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ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE›Sulphonated, nitriert or nitrosiert Derivate of Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
Sulphonated, nitriert or nitrosiert Derivate of Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, andere, andere
Untercodes (1)
Einreihung und Geltungsbereich der Unterposition 2904 99 — andere Derivate
Unterposition 2904 99 der Kombinierten Nomenklatur ist die Auffangposition innerhalb der Position 2904 und umfasst andere sulfonierte, nitrierte und nitrosierte Derivate der Kohlenwasserstoffe, die weder unter Unterposition 2904 10 (nur sulfoniert) noch unter 2904 20 (nur Nitro- oder Nitrosogruppen) fallen. Dazu gehören Verbindungen mit Kombinationen mehrerer funktioneller Gruppen, zum Beispiel Nitrosulfon-, Chlornitro- und gemischt substituierte Derivate, die gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 29 KN chemisch einheitlich definierte organische Verbindungen sein müssen. Beispiele für Waren dieser Unterposition sind Nitrochlorbenzol (Parachlornitrobenzol, ein Vorprodukt für Farbstoffe und Arzneimittel), Nitrobenzolsulfonsäure, Nitroanisol und Nitronaphthalin. Die Einreihung unter 2904 99 setzt voraus, dass die Unterpositionen 2904 10 und 2904 20 durch Analyse der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen ausgeschlossen wurden. Die chemische Struktur muss durch Analysedaten oder technische Herstellerdokumentation belegt werden. Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, insbesondere AV 6 für Unterpositionen, gelten bei der endgültigen Einreihung.
REACH, CLP, SDB und Regulierungspflichten für Unterposition 2904 99
Unter Unterposition 2904 99 eingeführte Stoffe sind organische Chemikalien, die der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen. Ein Einführer aus einem Drittland wird bei einem Jahreseinfuhrvolumen von 1 Tonne oder mehr rechtlich verantwortlich für die Registrierung des Stoffs bei der ECHA. Viele Stoffe dieser Unterposition, zum Beispiel Nitrochlorbenzol, sind für Wasserorganismen giftig und nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich eingestuft. Korrekte CLP-konforme Kennzeichnung und Verpackung sind rechtlich vorgeschrieben, bevor der Stoff auf den EU-Markt gebracht wird. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 muss in der Amtssprache des Lieferlandes erstellt werden und alle 16 Pflichtabschnitte einschließlich Gefahreneinstufung und Erste-Hilfe-Maßnahmen enthalten. Einige Stoffe dieser Gruppe können auf der SVHC-Kandidatenliste der ECHA stehen oder Beschränkungen gemäß Anhang XVII REACH unterliegen. Der Einführer sollte den Status jedes Stoffs im ECHA-C&L-Inventar und der SVHC-Liste überprüfen. Beim Transport gelten ADR (Straße), IMDG-Code (See) oder IATA-Vorschriften (Luft) entsprechend der CLP-Gefahreneinstufung.
Zollsätze und Handelsmaßnahmen für Unterposition 2904 99
MFN-Zollsätze für Waren der Unterposition 2904 99 der Kombinierten Nomenklatur sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission zu überprüfen, da sie durch Zollüberprüfungen und autonome Aussetzungen Änderungen unterliegen können. Autonome Zollaussetzungen (Ratsverordnungen der EU über Zollaussetzungen) können für chemische Stoffe gelten, die in der EU in ausreichender Menge oder Qualität nicht verfügbar oder nicht hergestellt werden — Einführer können bei der Europäischen Kommission eine Aussetzung beantragen. Präferenzzollsätze sind im Rahmen von Freihandelsabkommen (CETA, EU-Japan-WPA, EU-Südkorea-FHA, EU-UK-TCA) und des APS für Entwicklungsländer verfügbar. Deren Inanspruchnahme setzt die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Vorlage einer EUR.1-Bescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung oder REX-Erklärung voraus. Der Einführer sollte in TARIC prüfen, ob für das betreffende Produkt und Ursprungsland Antidumping- oder andere Schutzmaßnahmen gelten. Rechtsgrundlage der Einfuhr ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Alle Zollsätze und Handelsmaßnahmen in der aktuellen TARIC-Datenbank überprüfen.
Chemikaliensicherheit und SDS-Anforderungen
Organische Stoffe unter KN-Code 2904 99 (sonstige nitrierte Derivate) erfordern detaillierte chemische Dokumentation für die Zollabfertigung. Das Sicherheitsdatenblatt muss REACH Anhang II entsprechen. Als gefährlich eingestufte Stoffe nach CLP erfordern eine GHS-Piktogrammkennzeichnung. Der Transport folgt ADR- (Straße) oder IMDG-Vorschriften (See). Einige organische Stoffe können als Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen. Importeure sollten prüfen, ob der Stoff eine REACH-Zulassung (Anhang XIV) erfordert oder Beschränkungen unterliegt (Anhang XVII).
Häufig gestellte Fragen
Wie werden Waren der Unterposition 2904 99 von den Unterpositionen 2904 10 und 2904 20 abgegrenzt?
Unterposition 2904 10 umfasst nur sulfonierte Derivate (mit ausschließlich Sulfongruppen), während 2904 20 Derivate mit nur Nitro- oder Nitrosogruppen abdeckt. Unterposition 2904 99 ist die Auffangposition: Sie umfasst alle anderen Derivate unter Position 2904, einschließlich Verbindungen mit einer Kombination mehrerer funktioneller Gruppentypen oder solcher, die nicht unter 2904 10 oder 2904 20 fallen. Entscheidend ist die Analyse der chemischen Struktur. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine vZTA. Aktuelle Zollsätze in TARIC überprüfen.
Benötigen Stoffe der Unterposition 2904 99 vor der Einfuhr in die EU eine REACH-Registrierung?
Ja, wenn der Einführer den Stoff in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist die ECHA-Registrierung gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Pflicht. Der Einführer muss zudem sicherstellen, dass der Stoff nicht verboten oder beschränkt ist (Anhang XVII REACH) und keine Zulassung als SVHC (Anhang XIV) erfordert. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß Verordnung (EU) 2020/878 ist erforderlich. Kennzeichnung und Verpackung müssen der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen.
Welche Transportgefahren bestehen bei Stoffen der Unterposition 2904 99?
Sulfonierte, nitrierte und nitrosierte Derivate der Kohlenwasserstoffe sind häufig gefährliche Stoffe, die als giftig, entzündbar oder gewässergefährdend eingestuft sind. Straßentransport unterliegt ADR, Seetransport dem IMDG-Code und Lufttransport den IATA-Vorschriften. CLP-konforme Kennzeichnung der Verpackungen, Angabe der Gefahrguteigenschaften im Beförderungsdokument und ADR-Fahrerschulung sind erforderlich. Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss der Sendung beiliegen. Die Lagerung muss den im SDB und den geltenden nationalen Vorschriften festgelegten Sicherheitsbedingungen entsprechen.
Wie klassifiziert man sonstige nitrierte Derivate im Zolltarif 2904 99?
Die Klassifizierung von sonstige nitrierte Derivate unter KN-Code 2904 99 basiert auf der chemischen Struktur und den funktionellen Gruppen. Im Zweifelsfall kann eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragt werden.
Nützliche Tools & Ressourcen
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