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58

Zolltarifkapitel 58

SPEZIALGEWEBE; TUFTING-ERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

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Was umfasst Kapitel 58 des Zolltarifs?

Kapitel 58 des Zolltarifs der EU umfasst Spezialgewebe, Spitzengewebe, Tapisserien, Posamentierwaren und Stickereien. Es handelt sich um ein Kapitel mit großer Produktvielfalt, das Textilerzeugnisse umfasst, die besondere Herstellungstechniken erfordern. Gewebe mit Flor (Position 5801) umfassen Samt, Plüsch, Schlingengewebe (Frottier) und Chenillegewebe. Frottiergewebe (5802) werden hauptsächlich zur Herstellung von Handtüchern und Bademänteln verwendet. Tapisserien (5805) sind handgewebte Gewebe künstlerischer oder dekorativer Art. Spitzen (5804) können maschinell oder von Hand hergestellt sein. Bänder (5806) umfassen Gewebe mit einer Breite von höchstens 30 cm. Textiletiketten und -abzeichen (5807) stellen eine wichtige Kategorie für die Bekleidungsindustrie dar. Posamentierwaren (5808) umfassen Litzen, Pompons und Textilschmuck. Stickereien (5810) werden unabhängig vom Grundmaterial hier eingereiht. Versteppte Textilerzeugnisse (5811) bestehen aus einer Gewebeschicht, einer Wattierung und einer Steppung. Die KN-Codes beginnen bei 5801 und enden bei 5811. Kapitel 58 vereint sowohl industrielle als auch künstlerische Erzeugnisse und ist damit eines der vielfältigsten Kapitel im Textilabschnitt des Zolltarifs.

Zollsätze in Kapitel 58

Die Zollsätze in Kapitel 58 sind je nach Erzeugnis unterschiedlich. Flor- und Chenillegewebe (5801) unterliegen Zollsätzen von 8% bis 12%. Frottiergewebe (5802) haben Zollsätze von 8% bis 12%. Spitzen (5804) unterliegen Zollsätzen von 7% bis 9%. Tapisserien (5805) haben Zollsätze von 5,6% bis 8%. Bänder (5806) haben Zollsätze von 5% bis 8,8%. Stickereien (5810) unterliegen Zollsätzen von 7,2% bis 9,6%. Etiketten und Abzeichen (5807) haben Zollsätze von 5,6% bis 7,6%. Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.

Wareneinreihung in Kapitel 58 - worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 58 erfordert die Identifizierung der spezifischen Herstellungstechnik des Gewebes. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Florgeweben (Samt, Plüsch, Frottier), Spitzen, Tapisserien, Bändern und Stickereien. Bei Florgeweben ist zu bestimmen, ob der Flor geschnitten oder als Schlinge ausgebildet ist. Spitzen werden in maschinell und von Hand hergestellte unterteilt. Die Breite des Materials entscheidet über die Einreihung als Band (bis 30 cm) oder Gewebe. Stickereien werden unabhängig vom Grundgewebe eingereiht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 58 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 58 umfasst Spezialgewebe: Samt, Plüsch, Frottier, Chenillegewebe, Spitzen, Tapisserien, Bänder, Etiketten, Posamentierwaren und Stickereien. Es handelt sich um Textilerzeugnisse, die besondere Herstellungstechniken erfordern.
Welche Zollsätze gelten für Spezialgewebe und Spitzen (Kapitel 58)?
Spezialgewebe mit Flor (Samt, Plüsch, Frottier) unterliegen einem Zollsatz von 8%. Spitzen und Stickereien (5810) haben Zollsätze von 5,8% bis 8%, Tapisserien (5805) 5,6% und Bänder (5806) von 6,2% bis 7,5%. Etiketten und Posamentierwaren (5807-5808) unterliegen Zollsätzen von 5% bis 8%. Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 58?
Es sind die Herstellungstechnik (Florweberei, Spitzenherstellung, Stickerei) sowie das Material zu identifizieren. Bei Florgeweben kommt es auf die Art des Flors an (Schnittflor, Schlingenflor), bei Bändern auf die Breite des Materials (bis 30 cm).