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25

Zolltarifkapitel 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Was umfasst Kapitel 25 des Zolltarifs?

Kapitel 25 des EU-Zolltarifs ist das erste Kapitel des Abschnitts V und umfasst mineralische Erzeugnisse: Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement. Im Einzelnen werden hier eingereiht: Steinsalz und Meersalz (für Lebensmittel- und Industriezwecke), Rohschwefel und raffinierter Schwefel, natürlicher Sand, Quarz und Quarzit, Tone und Kaolin, Kreide, Dolomit, Marmor, Granit, Sandstein, Schiefer, Kalkstein, Gips und Anhydrit, gebrannter und gelöschter Kalk, Portlandzement und andere hydraulische Zemente, Asbest, Glimmer, Talk, Steatit, Magnesit, natürliche Borate, Feldspat, Leuzit, Nephelin, Flussspat. Diese Erzeugnisse sind Rohstoffe für das Bauwesen, die chemische Industrie, die Metallurgie, die Keramik-, Glas- und viele weitere Wirtschaftszweige. Die meisten Erzeugnisse in diesem Kapitel dürfen nur vorverarbeitet sein — roh, gebrochen, gemahlen, gewaschen, sortiert, jedoch nicht weiter thermisch oder chemisch bearbeitet (mit Ausnahmen wie Kalk und Zement, die naturgemäß ein Brennen erfordern). Die Einfuhr mineralischer Erzeugnisse unterliegt Qualitäts- und Sicherheitskontrollen, und im Fall von Asbest — strengen Beschränkungen aufgrund des Asbestverbots in der EU. Baustoffe unterliegen den Vorschriften über Bauprodukte (Bauproduktenverordnung). Speisesalz muss den Lebensmittelsicherheitsnormen entsprechen.

Zollsätze in Kapitel 25

Die Zollsätze auf mineralische Erzeugnisse in Kapitel 25 sind generell niedrig oder null, was ihren Rohstoffcharakter widerspiegelt. Salz — 0 % bis 2,2 EUR/1.000 kg je nach Verwendungszweck. Schwefel — 0 %. Natürlicher Sand — 0 %. Tone und Kaolin — 0 %. Rohmarmor — 0 %, gesägter Marmor — 0 %. Rohgranit — 0 %. Kalkstein — 0 %. Gips — 0 % bis 1,7 %. Kalk — von 0 % bis 1,7 %. Portlandzement — 1,7 %. Magnesit — 0 %. Talk — 0 %. Glimmer — 0 %. Die meisten mineralischen Rohstoffe werden zollfrei oder zu Mindestsätzen eingeführt. Zollkontingente werden in diesem Kapitel aufgrund der bereits niedrigen Sätze praktisch nicht angewandt. Nur bestimmte verarbeitete Erzeugnisse (Zement, gebrannter Gips) unterliegen geringfügigen Zöllen.

Wareneinreihung in Kapitel 25 — worauf ist zu achten

Die Einreihung in Kapitel 25 erfordert die Bestimmung der Art des Minerals und seines Verarbeitungsgrads. Erzeugnisse können roh, gebrochen, gemahlen, sortiert oder gewaschen sein, aber eine weitere Verarbeitung (Brennen, chemische Behandlung) verlagert sie in der Regel in Kapitel 68 (Waren aus Steinen), Kapitel 69 (keramische Waren) oder Kapitel 38 (chemische Erzeugnisse). Eine Ausnahme bilden Kalk, Zement und gebrannter Gips, die trotz thermischer Verarbeitung in Kapitel 25 verbleiben. Speisesalz und Industriesalz haben unterschiedliche KN-Codes. Marmor, Granit und andere Werksteine in rohem Zustand werden hier eingereiht, bearbeitete Steine hingegen in Kapitel 68. Mischungen von Mineralen können eine Einreihung nach dem vorherrschenden Bestandteil erfordern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Waren werden in Kapitel 25 des Zolltarifs eingereiht?
Kapitel 25 umfasst Salz, Schwefel, Sand, Tone, Kaolin, Marmor, Granit, Kalkstein, Gips, Kalk, Zement, Glimmer, Talk, Magnesit, Borate und andere Minerale. Es handelt sich um mineralische Rohstoffe in rohem oder vorverarbeitetem Zustand (gebrochen, gemahlen, sortiert). Fertige Steinwaren gehören zu Kapitel 68.
Welche Zollsätze gelten für Zement und Baustoffe (Kapitel 25)?
Die Zollsätze sind sehr niedrig — die meisten Rohminerale haben einen Satz von 0 %. Portlandzement unterliegt einem Zoll von 1,7 %, gebrannter Gips bis zu 1,7 %. Salz, Schwefel, Sand, Marmor, Granit und Kalkstein sind zollfrei. Dies ist eines der Kapitel mit den niedrigsten Sätzen im gesamten EU-Zolltarif.
Wie findet man den richtigen KN-Code in Kapitel 25?
Es ist die Art des Minerals und sein Verarbeitungsgrad (roh, gebrochen, gemahlen, gebrannt) genau zu bestimmen. Zu Fertigwaren verarbeitete Minerale werden in den Kapiteln 68–69 eingereiht. Salz wird in Speise- und Industriesalz unterteilt. Rohe Werksteine gehören zu Kapitel 25, bearbeitete hingegen zu Kapitel 68 oder 71.