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64042000
SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVONSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen, Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Einreihungsumfang des KN-Codes 640420

Der KN-Code 640420 umfasst Schuhe mit Laufsohle aus Leder oder Kunstleder und Oberteil aus Spinnstoffen. In diese Unterposition eingereihte Produkte verbinden traditionelle handwerkliche Ledersohlen mit modernen textilen Oberteilen, darunter Espadrilles mit Ledersohle, Ballettschuhe mit Ledersohle und textilem Oberteil, Hausschuhe mit Ledersohle und gestricktem Oberteil sowie Zeremonialschuhe mit textilem Oberteil und Ledersohle. Das entscheidende Einreihungskriterium ist das Laufsohlenmaterial, das aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertem Leder) bestehen muss. Das Oberteil muss aus Spinnstoffen (Gewebe, Gestricke, Vliesstoffe) bestehen. Ist die Sohle aus Kautschuk oder Kunststoff, wird der Schuh unter den Unterpositionen 640411 oder 640419 eingereiht. Code 640420 erfasst eine relativ spezialisierte Schuhkategorie, die sowohl in Europa (traditionelles Handwerk) als auch in Asien hergestellt wird.

Einfuhranforderungen und Vorschriften

Die Einfuhr von Schuhen unter KN-Code 640420 in die EU unterliegt der GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 und der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006). REACH-Beschränkungen gelten sowohl für Naturleder in der Sohle (Chrom VI maximal 3 mg/kg, Formaldehyd, Azofarbstoffe) als auch für Textilmaterialien des Oberteils (Azofarbstoffe, Formaldehyd in Ausrüstungen). Richtlinie 94/11/EG schreibt die Kennzeichnung des Oberteilmaterials (Spinnstoff), des Futters und des Sohlenmaterials (Leder) vor. CE-Kennzeichnung ist für Standard-Verbraucherschuhe nicht erforderlich. Der Einführer muss die Produktsicherheit gewährleisten und seine Daten auf dem Produkt oder der Verpackung anbringen. Zollkontrollen können die Überprüfung des Sohlenmaterials umfassen, um zu bestätigen, dass es sich um Leder oder Kunstleder handelt.

Praktische Hinweise für Einführer

Die Einreihung unter KN-Code 640420 erfordert die genaue Bestimmung des Laufsohlenmaterials. Kunstleder (rekonstituiertes Leder) wird zusammen mit Naturleder hinsichtlich des Sohlenmaterials eingereiht, jedoch nicht hinsichtlich des Oberteils. Der Einführer sollte über Materialdokumentation des Herstellers zur Bestätigung der Sohlenzusammensetzung verfügen. Die Zollsätze sind im TARIC zu überprüfen. Präferenzzollsätze können bei Einfuhren aus Ländern mit EU-Handelsabkommen gelten, darunter Vietnam (EVFTA), Südkorea und Japan. Ein Ursprungsnachweis ist für die Anwendung des Präferenzsatzes erforderlich. Der Einführer sollte REACH-Prüfungen sowohl der Ledersohlenmaterialien als auch der textilen Oberteilmaterialien beauftragen. Schuhe mit Ledersohle werden in kleineren Serien als Schuhe mit Gummisohle hergestellt, was höhere Stückkosten für Laborprüfungen zur Folge haben kann.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet man eine Lederlaufsohle von einer Gummisohle?
Eine Lederlaufsohle hat eine charakteristische faserige Struktur im Querschnitt, ist flexibel, feuchtigkeitsabsorbierend und hat einen natürlichen Ledergeruch. Eine Gummisohle ist einheitlich, elastisch und wasserdicht. Im Zweifelsfall können die Zollbehörden eine Laboruntersuchung des Materials beauftragen. Kunstleder (rekonstituiertes Leder) ist ein Zwischenmaterial und wird zusammen mit Naturleder als Sohlenmaterial eingereiht.
Werden Ballerinas mit textilem Oberteil und Ledersohle unter Code 640420 eingereiht?
Ja. Ballerinas mit Laufsohle aus Naturleder und Oberteil aus Spinnstoff werden unter KN-Code 640420 eingereiht. Wäre die Sohle aus Kautschuk oder Kunststoff, würden die Ballerinas unter Code 640419 (nichtsportliche Schuhe mit textilem Oberteil und Gummisohle) eingereiht.
Welche REACH-Anforderungen gelten für Lederlaufsohlen?
Lederlaufsohlen unterliegen denselben REACH-Beschränkungen wie andere Lederbestandteile: Chrom VI (maximal 3 mg/kg Trockengewicht), Formaldehyd, Azofarbstoffe, die krebserregende Amine freisetzen, und Pentachlorphenol (PCP). Obwohl die Sohle begrenzten Kontakt mit der Haut des Trägers hat, gelten die REACH-Bestimmungen für alle Lederbestandteile des Produkts.