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ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZENSynthetische oder rekonstituierte Edel- oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder eingestuft, jedoch nicht aufgereiht, gefasst oder montiert; nicht eingestufte synthetische oder rekonstituierte Edel- oder Schmucksteine, zum Versand vorübergehend aufgereiht

Synthetische oder rekonstituierte Edel- oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder eingestuft, jedoch nicht aufgereiht, gefasst oder montiert; nicht eingestufte synthetische oder rekonstituierte Edel- oder Schmucksteine, zum Versand vorübergehend aufgereiht, andere, Diamanten

EU-Regelzollsatz
0%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
29 Dok.
C101L147Y699Y705Y709Y711+23
Praferenzen
ERGA OMNES 0%AD 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%EBA 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GH 0%IL 0%JO 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%MX 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%WS 0%XC 0%XL 0%ZA 0%
Hinweise
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
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Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

DEgold897/25-1

Synthetic polycrystalline industrial diamonds

StahlGRI 1GRI 5bGRI 6
DEgold952/23-1

Synthetic quartz crystals, roughly shaped

syntetyczny kwarcGRI 1GRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Einreihung von Staub und Pulver aus synthetischen Steinen unter KN-Code 7104 91

Der KN-Code 7104 91 umfasst Staub und Pulver aus synthetischen oder rekonstituierten Edel- oder Schmucksteinen. Diese Materialien entstehen durch Zerkleinern, Mahlen oder Verarbeiten synthetischer Steine wie synthetischem Korund (Saphir, Rubin), synthetischem Spinell, synthetischem Quarz oder synthetischem Yttrium-Aluminium-Granat (YAG). Diese Staube und Pulver finden in der Industrie breite Anwendung als Schleifmittel zum Polieren und Schleifen von Optik, Elektronik, Keramik und Metallen. Sie durfen nicht mit Diamantstaub (Position 7105) oder vollwertigen synthetischen Steinen (andere Unterpositionen von 7104) verwechselt werden. Die Einreihung setzt voraus, dass das Material synthetisch (im Labor hergestellt) und nicht naturlich ist und in Staub- oder Pulverform vorliegt. In der Zollanmeldung sind die chemische Zusammensetzung, die Kornung und der industrielle Verwendungszweck anzugeben.

Einfuhrvorschriften fur synthetische Steinstaube und -pulver

Die Einfuhr von Staub und Pulver aus synthetischen Steinen in die Europaische Union folgt den ublichen Zollverfahren. Die Zollsatze fur diesen Code sind in der aktuellen TARIC-Datenbank oder im ISZTAR4-System zu prufen, da sie je nach chemischer Zusammensetzung und Verwendungszweck variieren konnen. Bei Materialien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use), wie bestimmten Schleifpulvern fur die Verteidigungsindustrie oder die Kerntechnik, konnen gemäß der EU-Verordnung 2021/821 zusatzliche Ausfuhrkontrollen und Genehmigungspflichten gelten. Der Importeur sollte uber ein Sicherheitsdatenblatt (SDS), eine Handelsrechnung mit detaillierter Materialbeschreibung einschließlich chemischer Zusammensetzung und Kornung sowie ein Analysezertifikat des Herstellers verfugen. Der Transport von Stauben und Pulvern muss den Vorschriften fur Schuttguter entsprechen, einschließlich geeigneter Verpackung zur Vermeidung von Staubentwicklung.

Praktische Aspekte der Einfuhr synthetischer Steinpulver

Bei der Planung der Einfuhr von Staub und Pulver aus synthetischen Steinen (KN-Code 7104 91) sind mehrere wichtige Punkte zu beachten. Die korrekte Einreihung erfordert die genaue Bestimmung, ob das Material synthetisch oder naturlich ist, da dies sowohl den Zollcode als auch den Zollsatz beeinflusst. Ein Analysezertifikat des Herstellers, das die chemische Zusammensetzung, Reinheit und Kornung bestatigt, ist fur die Zollabfertigung unverzichtbar. Der Zollwert wird auf Grundlage des Transaktionspreises ermittelt, und es gelten die normalen Mehrwertsteuersatze. Im Jahr 2026 sollten Importeure prufen, ob der Hersteller EU-Sanktionen unterliegt, insbesondere bei Einfuhren aus Russland oder Belarus. Synthetische Steinstaube und -pulver unterliegen nicht den CBAM-Verpflichtungen. Bei grossen Einfuhrmengen kann eine vereinfachte Abfertigung oder der AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) zur Beschleunigung der Zollabfertigung erwogen werden.

Synthetikstein-Staub - KN 7104 91

Staub und Pulver aus synthetischen Edelsteinen unter KN 7104 91 haben einen Regelzollsatz von 0%.

Häufig gestellte Fragen

Wofur werden Staub und Pulver aus synthetischen Steinen (KN-Code 7104 91) verwendet?
Staub und Pulver aus synthetischen Edelsteinen werden hauptsachlich als Schleifmittel in Schleif-, Polier- und Oberflachenbearbeitungsprozessen eingesetzt. Anwendungsgebiete sind die optische Industrie zum Linsenpolieren, die Elektronik zur Halbleiterbearbeitung, die Keramikherstellung und die Prazisionsmetallbearbeitung. Synthetischer Korund (Aluminiumoxid) in Pulverform ist eines der am haufigsten verwendeten industriellen Schleifmittel.
Unterliegen synthetische Steinpulver der Dual-Use-Kontrolle?
Einige synthetische Steinstaube und -pulver konnen gemäß der EU-Verordnung 2021/821 der Dual-Use-Kontrolle unterliegen, wenn ihre technischen Spezifikationen den in den Anhangen definierten Parametern entsprechen. Dies betrifft insbesondere Materialien mit sehr hoher Reinheit und praziser Kornung fur Verteidigungs- oder Nuklearanwendungen. In den meisten Fallen unterliegen Standard-Schleifpulver fur allgemeine industrielle Zwecke diesen Beschrankungen nicht.
Wie unterscheidet man KN-Code 7104 91 von Code 7105 (Diamantstaub)?
Der KN-Code 7104 91 erfasst Staub und Pulver aus synthetischen Edelsteinen ausser Diamanten, wie synthetischem Korund, Spinell oder Granat. Die Position 7105 ist ausschließlich Diamantstaub und -pulver vorbehalten, sowohl naturlichem als auch synthetischem. Das entscheidende Unterscheidungskriterium ist die chemische Zusammensetzung. Korundpulver (Aluminiumoxid) wird unter 7104 91 eingereiht, wahrend kristalliner Kohlenstoff (Diamant) unter Position 7105 fallt.
Wie hoch ist der Zollsatz fuer Synthetikstein-Staub KN 7104 91?
Synthetikstein-Staub KN 7104 91: Regelzollsatz 0%. EUSt: 19%.