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57

Zolltarifkapitel 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE AUS SPINNSTOFFEN

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Was umfasst Kapitel 57 des Zolltarifs?

Kapitel 57 des Zolltarifs der Europäischen Union umfasst Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge. Hier werden sowohl luxuriöse handgeknüpfte Teppiche als auch maschinell hergestellte Teppichböden eingereiht. Die KN-Codes beginnen bei Position 5701 (geknüpfte Teppiche) und enden bei Position 5705 (andere Teppiche und Fußbodenbeläge). Handgeknüpfte Teppiche (5701), darunter orientalische persische, türkische und afghanische Teppiche, bilden eine Kategorie von großer handelspolitischer und kultureller Bedeutung. Gewebte Teppiche (5702) umfassen Kelims und andere flachgewebte Beläge. Getuftete Teppiche (5703) dominieren den Markt für Teppichböden und werden hauptsächlich maschinell hergestellt. Nadelfilz- und Filzteppiche (5704) werden häufig als Bodenbeläge in öffentlichen Gebäuden verwendet. Andere Teppiche (5705) umfassen geflochtene, gewirkte und anderweitig nicht erfasste Teppiche. Die Einreihung von Teppichen hängt von der Herstellungstechnik (Knüpfen, Weben, Tuften, Nadeln), dem Material (Wolle, Seide, Synthesefasern, Baumwolle) sowie davon ab, ob das Erzeugnis gebrauchsfertig ist oder als Meterware verkauft wird. Die wichtigsten Teppichexporteure in die EU sind die Türkei, Indien, China, der Iran, Pakistan und Belgien.

Zollsätze in Kapitel 57

Die Zollsätze für Teppiche sind je nach Herstellungstechnik und Material unterschiedlich. Handgeknüpfte Teppiche (5701) unterliegen Zollsätzen von 3,2% bis 8%. Gewebte Teppiche (5702) haben Zollsätze von 5% bis 8%. Getuftete Teppiche (5703) unterliegen Zollsätzen von 5,6% bis 8%. Nadelfilz- und Filzteppiche (5704) haben Zollsätze von 5,8% bis 8%. Handgeknüpfte orientalische Teppiche können von Präferenzzollsätzen im Rahmen der Handelsabkommen der EU mit den Herstellerländern profitieren. Neben dem Zoll müssen Importeure die Mehrwertsteuer von 19% berücksichtigen.

Wareneinreihung in Kapitel 57 - worauf ist zu achten

Das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Teppichen ist die Herstellungstechnik: Knüpfen, Weben, Tuften, Nadeln oder ein anderes Verfahren. Das Material des Flors (Wolle, Seide, Synthesefasern, Baumwolle) und das Material der Unterlage müssen bestimmt werden. Teppiche aus Materialmischungen werden nach dem gewichtsmäßig überwiegenden Material im Flor eingereiht. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen fertigen Teppichen und Teppichmaterial als Meterware. Fußbodenbeläge, die nicht aus Textilien bestehen (z. B. aus PVC), gehören nicht zu Kapitel 57.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 57 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 57 umfasst alle Arten von Teppichen und textilen Fußbodenbelägen: handgeknüpfte (orientalische), gewebte (Kelims), getuftete (Teppichböden), Nadelfilz-, Filzteppiche und andere. Hier werden sowohl fertige Teppiche als auch Teppichmaterial als Meterware eingereiht.
Welche Zollsätze gelten für Teppiche und textile Bodenbeläge (Kapitel 57)?
Die Zollsätze für Teppiche betragen je nach Herstellungstechnik und Material 3% bis 8%. Handgeknüpfte Teppiche (5701) haben Zollsätze von 3,5% bis 8%, gewebte Teppiche (5702) von 3% bis 8%, getuftete (5703) und Filzteppiche (5704) jeweils 8% bzw. 6,7%. Einige Positionen haben einen Mischzollsatz von 8% MAX 2,8 EUR/m². Zum Zoll kommt die Mehrwertsteuer von 19% hinzu.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 57?
Es sind die Herstellungstechnik des Teppichs (Knüpfen, Weben, Tuften, Nadeln), das Material des Flors und der Unterlage sowie die Abmessungen zu bestimmen. Handgeknüpfte Teppiche werden in Position 5701 eingereiht, gewebte in 5702, getuftete in 5703 und Nadelfilz- und Filzteppiche in 5704.