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54

Zolltarifkapitel 54

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

540110
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf, aus synthetischen Filamenten
Zoll:0-5%

Was umfasst Position 5401 des Zolltarifs?

Position 5401 umfasst Naehgarne aus Chemiefaeden (Filamenten), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Dies schliesst Garne aus synthetischen Filamenten (Polyester, Nylon, Polypropylen) und künstlichen Filamenten (Viskose) ein, die zum Hand- und Maschinennaehen bestimmt sind. Diese Garne zeichnen sich durch hohe Festigkeit und Gleichmaessigkeit aus. Die Einfuhr von Naehgarnen aus Chemiefaeden in die EU unterliegt Zollsätzen von 4% bis 5%. Die Produkte müssen den REACH-Anforderungen hinsichtlich chemischer Stoffe entsprechen und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gekennzeichnet sein. Position 5401 gehört zu Kapitel 54 (Textilien, Gewebe und Bekleidung) der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union. Diese Einreihung basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO), das in über 200 Ländern weltweit angewendet wird. Die Kombinierte Nomenklatur der EU erweitert das HS um zusätzliche 8-stellige Unterpositionen, während das TARIC-System 10-stellige Codes zur Identifizierung spezifischer Handelsmaßnahmen hinzufügt. Jede 4-stellige Position wie 5401 wird in 6-stellige (HS), 8-stellige (KN) und 10-stellige (TARIC) Unterpositionen unterteilt, die die Art der Waren für die Anwendung der richtigen Zollsätze, Handelsmaßnahmen und regulatorischen Anforderungen präzisieren. Die korrekte Bestimmung des 10-stelligen Codes ist wesentlich für die Feststellung der Höhe der Zollabgaben und Steuern sowie der erforderlichen Genehmigungen und Zertifikate.

Zollsätze und Einfuhranforderungen für Position 5401

Die Einfuhr von Naehgarnen aus Chemiefaeden in die EU unterliegt Zollsätzen von 4% bis 5%. Die Produkte müssen den REACH-Anforderungen hinsichtlich chemischer Stoffe entsprechen und gemäß Verordnung (EU) Nr. Die Zollsätze für Naehgarne aus Chemiefaeden betragen 4%-5% je nach Faserart. Synthetische und künstliche Garne werden in verschiedenen Unterpositionen derselben Position 5401 eingereiht. Die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung (z.B. Polyester, Nylon) auf der Verpackung ist erforderlich. Pruefen Sie die Verfügbarkeit von Präferenzzollsätzen im Rahmen von EU-Handelsabkommen (z.B. Tuerkei - Zollunion). Bei der Einfuhr von Waren der Position 5401 in die EU sind die geltenden Zollsätze zu beachten, die von der konkreten Unterposition (8- oder 10-stelliger Code) und dem Ursprungsland abhängen. MFN-Zollsätze (Meistbegünstigung) gelten für Einfuhren aus Ländern, mit denen die EU keine Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat. Aktuelle Sätze können in der EU-Datenbank TARIC auf der Website der Europäischen Kommission überprüft werden. Die Einfuhr von Waren der Position 5401 kann von Präferenzzollsätzen im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern, dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer oder autonomen Zollaussetzungen profitieren. Die Inanspruchnahme von Präferenzen erfordert die Vorlage eines geeigneten Ursprungsnachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung, REX-Bescheinigung). Waren der Position 5401 unterliegen Kennzeichnungs- und Faserzusammensetzungskontrollen. Erforderliche Unterlagen umfassen: Faserzusammensetzungsetiketten (EU-VO 1007/2011), OEKO-TEX-Zertifikate, REACH-Berichte. Neben dem Zoll unterliegen Einfuhren der Mehrwertsteuer zum im Bestimmungsland geltenden Satz. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll und etwaiger Ausgleichs- oder Antidumpingzölle. Der Importeur muss eine elektronische Zollanmeldung im nationalen Einfuhrsystem abgeben.

Einreihung von Waren in Position 5401 - worauf ist zu achten

Position 5401 umfasst Nähgarn aus synthetischen oder künstlichen Filamenten. Entscheidende Abgrenzung zu Garn (5402/5403): Nähgarn hat spezielle Drehung für Nähmaschinen. Baumwollnähgarn - 5204. Häufiger Fehler: hochfestes Industriegarn als Nähgarn eingereiht. Entscheidend: Bestimmung zum Nähen, geeignete Drehung und Spulenaufmachung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Zollsätze gelten für Nähgarne aus Chemiefäden bei der Einfuhr in die EU?
Die Zollsätze für Nähgarne aus Chemiefäden der Position 5401 liegen zwischen 4% und 5%. Dies umfasst Garne aus synthetischen Filamenten (Polyester, Nylon, Polypropylen) und künstlichen Filamenten (Viskose). Die Einreihung hängt vom Polymertyp und davon ab, ob die Garne für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Welche Dokumente werden für den Import von Nähgarnen aus Chemiefäden benötigt?
Der Import erfordert Standardzolldokumente: Handelsrechnung, Frachtbrief und Zollanmeldung. Die Produkte müssen den REACH-Anforderungen bezüglich chemischer Substanzen in der Faserherstellung entsprechen. Eine Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 zur Faserzusammensetzung ist erforderlich. Ein Ursprungszeugnis wird für Präferenzsätze benötigt. Dies betrifft Waren der Position 5401 der Kombinierten Nomenklatur. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Welche praktischen Aspekte sind beim Import von Nähgarnen zu beachten?
Nähgarne erfordern angemessene Lagerbedingungen - Schutz vor Feuchtigkeit und direkter Sonneneinstrahlung. Die korrekte Einreihung nach Polymertyp (Polyester, Nylon, Viskose) ist für die richtige Zollberechnung wesentlich. Für den Einzelverkauf aufgemachte Garne werden anders eingereiht als Industriegarne. Die Qualität sollte hinsichtlich Festigkeit und Gleichmäßigkeit geprüft werden. Dies betrifft Waren der Position 5401 der Kombinierten Nomenklatur. Aktuelle Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu prüfen. Die Einreihung erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.