS verfügbar sein. Laser-Werkzeugmaschinen für nichtmetallische Werkstoffe werden in zahlreichen Branchen eingesetzt, von der Moebel- und Bekleidungsindustrie bis zur Elektronik und Luftfahrt. Der Markt waechst dynamisch, fuehrende Hersteller stammen aus China, Deutschland, Italien und Japan. Der Einfuehrer sollte Antidumpingzoelle im TARIC prüfen. Einfuhren aus Russland und Belarus unterliegen Sanktionsbeschraenkungen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird zum nationalen Satz erhoben. Alle aktuellen Sätze im TARIC prüfen.

Dual-Use-Kontrollen für Hochleistungsmaschinen 8456 12

Laser-Werkzeugmaschinen, Nichtmetall der Unterposition 8456 12 können der Dual-Use-Kontrolle gemäß Verordnung (EU) 2021/821 unterliegen. Maschinen zur Spezialbearbeitung (Laser, EDM, ECM) mit Parametern über den Schwellenwerten des Anhangs I erfordern eine Ausfuhrgenehmigung und können bei der Einfuhr Endverwendungskontrollen unterliegen. Relevante Parameter: Positioniergenauigkeit ≤6 μm, Laserleistung, Materialabtragrate. Einfuhren aus EU-sanktionierten Ländern sind verboten. Importeure müssen den Dual-Use-Status vor dem Kauf prüfen. Eine vZTA ersetzt nicht die Dual-Use-Einstufung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Maschinen werden in der Unterposition 8456 12 eingereiht?
Die Unterposition 8456 12 umfasst Laser-Werkzeugmaschinen für nichtmetallische Werkstoffe durch Materialabtrag. Dazu gehoeren Laserschneidmaschinen für Holz, Kunststoffe, Textilien, Leder, Keramik und Stein, Lasergraviermaschinen und Halbleiter-Mikrobearbeitungssysteme. Laser-Werkzeugmaschinen für Metall fallen unter 8456 11. Zollsätze im TARIC prüfen.
Welche Sicherheitsnormen gelten für Nichtmetall-Lasermaschinen (8456 12)?
Laser-Werkzeugmaschinen der Unterposition 8456 12 unterliegen der Verordnung (EU) 2023/1230, den Normen EN 60825-1 und EN ISO 11553-1. EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung sind erforderlich. Maschinen zum Schneiden von Holz und Kunststoffen müssen Rauch- und Staubabsaugungen aufweisen. Ohne CE ist das Inverkehrbringen nicht zulässig.
Welche Dokumente sind für die Einfuhr von Laser-Werkzeugmaschinen (8456 12) erforderlich?
Für die Einfuhr der Unterposition 8456 12 sind erforderlich: Handelsrechnung, Transportdokument (B/L, CMR oder AWB), EORI-Nummer, technische Spezifikation mit Laserparametern, CE-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Für Praeferenzsaetze ist ein Ursprungsnachweis noetig. Maschinen zur Halbleiterbearbeitung können Dual-Use-Kontrollen unterliegen. Zollsätze im TARIC prüfen.
Wie prüft man den Dual-Use-Status von Maschinen der KN 8456 12?
Der Dual-Use-Status von Maschinen der KN 8456 12 wird durch Vergleich der technischen Parameter (Genauigkeit, Leistung) mit den Schwellenwerten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 geprüft.