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29053900
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSEAcyclic Alkohole und ihre halogeniert, sulfoniert, nitriert or nitrosiert Derivate

II. ALCOHOLS AND THEIR HALOGENATED, SULPHONATED, NITRATED OR NITROSATED DERIVATIVES - Acyclic Alkohole und ihre halogeniert, sulfoniert, nitriert or nitrosiert Derivate, diols, andere

Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 2905 39 — andere Diole und Glykole

Unterposition 2905 39 der Kombinierten Nomenklatur umfasst die übrigen aliphatischen Diole (zweiwertige Alkohole), die nicht in den Unterpositionen 2905 31 (Ethylenglykol) oder 2905 32 (Propylenglykol) eingereiht sind. Zu den wirtschaftlich bedeutendsten Stoffen dieser Unterposition zählen Neopentylglykol (2,2-Dimethyl-1,3-propandiol, CAS 126-30-7), 1,4-Butandiol (BDO, CAS 110-63-4) und Diethylenglykol (DEG, CAS 111-46-6). Neopentylglykol ist ein wichtiges Monomer für Alkydharze, UV-beständige Polyester und technische Kunststoffe. 1,4-Butandiol wird als Monomer für Polyurethane (PU), Polybutylenterephthalat (PBT) und als Vorprodukt für Gamma-Butyrolacton (GBL) verwendet. Diethylenglykol dient als Rohstoff für Polyesterharze, Schmierstoffe und Weichmacher. Gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 29 der KN setzt die Einreihung unter Unterposition 2905 39 voraus, dass der Stoff eine chemisch einheitlich definierte organische Verbindung ist. Gemische von Glykolen werden außerhalb von Kapitel 29 eingereiht. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der KN, insbesondere AV 1 und AV 6 für Unterpositionen. Bei Zweifeln wird die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde dringend empfohlen.

REACH, CLP und SDB für Diole aus Unterposition 2905 39 — Einfuhranforderungen

Die Einfuhr von Diolen der Unterposition 2905 39 in die Europäische Union unterliegt der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Einführer, die Neopentylglykol, 1,4-Butandiol oder Diethylenglykol in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, müssen über eine gültige REACH-Registrierung bei der ECHA verfügen oder einen in der EU ansässigen Alleinvertreter (Only Representative, OR) benennen. Besonderes Augenmerk ist auf 1,4-Butandiol zu richten, das ein Stoffwechselvorprodukt von GBL und GHB (kontrollierten Betäubungsmitteln) ist. Dessen Einfuhr und Handel können daher zusätzlichen Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 über Drogenausgangsstoffe unterliegen. Diethylenglykol, das für Lebensmittel- oder Arzneimittelanwendungen bestimmt ist, unterliegt den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verpflichtet Einführer zur korrekten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 (16 Abschnitte) ist Pflichtdokument bei der Einfuhr und Weitergabe von Stoffen in der Lieferkette und muss in der Amtssprache des Lieferlandes erstellt werden. Stoffe dieser Unterposition sind anhand der ECHA-SVHC-Kandidatenliste und etwaiger Beschränkungen nach Anhang XVII REACH zu überprüfen.

Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 2905 39

MFN-Zollsätze (Meistbegünstigungszollsätze) für Waren der Unterposition 2905 39 sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie jährlichen Zolltarifüberprüfungen unterliegen können. Für bestimmte Diole dieser Unterposition können autonome EU-Zollaussetzungen (Ratsverordnungen über Zollaussetzungen) gelten, wenn der Stoff auf dem Unionsmarkt nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist — Einführer können bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Aussetzung stellen. Präferenzzollsätze sind im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen verfügbar, darunter CETA (Kanada), das EU-Japan-WPA, das EU-Südkorea-FHA, das EU-UK-TCA sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Die Inanspruchnahme eines Präferenzzollsatzes setzt die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises voraus: EUR.1-Bescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für das konkrete Produkt und Ursprungsland Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Unterposition 2905 39 gehört zu Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie), Kapitel 29 — organische chemische Erzeugnisse. Rechtsgrundlage der Einfuhr ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.

Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen

Organische Stoffe unter KN-Code 2905 39 (andere Diole) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).

Häufig gestellte Fragen

Ist die Einfuhr von 1,4-Butandiol wegen der Drogenausgangsstoffkontrolle genehmigungspflichtig?
Ja. 1,4-Butandiol (BDO) ist ein Stoffwechselvorprodukt von Gamma-Butyrolacton (GBL) und Gamma-Hydroxybutyrat (GHB), die als kontrollierte Betäubungsmittel eingestuft sind. Einfuhr und Handel von BDO können eine Betreiberzulassung oder -registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfordern. Unabhängig von den Ausgangsstoffkontrollen muss der Einführer BDO bei der ECHA registrieren (REACH), ein aktuelles SDB gemäß Verordnung (EU) 2020/878 vorhalten und eine korrekte CLP-Kennzeichnung sicherstellen. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Welche REACH-Unterlagen werden bei der Einfuhr von Neopentylglykol in die EU benötigt?
Ein Einführer von Neopentylglykol (CAS 126-30-7) aus einem Drittland, der diesen Stoff in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, benötigt eine REACH-Registrierungsnummer bei der ECHA oder muss einen in der EU ansässigen Alleinvertreter (OR) benennen. Bei der Einfuhr erforderlich sind: Handelsrechnung mit CAS-Nummer und Reinheitsgrad, aktuelles SDB gemäß Verordnung (EU) 2020/878, Beförderungsdokument sowie die EORI-Nummer des Einführers. Die Verpackungskennzeichnung muss der CLP-Verordnung entsprechen. Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank zu überprüfen.
Wie unterscheidet sich Diethylenglykol (2905 39) von Ethylenglykol (2905 31) in der KN-Einreihung?
Ethylenglykol (Monoethylenglykol, MEG, CAS 107-21-1) ist in der Kombinierten Nomenklatur als eigenständiger Stoff explizit in Unterposition 2905 31 genannt. Diethylenglykol (DEG, CAS 111-46-6) ist ein Kondensationsprodukt aus zwei Ethylenglykolmolekülen und wird als übriges Diol unter der Auffangposition 2905 39 eingereiht. Beide Stoffe sind chemisch einheitlich definierte organische Verbindungen und unterliegen uneingeschränkt den REACH- und CLP-Anforderungen. Sie unterscheiden sich in physikalischen Eigenschaften, Toxizitätsprofil und industriellen Anwendungen. Aktuelle Zollsätze für beide Unterpositionen sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen.
Wie klassifiziert man andere Diole im Zolltarif 2905 39?
Die Klassifizierung von andere Diole unter KN-Code 2905 39 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.