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32049000
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FÄRBEMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTENŚrodki barwiące organiczne syntetyczne, nawet zdefiniowane chemicznie; preparaty na bazie środków barwiących organicznych syntetycznych, w rodzaju stosowanych do barwienia dowolnych materiałów lub stosowanych jako elementy składowe do produkcji preparatów barwiących; produkty organiczne syntetyczne, w rodzaju stosowanych jako fluorescencyjne środki rozjaśniające lub jako luminofory, nawet zdefiniowane chemicznie (z wył. wyrobów objętych pozycją 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 i 3215)

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Einreihung und Anwendungsbereich

Der KN-Code 320490 umfasst Mischungen synthetischer organischer Farbmittel und Zubereitungen auf Grundlage von zwei oder mehr Farbmitteln aus den Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19 sowie Mischungen mit Luminophoren aus Unterposition 3204.20. Diese Position ist ein breiter Auffangcode für Mehrkomponenten-Zubereitungen in der Textil-, Papier-, Kunststoff- und Druckindustrie. Die Einreihung erfordert den Nachweis, dass das Produkt eine Mischung verschiedener Farbmittel ist. Die Einfuhrdokumentation sollte eine vollstaendige Zusammensetzungsspezifikation enthalten.

REACH-, CLP-Anforderungen und Sicherheitsvorschriften

Mischungen synthetischer Farbmittel unterliegen vollstaendigen REACH- und CLP-Anforderungen. Jeder Bestandteil muss einzeln bei der ECHA registriert sein. Die CLP-Kennzeichnung muss die Einstufung aller gefaehrlichen Bestandteile oberhalb der Einstufungsschwellen beruecksichtigen. Das Sicherheitsdatenblatt muss für die Mischung als Ganzes erstellt werden. Azofarbstoff enthaltende Mischungen müssen auf Freisetzung verbotener Arylamine geprüft werden. Der Transport fluessiger Mischungen kann ADR-Vorschriften unterliegen.

Praktische Einfuhraspekte

Zollanmeldungen für Farbstoffmischungen unter KN-Code 320490 sollten vollstaendige qualitative und quantitative Zusammensetzung, CAS-Nummern der Hauptbestandteile und Verwendungszweck enthalten. Die Einreihung von Mischungen kann komplexer sein als bei Einzelfarbstoffen, weshalb eine Vorabkonsultation oder eine Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) empfohlen wird. Importeure können EU-Zollpraeferenzen nutzen.

VOC-Normen und Emissionsgrenzwerte

Bei der Einfuhr von Andere Farbmittelmischungen (KN 3204 90) in die EU sind die VOC-Vorschriften gemäß Richtlinie 2004/42/EG zu beachten. Dekorative Farben und Autoreparaturlacke haben festgelegte VOC-Grenzwerte. Die CLP-Klassifizierung erfordert eine GHS-Piktogrammkennzeichnung auf der Verpackung. Pigmente mit Schwermetallen (Blei, Cadmium, Chrom VI) unterliegen strengen REACH-Beschränkungen (Anhang XVII). Importeure müssen über SDS verfügen und die Kennzeichnung gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes sicherstellen.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird eine Farbstoffmischung unter 320490 eingereiht?
Eine Mischung wird unter 320490 eingereiht, wenn sie zwei oder mehr synthetische organische Farbmittel aus verschiedenen Unterpositionen 3204.11-3204.20 enthaelt. Enthaelt die Mischung nur Farbstoffe einer Art, wird sie unter der entsprechenden Unterposition eingereiht.
Unterscheidet sich das SDS einer Farbstoffmischung von dem eines Einzelfarbstoffs?
Ja, das SDS einer Mischung muss alle gefaehrlichen Bestandteile oberhalb der CLP-Einstufungsschwellen beruecksichtigen. Es muss vollstaendige Zusammensetzungsinformationen, Gefahren aus Wechselwirkungen und Expositionsszenarien für die gesamte Mischung enthalten.
Ist eine vZTA für Farbstoffmischungen ratsam?
Ja, eine Verbindliche Zolltarifauskunft ist für Farbstoffmischungen besonders nuetzlich, da deren Einreihung mehrdeutig sein kann. Eine vZTA bietet Rechtssicherheit für 3 Jahre und wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Welche VOC-Grenzwerte gelten für Farben KN 3204 90?
Farben und Lacke unter KN-Code 3204 90 unterliegen VOC-Grenzwerten gemäß Richtlinie 2004/42/EG. Matte Dekofarben: max 30 g/l, Glanz-Dekofarben: max 100-150 g/l, Industrielacke: Grenzwerte je nach Anwendung. Die Prüfung erfolgt nach ISO 11890.