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23031000
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTERResidues of starch manufacture and similar residues, beet-pulp, bagasse and anderer waste of sugar manufacture, brewing or distilling dregs and waste, auch in the form of pellets

Residues of starch manufacture and similar residues, beet-pulp, bagasse and anderer waste of sugar manufacture, brewing or distilling dregs and waste, auch in the form of pellets, residues of starch manufacture and similar residues

Produktcharakteristik und zolltarifliche Einreihung

Der KN-Code 230310 umfasst Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände wie Stärkewaschwasser-Sedimente, Kartoffelpülpe, Maiskleberfutter und Maisquellwasser. Diese Erzeugnisse fallen als Nebenprodukte bei der Stärkeextraktion aus Mais, Weizen, Kartoffeln und Reis an. Sie dienen als wertvolles Futtermaterial aufgrund ihres Gehalts an Ballaststoffen, pflanzlichem Protein und Restkohlenstoffen. Kartoffelpülpe enthält durchschnittlich 5 bis 8 Prozent Protein und bis zu 60 Prozent Reststärke in der Trockenmasse. Maiskleber hingegen ist eine proteinreiche Quelle mit einem Proteingehalt von über 60 Prozent. Die Einreihung unter Code 230310 setzt voraus, dass die Erzeugnisse tatsächliche Rückstände des Stärkeextraktionsprozesses darstellen und keine speziell hergestellten Futterzubereitungen, die in Position 2309 einzureihen wären.

Regulatorische Anforderungen und Futtermittelsicherheit

Stärkerückstände unter KN-Code 230310 unterliegen den futtermittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über die Vermarktung und Kennzeichnung von Futtermitteln und der Richtlinie 2002/32/EG über Höchstgehalte unerwünschter Stoffe. Bei der Einfuhr aus Drittländern werden amtliche Kontrollen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt. Wenn Stärkerückstände von gentechnisch veränderten Pflanzen wie GV-Mais stammen, muss das Erzeugnis über eine EU-Zulassung für die Verwendung in Futtermitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verfügen und bei einem GVO-Anteil von mehr als 0,9 Prozent gemäß Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 als GVO gekennzeichnet werden. Hersteller und Importeure von Einzelfuttermitteln müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert oder zugelassen sein.

Dokumentation und Handelspraxis

Bei der Zollabfertigung von Stärkerückständen unter KN-Code 230310 müssen die Handelsdokumente eine genaue Produktbeschreibung enthalten, einschließlich des pflanzlichen Ausgangsmaterials und des technologischen Verfahrens, aus dem der Rückstand stammt. Bei Erzeugnissen aus Mais oder Soja, die aus Ländern mit GVO-Anbau wie den USA, Argentinien oder Brasilien importiert werden, empfiehlt sich der Besitz eines Non-GVO-Zertifikats oder einer GVO-Erklärung mit der EU-Zulassungsnummer. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist für verarbeitete Erzeugnisse dieser Art normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats ordnen zusätzliche Kontrollen an. Für Waren aus Ländern, die von Freihandelsabkommen profitieren, empfiehlt sich die Überprüfung der Präferenzzollsätze im TARIC-System. Der Handel mit Maiskleberfutter und -pülpe stellt ein bedeutendes Handelsvolumen in der EU dar.

Stärkerückstände KN 2303 10 importieren

Stärkerückstände unter KN 2303 10 unterliegen zusammengesetzten Zollsätzen. Als Tierfutter verwendet. Die EUSt beträgt 19%.

Häufig gestellte Fragen

Wird Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion unter Code 230310 eingereiht?
Ja. Kartoffelpülpe, der Rückstand nach der Stärkeextraktion aus Kartoffeln, wird unter dem KN-Code 230310 als Stärkerückstand eingereiht. Es handelt sich um ein weit verbreitetes Futtermittel in der Rinder- und Schweinefütterung mit hohem Ballaststoffgehalt. Die Einreihung setzt voraus, dass das Produkt ein tatsächliches Nebenerzeugnis der Stärkeherstellung darstellt.
Welche GVO-Anforderungen gelten bei der Einfuhr von Maiskleber?
Wenn Maiskleber von gentechnisch verändertem Mais stammt, muss er über eine EU-Zulassung für die Verwendung in Futtermitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verfügen. Bei einem GVO-Anteil von mehr als 0,9 Prozent muss das Erzeugnis als GVO gekennzeichnet werden. Der Importeur sollte Dokumentation besitzen, die das gentechnische Veränderungsereignis und die Zulassungsnummer bestätigt.
Müssen Stärkerückstände als Futtermittel registriert werden?
Unternehmer, die Stärkerückstände als Einzelfuttermittel in Verkehr bringen, müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zur Futtermittelhygiene registriert oder zugelassen sein. Im Produktionsbetrieb muss ein HACCP-System implementiert sein, und das Futtermittel muss ordnungsgemäß gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet werden.
Wofür werden Stärkerückstände KN 2303 10 verwendet?
Stärkerückstände KN 2303 10 dienen hauptsächlich als Tierfutter.