29054900
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE›Acyclic Alkohole und ihre halogeniert, sulfoniert, nitriert or nitrosiert Derivate
Alifatyczne alkohole poliwodorotlenowe o trzech lub więcej grupach wodorotlenowych (z wył. 2-etylo-2-(hydroksymetylo)propano-1,3-diolu (trimetylolopropanu), pentaerytrytolu, mannitu, D-sorbitu (sorbitolu) i glicerolu)
Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 2905 49 — andere mehrwertige Alkohole
Unterposition 2905 49 der Kombinierten Nomenklatur ist die Auffangkategorie für mehrwertige Alkohole (Polyole) innerhalb von Kapitel 29 und umfasst diejenigen, die nicht ausdrücklich in den Unterpositionen 2905 31 bis 2905 44 genannt sind. Zu den wirtschaftlich bedeutendsten Stoffen dieser Unterposition zählen Pentaerythrit (CAS 115-77-5), Xylitol (CAS 87-99-0) und Mannit (D-Mannitol, CAS 69-65-8). Pentaerythrit ist ein vierwertiger aliphatischer Alkohol (Tetrol) und wichtiger Rohstoff für Alkydharze, Fettsäureester, Pentaerythrityltriacrylat (PETA) in UV-härtbaren Beschichtungen sowie Vorprodukt des Sprengstoffs PETN (Pentaerythrityltetranitrat), was spezifische regulatorische Kontrollanforderungen mit sich bringt. Xylitol ist ein fünfwertiger Zuckeralkohol (Pentitol), der natürlich in Früchten und Pflanzen vorkommt und als Lebensmittelsüßungsmittel E967 sowie kariesvorbeugendes Mittel in Dentalproduktaen eingesetzt wird. Mannit (D-Mannitol) ist ein sechswertiger Hexitol und Stereoisomer des Sorbitols, der als pharmazeutischer Hilfsstoff (Tablettenverdünnungsmittel), osmotisch wirksames Diuretikum und Lebensmittelsüßungsmittel E421 weit verbreitet ist. Die Einreihung unter Unterposition 2905 49 setzt voraus, dass der Stoff eine chemisch reine, einzeln definierte organische Verbindung ist (Anmerkung 1 zu Kapitel 29 KN). Die Einreihung erfolgt nach den AV der KN, AV 1 und AV 6. Bei Zweifeln wird eine vZTA dringend empfohlen.
REACH, CLP, SDB und Sektorvorschriften für Unterposition 2905 49 — Einfuhranforderungen
Alle unter Unterposition 2905 49 einzureihenden und in die EU eingeführten Stoffe unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ein Einführer aus einem Drittland, der Pentaerythrit, Xylitol, Mannit oder andere Polyole in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss über eine REACH-Registrierung bei der ECHA verfügen oder einen Alleinvertreter (OR) benennen. Pentaerythrit, der in industriellen Anwendungen verwendet wird, kann aufgrund seiner Funktion als PETN-Vorprodukt (Sprengstoff) Ausfuhrkontrollen unterliegen — Einführer und Ausführer sollten ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (Dual-Use-Ausfuhrkontrolle) und der Verordnung (EU) 2019/1148 über Explosivstoffe-Ausgangsstoffe überprüfen. Als Lebensmittelzusatzstoffe (E967, E421) verwendete Xylitol und Mannit unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und den Reinheitsspezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012. Mannit als pharmazeutischer Hilfsstoff unterliegt dem Europäischen Arzneibuch (PhEur) und der Richtlinie 2001/83/EG. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfordert für jeden Stoff eine Einstufungsbewertung. Ein SDB gemäß Verordnung (EU) 2020/878 ist erforderlich. Der Transport richtet sich nach ADR, IMDG-Code oder IATA-Vorschriften entsprechend der CLP-Gefahreneinstufung des jeweiligen Stoffs.
Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 2905 49
MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 2905 49 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie jährlichen Zolltarifüberprüfungen unterliegen können. Pentaerythrit wird in Europa in großem Maßstab produziert und aus China, den USA und anderen Ländern importiert — der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für Pentaerythrit aus einem bestimmten Ursprungsland Antidumpingzölle gelten. Für Stoffe, die auf dem Unionsmarkt nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind, können autonome Zollaussetzungen gelten. Präferenzzollsätze sind im Rahmen der EU-Freihandelsabkommen (CETA, EU-Japan-WPA, EU-Südkorea-FHA, EU-UK-TCA) und des APS für Entwicklungsländer verfügbar. Voraussetzung sind die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage von EUR.1-Bescheinigungen, Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder REX-Erklärungen. Der Einführer sollte in TARIC alle Schutzmaßnahmen, Zollkontingente und Zollaussetzungen überprüfen, die für den konkreten KN-Code und das Ursprungsland gelten. Unterposition 2905 49 gehört zu Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie), Kapitel 29 der KN. Rechtsgrundlage der Einfuhr ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.
Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen
Organische Stoffe unter KN-Code 2905 49 (andere mehrwertige Alkohole) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).
Häufig gestellte Fragen
Unterliegt die Einfuhr von Pentaerythrit den Vorschriften für Explosivstoffe-Ausgangsstoffe in der EU?
Pentaerythrit (CAS 115-77-5) ist ein Vorprodukt von PETN (Pentaerythrityltetranitrat, ein Sprengstoff) und kann den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1148 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe unterliegen. Wirtschaftsbeteiligte sollten prüfen, ob Pentaerythrit in ihrem konkreten Verwendungskontext einer Registrierungspflicht oder der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen unterliegt. Die Ausfuhr von Pentaerythrit in bestimmte Bestimmungsländer kann eine Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 erfordern. Unabhängig von den Ausgangsstoffkontrollen muss der Einführer die REACH-Registrierungspflichten erfüllen und ein aktuelles SDB vorhalten. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.
Welche Regulierungsanforderungen gelten bei der Einfuhr von Xylitol als Lebensmittelstoff in die EU?
Als Lebensmittelzusatzstoff (E967) eingeführtes Xylitol muss die Reinheitsspezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erfüllen. Der Einführer sollte ein Analysezertifikat (CoA) vorlegen, das die Konformität mit diesen Spezifikationen bestätigt. Eine REACH-Registrierung oder die Bestätigung vom Lieferanten mit ECHA-Registrierung ist erforderlich. Ein SDB gemäß Verordnung (EU) 2020/878 ist Pflicht. Xylitol ist bei normalem Verwendungsgebrauch nach CLP nicht als gefährlicher Stoff eingestuft. Bei Verwendung als kariesvorbeugendes Mittel in Zahnpflegeprodukten kann es der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetika) oder einschlägigen Medizinprodukt-Normen unterliegen. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.
Wie werden Mannit (2905 49) und Sorbitol (2905 44) zollrechtlich voneinander abgegrenzt?
Sorbitol (D-Glucitol, CAS 50-70-4) und Mannit (D-Mannitol, CAS 69-65-8) sind Stereoisomere — sie unterscheiden sich in der Konfiguration der Hydroxylgruppe am Kohlenstoffatom C-2. In der Kombinierten Nomenklatur ist Sorbitol ausdrücklich in Unterposition 2905 44 genannt, während Mannit als übriger mehrwertiger Alkohol in der Auffangposition 2905 49 eingereiht wird. Die korrekte Identifizierung erfordert eine chemische Analyse (Spektroskopie, Chromatographie) und Dokumentation mit CAS-Nummer. Bei Zweifeln hinsichtlich der Einreihung empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Aktuelle Zollsätze für beide Stoffe sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Wie klassifiziert man andere mehrwertige Alkohole im Zolltarif 2905 49?
Die Klassifizierung von andere mehrwertige Alkohole unter KN-Code 2905 49 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.
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